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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 26.11.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186811266
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18681126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18681126
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-11
- Tag1868-11-26
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Großenhainer McchMiWS- M AizchMM Amtsblatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 139 1868 bewirkt werden und zwar bei dem Co m mando der Anstalt, oder, wenn der Betreffende nicht in der Nähe von Struppen wohnt, bei dem betreffenden Landwehr- Bezirks-Commando. — Bei denjenigen, welche sich aus der unteren Abtheilung zum Uebertritte in die höhere Abtheilung der Anstalt anmelden, bedarf es der Beibrin gung der unter u, d, c, 6 bemerkten Zeugnisse nicht. IV. Alle Angemeldeten werden, je nachdem die Anmel dung bei dem Anstalts-Commando zu Struppen oder bei dem Landwehr-Bezirks-Commando erfolgt ist, von er sterem oder letzterem sowohl in körperlicher als auch in geistiger Beziehung, unter Zuziehung eines Arztes, einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Rapport an das Kriegsministerium zu erstatten ist, welches hierauf darüber, ob die Aufnahme zu erfolgen hat, oder nicht, Entschlie ßung faßt. V. Die Selccta hat die Bestimmung, Unteroffiziere für die Armee vorzubilden, und fällt ihr daher neben der Fort bildung in allgemeinen Kenntnissen als besondere Aufgabe der Unterricht in speciell militärischen Fächern, und zwar sowohl in theoretischer als practischer Beziehung zu. Der Cursus in derselben ist ein dreijähriger. Nach Been- Dresden, am 23. November 1868. digung des letzteren werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt, und zwar als Gemeine; es können aber die Vorzüglichsten zur Aufmunterung gleich zu Ge freiten und selbst zu Unteroffizieren ernannt werden. — Die Wahl eines bestimmten Truppentheils steht den in die Armee Uebcrtretenden nicht frei; vielmehr erfolgt ihre Vertheilung in die Armee, wenn auch Wünsche der be treffenden Zöglinge hierunter zulässig bleiben, lediglich nach dem vorhandenen Bedürfnisse. — Dem Ermessen des An stalts-Commandanten bleibt es überlassen, einzelne Se- lectaner, bei früher erlangter Reife, schon nach zwei jährigem Cursus zum Eintritte in die Armee vorzuschlagen. — Einen Anspruch auf Beförderung zum Unteroffizier giebt der Aufenthalt in der Selecta an und für sich nicht, vielmehr hängt diese Beförderung von der Führung, der erlangten Dienstkenntniß und dem Eifer jedes Einzelnen ab. VI. Zöglinge, welche nicht die bestimmte Aussicht ge währen, nach dreijährigem Aufenthalte die Qualifikation zum Unteroffizier zu erlangen, werden ebenso, wie die aus sonst einem Grunde als unfähig zum Militärdienste sich zeigenden, aus der Anstalt entfernt, mit Vorbehalt ihrer späteren gesetzlichen Militärdienstpflicht. L Die untere Abtheilung betreffend. I. Die Aufnahme neuer Zöglinge in die untere Ab- Lheilung der Anstalt erfolgt ebenfalls alljährlich zu Ostern. — Die betreffenden Gesuche sind während des Monats Januar bei dem Kriegs Ministers um einzureichen. II. Zur Aufnahme in diese Abtheilung geeignet sind nur solche Knaben, welche 1) das 10. Lebensjahr erfüllt und das 14. noch nicht überschritten haben, körperlich und geistig gesund, geimpft und der evangelisch-lutherischen Confession zugethan sind, 2) während der actioen Militär dienstzeit des Vaters in rechtmäßiger Ehe gezeugt, oder während dieser Dienstzeit durch nachgefolgte Ehe legitimirt sind — oder aber zwar erst nach beendigter activer Dienst zeit des Vaters in rechtmäßiger Ehe gezeugt oder durch nachgefolgte Ebe legitimirt, aber ganze oder halbe mittel lose Waisen sind. M. Jedem Aufnahmegesuche ist beizufügen: 1) das Taufzeugniß und der Heimathschein des aufzunehmenden Knaben, 2) ein ärztliches Zeugniß über den Gesundheits zustand des Knaben, 3) ein Impfschein, 4) ein Schul- zcugniß, 5) der Militärabschied des Vaters, bei Söhnen entlassener Soldaten, 6) Trauschein der Eltern des Kna ben, 7) der Todtenschein der Eltern bei Waisen und 8) ein obrigkeitliches Zeugniß über deren Mittellosigkeit. IV. Das Lehrziel der unteren Abtheilung ist das einer Elementarschule, und sind die Zöglinge dieser Ab- tbeilung in der Wahl ihres künftigen Berufes nicht gebunden. Kriegs-Ministerium. v. Fabrice. Bekanntmachung, „die Lehr- und Erziehungs - Anstalt in Kleinstruppen bett." vom 23. November 1868. Donnerstag, den 26. November Das Kriegsministerium findet sich veranlaßt, in Ansehung der Lehr- und Erziehungs-Anstalt zu Kleinstruppen und insbesondere wegen der Anmeldung und Aufnahme neuer Zöglinge in dieselbe Folgendes wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: .4. Die höhere Abtheilung (Selecta) betr. I. Die Aufnahme in die höhere Abtheilung (Selecta ) der genannten Anstalt findet jedesmal nach Ostern statt. - II. Wer in diese Abtheilung ausgenommen sein will, muß - 1) mindestens 14 Jahre alt und confirmirt sein, und > darf das 17. Jahr noch nicht überschritten Haben , 2) muß eine Körperconstitution haben, die ihn als künftig befähigt i zum Eintritte iu die Armee erscheinen läßt, 3) muß sich ! tadellos geführt haben, 4) muß zum Mindesten leserlich - und richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die 4 Species i rechnen können, endlich 5) mit Zustimmung und unter - Beitritt seiner Eltern, beziehendlich seines Vormundes und k der noch lebenden Mutter, so wie des Vormundschafts- gerichts, sich gerichtlich verbindlich machen, in der actioen Armee sechs Jahre, einschließlich der nach dem Gesetze , darin abzuleistenden Dienstzeit, zu dienen. ' III. Die Anmeldungen für die Selccta müssen unter Beifügung a) des Tauf- und Consirmatrons-Scheines (des letzteren, insoweit die Confirmation zur Zeit der An- ? Meldung bereits erfolgt ist, außerdem kann der Schein bis zum Aufnahme-Termine ss. oben unter I.^j nachgcbracht : werden), b) eines obrigkeitlichen Führungs-Zeugnisses, e) eines ärztlichen Zeugnisses über Gesundheit und Köcper- ronstitution, ü) eines Schulzeugnisses und e) einer Be scheinigung über die unter 5 gedachte elterliche, beziehend- - lich vormundschaftliche Zustimmung, spätestens bis zu dem 16. December, welcher dem Aufnahmetermine vorangeht, Oeffentliche Borladung. In dem vor dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte zu dem Vermögen Anton Friedrich Brückner's, als alleinigen Inhabers der Firma „Brückner LZanther^, zu Großraschütz eröff neten Creditwesen ist dem als Liquidanten mitaufgetretenen, vormals hier in Condition gestandenen
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