II. Höherer und niederer Adel. 25 [ebensoviele] Stände sollten aufgerichlet werden, so würde folgen, dass ein jeglicher Stand eine eigne Stimme haben wollte. Wo sollten die Städte mit ihrer vierten S tim me bleiben?! Da Gnade ihnen Gott!“ Indess dieser Angriff auf die alte Landesverfassung wurde glücklich abgeschlagen. Auch der bei jener Landtagssitzung anwesende Landvoigt Herzog Karl v. Münsterberg erkannte sofort, welch schlim men Streich man den Städten spielen wollte, und erbot sich, eine hierauf bezügliche Vorstellung, welche die Städte eiligst zu Löbau aufsetzten, persönlich dem Könige zu überreichen und „ihm den Irrthum zu vermelden“. Die königliche Antwort 31 ) lautete (1519): der König habe vernommen, „dass aus langem Brauch und unverbrochener Ge wohnheit in dem Markgrafthum Oberlausitz die Mannschaft von Adel für die eine und erste Stimme, und die Sechsstädte, ohne Mittel, für die andere und folgende Stimme von männigiich geachtet wor den ; dagegen sich denn eine Neuigkeit und Unordnung erbüren wolle"; daher habe er dem Landvoigt Befehl gegeben, diese Ge brechen , noch ehe sie [auf dem Rechtswege] an ihn , den König , ge bracht würden, zu entscheiden. Infolge dessen scheint nun auch der Adel von weiterer Verfol gung seines Plans abgestanden zu haben. Die Städte aber Hessen seit dem in alle mit dem Adel vereinbarten Verträge vorsichtiger Weise einen meist gleichlautenden Artikel „wegen der zwei Stimmen“ aufnehmen 32 ), „dass alle Einwohner des Landes von Herren, Ritter schaft und Anderen, so mit dem Lande leiden, in Sachen, Land und Städte betreffend, nicht anders, denn für Landschaft und [für] eine Stimme zugleich gehalten und angezogen werden, und die Sechsstädte für die andere“. Später lugte man dem nur noch die nun unver fängliche Clausei bei 33 ) : „doch soll keinem Stande an seinen gebühr lichen Titel- und Ehrworten in Schreiben und Reden einiger Abbruch geschehen“. So blieb denn in der Oberlausitz das Zweiständesystem in Kraft. So gab es nach wie vor nur „Land und Städte“. So ward aber auch die Constituirung eines wirklich höheren Adels im Lande, als einer besonderen, selbständigen Corporation, für alle Zukunft ver hindert. 31 ) Urkunden-Verzeiehniss III. 115 a . 32) Z. B. Urk.-Verz. III. 129?, Artikel 4. 33 ) Z. B. 1534 und 1544. Oberlaus. Cotlections-Werk. II. 1293. 1307.