Suche löschen...
Dresdner Journal : 21.12.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-12-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191012214
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19101221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19101221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1910
- Monat1910-12
- Tag1910-12-21
- Monat1910-12
- Jahr1910
- Titel
- Dresdner Journal : 21.12.1910
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dresdner W Journal. Tioniglieh Süchstsehev Staatsanz-tg-v. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- nnd Mittelbehörden. I 1910 Nr. 295 — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. BezugSprei»: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstatten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag« nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. t> Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <- Mittwoch, 21. Dezember « n k ü n d i g u n g e n: Die Zeile n. Schrift der 6 mal gesp. AnkündigunaSseite 25 Pf., die Zeile größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gesp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 75 Pf. PreiSermäßigg. auf Gejchäst-anzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Das Gesamtkollegium der Zentralstelle für Landwirt schaft, das gestern in Stuttgart verhandelte, hat zur all mählichen Ausschaltung des Zwischenhandels die Errichtung einer Viehverwertungtzzentrale für ganz Württemberg be schlossen. * Die französische Deputierlenkammer erteilte gestern dem Ministerpräsidenten Briand für seine Haltung in der Frage der Wiederanstellung der entlassenen Sisenbahnangestellten ein Bertrauensvotum. * Gestern abend sind die Wahlen zum englischen Unter hause beendet worden. Die endgültigen Zahlen für die Gewählten sind: 272 Unionisten, 271 Liberale, 4S Vertreter der Arbeiterpartei, 74 Anhänger Redmonds und 1« Anhänger O'BrienS. DaS Parlament wird am 31. Januar zusammen treten. * Die Verhandlungen über den neuen Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika nehmen einen befriedigenden Fortgang. * In Mexiko haben bei Malpaso zweitägige Kämpfe statt gefunden, bei denen Regierungstruppen nnd Aufständische schwere Verluste erlitten. * Ramon Barres Louis ist für die nächste gesetzliche Periode von 5 Jahren zum Präsidenten der Republik Chile gewählt worden. Amtlicher Leit. Dresden, 21. Dezember. Se. König!. Hoheit der Grobherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach ist gestern abend 9 Uhr 55 Min. hier eingetroffen und hat im Königl. Residenzschlosse Wohnung genommen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Verkchrsinspektor bei der Staatseisenbahnverwaltung Weber in Dresden den Titel und Rang als Rechnungsrat zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Bezirksschuldirektoren in Chemnitz Friedrich Ernst Ranft und Heinrich Moritz Bader bei ihrem Übertritte in den Ruhestand das Ritterkreuz 2. Klasse vom Ver dienstorden zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Ober Postschaffner Gölzner in Leipzig das Ehren kreuz und dem Briefträger Hiller in Leipzig die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Nach 8 35 Abs. 3 der Prüfungsordnung für Apo- theker, welche durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1904 — Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 318 — veröffentlicht worden ist, haben die Kandidaten der Pharmaeie während ihrer Gehilfenzeit ihre praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden, sowie ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen. Den Nachweis, daß die Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat durch ein Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigung feiner Tätigkeit enthält. Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem der Prüfungsordnung beigegebenen Muster 4 auszustellen u-d von dem zuständigen Medizinalbeamten zu be glaubigen. Da sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen diese Vorschrift außer Acht gelassen worden ist, in auffälliger Weise gemehrt haben und den Approbationskandidaten durch die nachträgliche Einholung derartiger vorschrifts mäßiger Gehilfenzeugnisse unliebsame W iterungen und Zeitverluste erwachsen sind, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, den Apothekenbesitzern und Apo thekenverwaltern die sorgfältige Beachtung per Vorschrift zu empfehlen. 1719 n IC Dresden, den 19. Dezember 1910. 9871 Miwisterium des Jnwer«. Der Postassistent Richard Großer in Nossen hat am 10. September dieses Jahres mit Mut und Ent schlossenheit 3 Mädchen aus der Gefahr des Ertrinkens errettet. Für diese Tat wird ihm hiermit öffentlich Anerkennung ausgesprochen. 767 IN Bautzen, am 16. Dezember 1910. 9280 K-nigliche Kreishauptmannschnfi. Bei der am 5. dieses Monats erfolgten Wahl eines außerordentlichen ärztlichen Mitglieds des Landesmedizinal- Kollegiums und eines Stellvertreters ist Herr Sanitätsrat vr. mvck. Schellenberg in Leipzig als außerordentliches Mitglied und Herr vr. mvck. Luther in Leisnig als dessen Stellvertreter gewählt worden. IIL902» Leipzig, am 15. Dezember 1910. 9277 Königliche KreiShauptmannschaft. Das Kaiser!. Gesundheitsamt meldet den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche aus Netzbruch, Kreis Fricde- berg, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., Hasselbusch, Kreis Soldin, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., Bucha, Kreis Eckarts berga, Regierungsbezirk Merseburg, Weißensee, Kreis Weißen- see, Regierungsbezirk Erfurt, bei HLichlervieh, König-lütter, Kreis Helmstedt, Herzogtum Braunschweig, Azmannsdorf, Verwaltungsbezirk Weimar, Großherzogtum Sachsen-Weimar, und Kirchderne, Landkreis Dortmund, Regierungsbezirk Arnsberg, bei Händlervieh, am 17. Dez. Ernennungen, Versetzungen re. im öffentlichen Dienste. Im Geschäftsbereiche de« Ministerium» de» «Mtu» und öffentlichen Unterricht». Zu besetzen: die neuerrichtete Kirchschulstelle in Kipsdorf. Koll.: die oberste Schulbehörde. Bei freier Wohnung mit Gartengenuß 1500 M. Grundgehalt, 100 M. für BerwaltungSgeschäfte, 150 M. für Fortbildungsschul unterricht, 120 M. Heizungsgeld, 21 M. für Grundstücksnutzungen und 250 M. vom Kirchendienste, nach Befinden auch der Frau 90 M. für Handarbeitsunterricht. Bewerbungsgesuche unter Anschluß aller erforderl. Beilagen bis zum 8. Jan. 1911 an den Kgl. Bezirksschulinspektor in Dippoldiswalde. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. vom Königlichen Hofe. Dresden, 21. Dezember. Se. Majestät der König und Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Sachsen begaben Sich früh zur Jagd auf Skassaer Revier und kehrten nachmittags hierher zurück. Abends wird Se. Majestät mit Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog der Vorstellung im Königl. Opernhause beiwohnen. Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Sachsen wird morgen früh 7 Uhr 22 Min. von hier wieder abreisen. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. Dresden, 21. Dezember. Das am 19. Dezember auSgegebene 21. Stück de- Gesetz- und Verordnungsblatts für da- Königreich Sachsen enthält: Bekanntmachung vom 22. No vember 1910, eine Änderung des Namen- und de- Sitzes einer Berginspektion betreffend Bekanntmachung vom 28. November 1910, Änderung der Deutschen Wehrordnung betreffend; Verord nung vom 17. November 1910, über die Benutzung von Dampf- pfeifen und Motorsirenen in der Nähe der Eisenbahn, sowie Ver ordnung vom 10. Dezember 1910 zu weiterer Ausführung de- Gesetzes vom 4. August 1900, die Handel»- und Gewerbekammern betreffend. Lberverwalt»-«-ericht. über einen eigenartigen Fall, zu dessen Verhandlung vom Ministerium de- Innern ein Vertreter de» öffentlichen Interesse- abgeordnet worden war, hatte da» OberverwaltungSgericht kürzlich zu entscheiden. Der Kläger war in der Stadtgemeinde D., in deren Bezirk e< nicht wobnt, wegen Einkommen- au- Grundbesitz zur Einkommensteuer deshalb heran- gezogen worden, weil seine Ehefrau Miteigentümerin mehrerer im Stadtbezirke gelegener Hau-grundstücke ist; er bestritt aber die Zulässigkeit der Besteuerung, da er für seine Person nicht Grund stücksbesitzer sei. Der Gerichtshof ist ihm beigetreten und hat zugleich ausgesprochen, daß im vorliegenden Falle da- aus dem Miteigentums fließende Einkommen von der Stadt D. überhaupt nicht besteuert werden könne, auch nicht gegenüber der Frau, da diese au- den ihr anteilig gehörigen Grundstücken, deren Nutz nießung ihrem Manne zustehe, ihrerseits kein Einkommen beziehe. Aus den Urteilsgründen ist folgendes hervorzuheben: Tie Person de- Steuerpflichtigen werde im Gemeindesteuerrechte hin sichtlich der direkten Steuern durch 14, 25 der Revidierten Städteordnung und §8 14, 16 der Revidierten Landgemeinde ordnung bestimmt. Hiernach könnten, wie nach der vom Ver treter des öffentlichen Interesse- abgegebenen Erklärung nunmehr auch das Ministerium des Innern anerkenne, grundsätzlich nur Gemeindemitglieder zu den Gemeindelasten herangezogen werden. Als Mitglieder der Stadtgemeinde seien nun zwar nach Z 14 der Revidierten Städteordnung auch diejenigen anzusehen, die im Stadtbezirke ein Grundstück besäßen, über die Auslegung des Be griffs „Besitz eines Grundstücks" könne man aber verschiedener Meinung sein. Nach der engeren Auffassung werde al- Besitzer nur der Eigentümer eines Grundstücks bezeichnet. Eine weitere, bisher vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung da gegen würde gestatten, alle kraft eines dinglichen Nutzung-recht- aus einem Grundstücke bezogenen Einkünfte als Grundbesitz- einkommen anzusehen, so daß der Nutzungsberechtigte als Ge meindemitglied kraft Grundbesitzes zu benschten wäre DaS Gericht habe nach anderweiter Prüfung seinen früheren Stand punkt verlassen und folge nunmehr der engeren Auffassung, wonach nur der Eigentümer des Grundstücks als Gemeindemitglied zu gelten habe. Zu der nunmehrigen Stellungnahme des Gerichtshofes führe zunächst die Erwägung, daß der Gesetzgeber, wenn er den Grund besitz im weiteren Sinne hätte aufgefaßt haben wollen, dies in den Gemeindeordnungen zum Ausdruck gebracht haben würde, wie er es z. B. in 11 und 12 des Wahlgesetzes vom 5. Mai 1909 tue, indem er dort von Wahlberechtigten spreche, die al- Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte Grundbesitz haben. Aber auch aus der Entstehungsgeschichte des sächsischen Gemeinte« rechts könne nicht gefolgert werden, daß die Gemeindeordnungen den weiteren Sinn des Begriffs Grundbesitz im Auge hätten; dies ergebe sich aus mehrfachen ausdrücklichen Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung vom Jahre 1832 in Verbindung mit dem Umstande, daß bei den Verhandlungen über die jetzt gelten den Gemeindeordnungen nirgends die Absicht einer Änderung des bisherigen Rechtszustandes zum Ausdruck gekommen sei. Schließ lich sei zu bedenken, daß auf dem Gebiete des Gemeindcwahl- rechts bei Festhaltung der weiteren Auffassung mißliche, vom Gesetzgeber jedenfalls nicht beabsichtigte Folgen eintreten würden. Alsdann würden insbesondere die Nutznießer in den Städten, wo die ihrer Nutznießung unterworfenen Grundstücke lägen, zum Er werbe des Bürgerrechts berechtigt sein, auch wenn sie nicht im Gemeindebezirke wohnten, und nach dem Rechte der Land gemeinden würden in der Grundstücksgemeinde Ehemänner, die nicht dort wohnten, wegen ihrer Nutznießung am ehcweiblichen Grundbesitze nicht nur selbst in der Klasse der Ansässigen stimm berechtigt sein, sondern auch für ihre Ehefrauen die Stimme ab geben können. Zeitungsschau. Unter Hinweis auf dieErklärung des Auswärtigen Amtes über die Haltung der britischen Regierung gegenüber den deutschen Schadenersatzansprüchen aus dem britisch südwestafrikanisch.n Kriege — siehe Nr. 293 des Dresdner Journals S. 3 — schreit t die „Köln. Zeitung": Diese- Ergebnis ist außerordentlich bedauerlich, nicht nur im Interesse unserer im Burenkriege geschädigten Landsleute und wegen der in langen Verhandlungen aufgewendeten Arbeit und Mühe, sondern auch deshalb, weil es zeigt, wie große Schwierig keiten sich trotz bestehender Schiedsverträge und Schiedsgerichte der Regelung internationaler Angelegenheiten entgegenstellen, wenn sich die eine Seite auf den Standpunkt der reinen Interessen vertretung stellt. Für die ungeheure Mehrheit der Reklamationen lautet die englische Antwort einfach ablehnend, so daß die wenigen Streitpunkte, für die eS eine schied-gerichtliche Entscheidung zulassen will, nur wenig oder im Grunde gar nicht in Betracht kommen. Die englische Regierung ist bei ihrer Erklärung davon auSgegangen, daß alle diejenigen Reklamationen nicht berücksichtigt werden können, die seinerzert der Beurteilung der hierzu ein- grsetzten britischen Kommissionen unterlegen haben und von diesen durch Ablehnung erledigt worden sind. Diese Entscheidungen werden von England als rechtsgültig und endgültig angesehen, wie sich England überhaupt auf den Standpunkt stellt, daß eine Berücksichtigung jener Reklamationen niemals durch Rechts ansprüche begründet werden könne, sondern höchsten- den Cha rakter von Gnadenbewilligungen haben würde. Da die deutsche Regierung diesen Standpunkt nicht teilt, hatte sie die Über weisung aller dieser Fragen an den Haager Schiedsgerichts os beantragt, aber auch in bezug hieraus eine ablehnende Antwort erhalten. Die englische Regierung begründete diese Entschließung damit, daß der deuisch-englische Schiedsvertrag nur die Über weisung von Rechtsfragen vorsehe, daß sie aber die Rekla mationen aus dem Burenkriege nicht als solche anerkennen könne. Wir stehen also hier vor einem F» ll, wo ein zwischen ken Ra tionen abgeschlossener SchtedSvertrag versagt hat, und wir möchten da ganz besonder» darauf Hinweisen, daß Deutschland, dem man sonst fälschlich eine Abneigung gegen den Sckie Sgericht-Hof nach sagt, diesen angerufen hat, während England Bedenken trug, seine theoretischen Grundsätze in die Wirklichkeit umzus tzen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite