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Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 04.08.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-08-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1679160729-191508045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1679160729-19150804
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1679160729-19150804
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
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Prämiiert auf der Weltausstellung in Chicago 1893 mit dei Preismedaille. ' Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1893 mit der goldenen Medaille. Wochenberichte Leipzig, 4. August 1915. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil - Industrie M \_jJ Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textil-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Textil - Berufsgenossenschaft. Organ der Vereinigung Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Redaktion, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Dar Preis für die „Leipziger Monat- sohrlft für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Spezialnummern“ und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,—, für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochen berichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden zum halb jährlichen Preise von Mk. 5,— für Deutschland und Österreich-Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 6,—. Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis - Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat schrift nebst Beiblättern (auf Seite 239) unter „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 442) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind pränume- rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend.—Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. Beilagen werden nur für die Gesamtauflage angenommen nach feststehendem Tarif. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunterkleidung einge schlossen). (Amtliche Mitteilung.) Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch Ver spätete oder unvollständige Meldung fällt —■ sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind., nach § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Novem ber 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen. § 1. Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr in Kraft. § 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegenständen: 1. *) Rohbaumwolle und Baumwollabfälle, unverarbeitet oder in Verarbeitung begriffen, 2. *) Garns, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder ge ¬ zwirnt, 3. *) Baumwoll-Web- und -Wirkstoffe und zwar: a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres- und der Marine- Verwaltung, b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff hergestellt. c) baumwollene Stoffe für technische Zwecke und Sanitäts-Aus rüstung, auch Watte, d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind. e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt. § 3. Von der Verordnung betroffene Perconen, Gesell schaften usw. Von dieser Verordnung ‘werden betroffen: a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet *) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt. werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwer bes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver bände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Han delsgewerbe betreiben; e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegen stände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden. Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nach stehend aufgeführte Betriebe und Personen : gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirnereien, Baumwollwebereien, Baumwollwirkereien, Färbereien. Bleichereien, Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandstoffabriken, Seilerwaren fabriken, Deckenfabriken, Treibriemenfabriken usw., Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spedi teure, Kommissionäre usw., Konfektionsgeschäfte, Schneidereige schäfte, Großhändler usw. Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Haupt stelle Zweigstellen Vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Be schlagnahmebestimmungen auch für die Zweigstellen Verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle be findet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden. §4. Meldepflicht. Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in § 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden. Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhandenen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten. Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis 10. Oktober 1915 — zu erstatten. Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 aufgeführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Mel dungen nur die Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände.
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