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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930-07-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-193007281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19300728
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19300728
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1930
- Monat1930-07
- Tag1930-07-28
- Monat1930-07
- Jahr1930
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.07.1930
- Autor
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Riesaer G Tageblatt Drahtanschrift llNÜ ÄUMHkl'j. Postscheckkonto: Tageblatt Riesa. Dresden 1530. Fernruf Nr. 20. Dal Riesaer Tageblatt ist daS zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der AmtShauptmannschaft Girokass«: . Postfach Nr. 52. Großenhain, des Amtsgerichts und der Amtsanwaltschaft beim Amtsgericht Riesa, des Nates der Stadt Riesa, «Zes« Nr. SL deS Finanzamts Riesa und deS HauptzollamtS Meißen behördlicherseits bestimmte Blatt. L73. Montaq, S8. Jul« 1980, »beiids. 88. Aahrq. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abends '/,S Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Ve;ugSpret», gegen Vorauszahlung, für einen Manat 2 Mark 25 Pfennig ohne Zustell. gebühr. Für den Fall de« Eintreten« von Produktionsverteuerungen, Erhöhungen der Löhne und Materiaiienpretse behalten wir uns das Recht der Preiserhöhung und Nachsorderung vor. 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Verantwortlich für Redaktion: Heinrich Ublemann. Riesa: für Anniaenteil: Wilhelm Dittrich. Riesa. ......... ! »er InIisII iler neuen Mtverorünung. 1S4 Nlüionea «erüen lm List gezttlcben. — biowpl«. — l.eüigen§teiikr. — »ürgsrsbgsbe. — vetrSnkeReiiek. — Ssnlerung »er tzrde»8wreavrrrletzer«ng. — preiravtzsa-klsaastzmeo — lotzraMrelen «m I. SeMwder. RM 274 «M 48 «M 134 «M SS zusammen Millionen RM 769 Wie dieser Ueberblick zeigt, beruht die Not des Etats km wesentlichen auf der Wirtschaftskrise und der dadurch be dingten Arbeitslosigkeit. Der bisherige Umfang der Deckung geht nun bekanntlich von der Annahme aus, daß mit einem Jahresdurchschnitt von 1,S Millionen Arbeitslosen zu rechnen ist. Immerhin muß ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Zahl von 1,« Millionen überschritten werden wird. Im Rechnungsjahr 1SS0 sind für die Arbeits- losenversicherung und für die Krisenfürsorge zusammen 685 Millionen RM im Etat zur Verfügung gestellt. Sollte sich trotz der vorstehend «schilderten Maßnahmen «in Mehrbe- darf der Reichsanstolt Herausstellen, so soll er zur Hälfte durch Zu schaffe de» Reich» gedeckt werden, während der ander« Teil durch Erhöhung oder Abstufung der Beiträge oder durch die Verbindung beider Maß- nahmen aufgebracht werden soll. Diese Beschränkung der al» -ine für di« Beruhigung der Wirtschaft unerläßlich« Lorausletzuno bezeichnet «erden. Die Notverordnung Berlin, 28. Juli. Die Notverordnung, die an die Stelle der vom Reichs- cTg abgelehuten Deckungsvorlagen tritt, ist am Sonnabend aachmlltag vom Reichspräsidenten unterzeichnet worden. Der Reichstag hat der Relchsregierung die Mittel, die sie ihm als zur Deckung des Etat» unbedingt erforderlich vorge- schlaaen hatte, versagt. Er ist deshalb aufgelöst worden. Da durch ist die Zwangslage, in der sich die Relchsregerung be findet, verschärft worden. Einmütig hak sie sich entschlossen, diejenigen Maßnahmen sofort in «rast zu sehen, die für die Uufrechkerhallung von Ordnung und Sicherheit, die Erhal tung einer geordneten Wirtschaft und die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in der gegenwärtigen kritischen Zeit unabweislich erscheinen. Die Reichsreglerung Hal deshalb davon abgesehen, den Rotelak, der am 31. Zull 1930 abläufl, zu verlängern. Vorbehaltlich einer vom neuen Reichstag vor zunehmenden Feststellung de» Reichshaushaltsplans 1939 ourch Gesetz soll daher für die Haushaltsführung de» Reichs im Jahre 1930 der von der Reichsregierung dem Reichstag vorgelegke Haushaltsentwurf unter Berücksichtigung der Be schlüsse des Plenums in zweiter Lesung gellen. Der Fehl betrag beläuft sich, wie bereits früher bekannt worden ist, auf 760 Millionen. 391 Millionen sollten dur ) neue Steuern aufgebracht werden. Vie Reichsregierung hat nun noch einmal gründlich geprüft, ob in dieser Beziehung die Beschreitung anderer Wege als der bisherigen unter den gegebenen Verhältnissen möglich war. Sie ist zu einer Verneinung dieser Frage gelangt. E» wird daher bei der 2>L prozenkigen Reichshilfe der Beamten vnd der Aufsichksrat-Tantiemenbezieher, bei dem Sprozentigen Zuschlag zur Einkommensteuer für Einkommen über 8999 RM und bei der Ledigensteuer verbleiben. Der hieraus ursprünglich mit 394 Millionen erwartete Be trag wird sich allerdings dadurch vermindern, daß diese Steuer anstatt zum 1. August zum Teil erst zum 1. September in Kraft treten können. Der Minderbekrag hieraus beläuft sich auf 28 Mil- llonen RM. Hierfür sollen aber keine neuen Steuern ge schaffen werden. Sie sollen vielmehr lm Etat eingespart werden. Dadurch erhöht sich der ursprünglich mit 199 Mil lionen vorgesehene Ersparungsbetrag auf 128 Millionen, weitere 6 Millionen RM, die bisher noch ungedeckt waren, solle« ebenfalls eingespart werden. Der gesamte Erspar«ng»betrag wird sich daher auf 134 Millionen RM belaufen Ansammengefaßt ergibt die Deckung de» Fehlbetrages wn 769 Millionen folgendes Veld: Erhöhung des Beitrages zur Arbeitslosen»«- sicherung und Arbeitslosenreform Millionen RM 269 Reichshilfe, Einkommensteuerzuschlag m»d Le ¬ digensteuer Verkürzung der Fristen bei der Tabaksteuer Gesamtersparungen im Etat Verringerung der Fehlbeträge 1929 Im einzelnen wird hierzu noch folgendes bemerkt: Um den Haushalt auszugleichen, bedarf es eines Ausgaben - abstrichs von 134 Millionen RM. Der dem Reichstag vorgelegte zweite Ergänzungshaushalt schloß mit einem Fehl betrag von rund 6 Millionen RM ab, die dadurch gedeckt werden sollte, daß die vom Reichstag bei der Beratung des Haushaltsentwurfs vorgenommenen Ausgabenerhöhungen ermäßigt wurden. Diese Ermäßigung ist infolge der Auflö sung des Reichstags nicht mehr erfolgt. Der ursprüngliche Fehlbetrag steigt also auf 106 Millionen. Er erhöht sich weiter um 28 Millonen Einnahmeausfall, bei' durch das verspätete Inkrafttreten der Deckungsvorlagen eintritt. Die Reichshilfe Dem Zwecke der Deckung der Fehlbeträge dienen insbe sondere die Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes und die einmaligen außerordentlichen Zuschläge zur Einkom mensteuer im Rechnungsjahr 1930. Diesen Abgaben sind drei Personengruppen unterworfen. Die erjte Gruppe bilden die Beamten und Angestellten der öffentlichen Hand, denen wegen ihrer gesicherten Stellung ein Opfer zugemutet wer den kann. Die zweite Gruppe bilden die höheren Einkommen, d. h. also Einkommen von mehr als 8000 RM. Die dritte Gruppe bilden Personen, die für Frau und Kinder nicht zu sorgen haben und deshalb im Vergleich zu diesen als etwas leistungsfähiger angesprochen werden können. Der Reichshilfe unterliegen die Beamten und Angestell ten der öffentlichen Hand im weitesten Sinne, die Angestell ten der öffentlichen Hand allerdings nur insoweit, als sie nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Dagegen sind entsprechend den Beschlüssen des Reichstagsausschusses auch die Bezieher von Aufsichtsratstantiemen der Reichshilfe un terworfen. Die Reichshilfe bemißt sich nach den Bruttodienst bezügen, die für die Zeit vom 1. September 1930 bis zum 1. April 1931 gewährt werden. Sie wird im engsten Anschluß an die Lohnsteuerbestimmunaen erhoben. Sie beträgt 2)4 Prozent der Gehaltsbezüge. Für jedes minderjährige Kind bleiben 20 RM monatlich frei. Personen, deren Dienstbezüge nach Absetzung von 20 RM für jedes Kind 2 0M RM im Jahre nicht übersteigen, sind von der Reichshilfe befreit. Die Bezieher von Aussichksrakskankiemen, bei denen die Reichs hilfe im Wege der Veranlagung erhoben wird, unterliegen der Reichshilfe mit 60 v. H. der im Kalenderjahr 1929 erziel ten Aufsichtsratstantiemen. Die Reichshilfe ist bei der Berech nung des Einkommens abzugsfähig. Die einmaligen außerordentlichen Zuschläge zur Ein kommensteuer im Rechnungsjahr 1930 bestehen in einem öprozentigen Zuschlag der für 1929 veranlagten Steuer. Die sem Zuschlag unterliegen die wegen eines Einkommens von mehr als 8 000 RM veranlagten Personen. Bei ihnen wird die gesamte Einkommensteuer, also ohne irgendwelche Ab züge, dem Zuschlag von 5 v. H. unterworfen. Es ist also ein Zwanzigstel der Einkommensteuer 1929 zu entrichten. Weiter wird ein Zuschlag zur Einkommensteuer der Le digen erhoben. Dieser Zuschlag besteht einerseits in der Wie derhinzurechnung der durch die Gesetze von 1927 und 1928 eingefuhrten Abschläge von 25 v. H. höchstens aber 3 RM monatlich, ferner in einem Zuschlag von 10 v. H. zur Steuer bei den Pflichtigen, bei denen sich nicht der prozentuale, son dern der feste Abschlag ergibt. Als ledig gelten auch verwit wete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe Kinder nicht hervorgegangen sind. Vom Zuschlag befreit sind unverhei ratete Frauen, denen Kinderermäßigungen zustehen, ferner Steuerpflichtige, di« zum Unterhalt ihrer geschiedenen Ehe frau oder eines bedürftigen Elternteils seit einem Jahre min destens 10 o. H. ihres Einkommens aufwenden, und denen deshalb eine Ermäßigung der Einkommensteuer bewilligt worden ist. Der Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen wird bet den Lohnsteuerpflichtigen im Wege des Steuerab zuges in der Zeit vom 1. November 1930 bis 31. März 1931 erhoben. Bei den veranlagten Einkommensteuerpflichtigen unterliegen,, da der Ledigenzuschkag nur für 7 Monate gel- ten soll, nur 60 v. H. der Iahressteuer für 1929 dem Ledi genzuschlag. Die Veranlagten haben den Zuschlag für die Einkommen von mehr als 8 000 RM und den Ledigenzu schlag gleichzeitig mit ihren Einkommensteuervorauszahlun gen, also am 10. Oktober 1930 und am 10. Januar 1931 zu entrichten. Die Gemeinden erhalten mit sofortiger Wirksamkeit das Recht, vürgersteuer und Semeiudebiersteuer zu erbeben, und »war letztere in einem aeaenüber bisher erhöhten Ausmaße. Gememven, verrn Etats ourcy me Wohlsahrkserwerbslosen- fürsorge außerordentlich belastet sind, sollen das Recht be kommen, daneben auch von den übrigen Getränken außer Bier eine Gemeindegetränkesieuer zu erheben. Der Satz der Vürgersteuer beträgt im allgemeinen 6 RM. Er ermäßigt sich für Leistungsschwache auf 3 RM, er höht sich auf 25, 50, 100, 200 und 500 RM. Bei de« höchsten Einkommen beträgt er 1000 RM. Die Oslhilf« In dem gleichzeitig durch Notverordnung in Kraft ge setzten Haushaltsplan sind für Frachtenerleichterung. Erleich terung der kommunalen Lasten, Senkung der «chiffahctsab- gaben, Zinsverbilligung, Bekricbssicherung und sonstige Maßnahmen auf wirtschaftlichem, gesundheitlichem um kul turellem Gebiete insgesamt rund 126 Millionen RM ausge worfen. Zur Beschaffung des Dauerkrcdiis für die ländliche Siedlung und für Umichulungszwecke ckt der Reichsregierung die Ermächtigung zur Uebernahme einer Garantie in Höhe von vorläufig 150 Millionen RM gegeben worden. Der Loll- streckungsjchutz wird bis zum 31. Dezember 1930 gewährt werden. Erwerbslosenvcrsicherung, Krankenversicherung, Reichs versorgung Jin einzelnen handelt es sich auf der Einnahmeseiie darum, daß der Beitrag zur Arbeitsiojeaverjichetuag sur die Zeit vom 1. August 1939 auf 4^ ». H. des rirveftsenlgeilb festgesetzt worden ist. Auf der Ausgabeseite find Maßnahmen vorgesehen, die insgesamt für den Rest des Haushaltsjahres e-wa 100 Mil lionen RM ersparen werden. Die Höhe der Unterstützung wird künftig in eine Beziehung zur Lauer der Anwarischasl gebracht. In der Frage der Sperrfristen entscheidet sich die Notverordnung dahin, daß die normale Dauer der Sperr fristen künftig sechs Wochen beträgt. Dafür sind aber 'ür du Fälle freiwilliger A-'beilsaufgabe Erleichterungen über da gegenwärtig geltende Maß hinaus vorgesehen. Die Dauer einer Krisenunterstützung wird unter bestimmten Voraus setzungen jetzt auf die Dauer der versicherungsmäßigen Ar» bettslosenunterstützung angerechnet. Durch diese Maßnahmen wird der A u s g l e i ch der Ein nahmen und Ausgaben der Reichsanstalt für eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen s i ch e r g e st e l l t. Die Maßnahmen der Verordnung hinsichtlich der Kran kenversicherung betreffen die Beteiligung -er versicherten an -e« kosten für die ärztliche Behandlung und die he lmiltel, den Beginn dea Krankengeldes, regeln die Familienkranken pflege, beschränken die Krankenkassen im Erwerb von Grund aücken, in der Errichtung von Gebäuden und Anstalten und in der Festsetzung des Beitrags. Die Verordnung macht auch die Bildung unwirtschaftlicher Zwergkassen unmöglich. Auf Grund der Verordnung haben die Krankenkassen den Bei trag unter Berücksichtigung der Aenderung der Verord nung neufest zusetzen. Auf dem Gebiete des versorgung-recht» so> die erst malige Anmeldung eines Rentenanspruchs künftig nicht mehr möglich sein. Der Rechtsanspruch auf Neufestsetzung der Ver sorgungsbezüge wegen veränderter Verhältnisse wird be schränkt auf die Gesundheitsstörungen, für die am 31. Juli 1930 Rente bezogen wurde, und schließlich wird die Möglich keit des Rekurses in Fällen eingeschränkt, in denen die recht liche Bedeutung des Streitgegenstands dieses Rechtsmittel nicht mehr erfordert. Verhütung unwirtschaftlicher Preisbildungen Dis Reichsregierung wird ermächtigt, unter bestimmken Voraussetzungen Verwalkungsmahnahmen unwirtschaftliche Preisbildungen auszuräumen. Die Uebertragung dieser Be fugnisse entspricht den Beschlüssen, die der Deutsche Juristen tag 1928 zur Abänderung der Kartellverordnung gefaßt hat. Ferner kann die Reichsregierung die Eingangszölle solcher Waren, deren Erzeugung oder Verkehr durch Preisbildung in unwirtschaftliche Bahnen gelenkt wird, aufheber
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