III . Der Adel und die Landesherren. 35 Ausser zu dem Lehndienst im Kriege war aber der Adel, gleich den Bürgern und Bauern, dem Landesherrn auch zu gewissen Ab gaben im Frieden verpflichtet. Dieselben zerfielen in die ordent liche Steuer oder den Schoss (exactio), der auf dem Lande von jeder bebauten Hufe (Schosshufe) alljährlich erhoben ward, und in ausserordentliche Steuern, die nur bei besonderen Gelegenheiten, als Krönung des Landesherrn, Aussteuer einer Prinzessin etc. von der Regierung besonders begehrt und von den Ständen bewilligt wurden. Daher nannte man eine solche ausserordentliche Steuer auf deutsch Bete oder Bede, auf böhmisch Bema, auf latei nisch petitio oder precaria. Nach und nach aber wurde auch die Bede zu einer feststehenden, alljährlich zu leistenden Abgabe, die z. B. 1341 für die Mannschaft des Görlitzer Landes 6 Prager Gro schen, 1 Scheffel Korn und 2 Scheffel Hafer von jeder Schosshufe, für die Mannschaft des Budissiner Landes aber 1345 12 Prager Gro schen, 1 Scheffel Korn und 2 Scheffel Hafer betrug. Zu jenem Schoss und dieser Bede kamen aber in der Folge noch anderweitige ausseror dentliche Steuern, welche von den stets geldbedürftigen böhmischen Königen bei verschiedenen Gelegenheiten begehrt, von den Ständen aber oftmals verweigert oder wenigstens durch Verhandlungen herab gemindert wurden. So besessen denn die Oberlausitzer Stände un zweifelhaft schon seit ältester Zeit auch das Steuerbewilligungsrecht. Die ausserordentlichen Steuern wurden stets dem gesammten Lunde Oberlausitz auferlegt, und den Ständen blieb es überlassen, die Gesammtsumme unter sich zu repartiren, tlieils zwischen den beiden Ständen — „Land und Städten“ —, theils in jedem Stande nach der Grösse der betreffenden Besitzungen. Da die geist lichen Stifter für ihre zahlreichen Güter und ebenso auch die grossen Herrschaften Steuerfreiheit vorschützten, und die Sechsstädte für ihre Landgüter nicht mit „dem Lande“, sondern mit der Corpora tion der Städte steuerten, so mögen die Güter des Adels durch diese ausserordentlichen Steuern in der Thal oft hart bedrückt worden sein. Die Erhebung der Steuern und die Ablieferung derselben an den landesherrlichen Fiskus lag ursprünglich dem Landvoigt ob. Als aber infolge des Pönfails (1547) alle bisher den Städten gehörigen Landgüter confiscirt, ja die Sechsstädte selbst zu königlichen Kammer gütern erklärt worden waren, machte diese gewaltige Vermehrung der landesherrlichen Revenuen auch die Einsetzung einer besonderen fiskalischen Behörde in der Oberlausitz nöthig. Sie führte die Be- 3 *