Suche löschen...
Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 23.11.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-11-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187211233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18721123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18721123
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1872
- Monat1872-11
- Tag1872-11-23
- Monat1872-11
- Jahr1872
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 138 1872 Sonnabend, den 23. November Pechmann. Hpfr. Z v 5 Bekanntmachung, die sogenannten Spinn- oder Rockenstuben betr. Nachdem wahrznnehmen gewesen ist, daß im hiesigen Amts bezirke die ans die sogenannten Spinn- oder Rockenstuben be züglichen gesetzlichen Vorschriften und die Bekanntmachung des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts vom 29. December 1862 nicht allenthalben in Obacht genommen worden, so wird andurch wiederholt bekannt gemacht, daß das Zusammenbleiben von Mädchen und Frauen in Rockenstuben nicht bis über 10 Uhr Abends, die Betheiligung junger Burschen aber an dergleichen Zusammenkünften überhaupt nicht zu dulden ist, und Die jenigen, welche dieses Verbot übertreten, oder dergleichen Ueber- tretungen in ihrer Behausung dulden, unnachsichtlich mit Geld bußen bis zu 5 Thlr. — - —- oder verhältnißmäßiger Haftstrafe werden belegt werden. Sämmtliche Ortsgerichten hiesigen Amtsbezirks werden an gewiesen, zu Vermeidung von Ordnungsstrafen über Aufrecht haltung obigen Verbots streng zu wachen, etwaige Contraventionen aber sofort anher anzuzeigen. Großenhain, am 18. November 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Bekanntmachung, Feuerpolizei - Commiffariat betreffend. Von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist die durch den Wegzug des Gutsbesitzers Herrn Richter zu Kolkwitz von dort zur Erledigung gekommene Function des stell vertretenden Feuerpolizei-Commissars im IV. Feuerpolizei-Cem- missariats-Diflricte des Gerichtsamtsbezirks Großenhain dem Mühlenbesitzer Herrn Hommel zu Skassa übertragen worden. Der Vorschrift gemäß wird diese Personal-Veränderung hier durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 13. Novem ber 1872. In Jnterimsverwaltung: von Harttmann^Regierungsrath. Tagesnachrichten Dresden, den 20. Novbr. Die auswärtigen Zeitungen beschäftigen sich seit einiger Zeit wieder sehr viel mit Sachsen. Während der königlichen goldenen Hochzeitsfeierlichkeiten konnte man das überschwänglichste Lob über unser Königshaus und unsere Landeszustände lesen und jetzt wieder werden letztere in jeder Weise bemäkelt. Dieser eigenthümliche rasche Wechsel ist sowohl das Ergebniß der Launen der Herren Correspondenten, als auch, und das ist festzustellen, des Verhaltens unserer ersten Kammer bei den Berathungen der vorliegenden Landesgesetze, namentlich des Volksschulgesetzes. Man ist noch aus früheren Beust'fchen Tagen so sehr gewöhnt, unter uns Vieles vortrefflich zu finden, was im Grunde im Laufe der Jahre schon wurm stichig geworden, daß der Augenblick, wo wir die Verhältnisse in ihrem wahren Lichte erblicken können, noch immer überraschend wirkt. Unserem Volke möchten wir darüber nicht gerade scharfe Vorwürfe machen, wohl aber jenen Correspondenten, welche das Sonst und Jetzt so wenig beachten und im Lob, wie im Tadel kein Maß kennen. Zu schreiben, daß in Schul- und Ver- waltungsangelegenheiten bei uns die Dinge viel schlechter liegen, wie in Preußen, ift ebenso Unsinn, als wie es Unsinn gewesen, daß bei Eröffnung des Landtages ein Correspondent größerer auswärtiger Zeitungen sich beeiferte, unsere erste Kammer gegen über dem preußischen Herrenhause als mit wirklich demokratischen Neigungen durchtränkt darzustellen. Jetzt sehen wir allerdings, daß in Preußen der Pairsschub das Herrenhaus ganz umgestalten wird und uns in der ersten Kammer, unserem Herrenhause, der unangenehmste Hemmschuh unserer Gesetzgebung bleiben wird, bis auch seine Stunde geschlagen. Hüben und drüben, in Sach- ' sen, wie in Preußen, hält sich die Gesetzgebung so ziemlich die Wage, hüben und drüben ist man vielleicht auf dem Wege, zu erkennen, daß mit dem Reichstage die ersten Kammern überflüssig geworden, da sie ihrem ursprünglichen Zweck, eine übereilte Be- rathung der Gesetze zu verhindern, doch nicht mehr dienen können. In Preußen wird das Herrenhaus im Sinne eines Staatsrathes umgestaltet werden, dem wesentlich die Vorberathung von Ge setzen zufallen dürfte, und es ist ja möglich, daß diese Reform auch noch unsere erste Kammer erreicht. Viel gewonnen wird damit nicht sein und eine spätere Abänderung bleibt nicht aus geschlossen; bis diese sich aber als unausweichlich erweisen wird, mag man sich immerhin mit der wesentlich in der Reichsverwaltung vorherrschenden Einsicht von der Nothwendigkeit eines Fortschrit tes in der inneren Gesetzgebung des Reiches, wie der Einzelländer befriedigt erklären. Der wahre, wenn auch gemäßigte Fortschritt ist es auch nur allein, der uns aus den Jesuitenbanden erlösen kann, die unser deutsches Staatswesen trotz der Entfernung der Jesuiten umstrickt erhalten. Sachsen. Se. Majestät der König haben, wie das „Dr. I." mittheilt, aus Anlaß Allerhöchstihres goldenen Vermählungs jubiläums der Gesammtanstalt der obererzgebirgischen und voigt- ländischen Frauenvereine ein außerordentliches Gnadengeschenk von 1000 Thlr. gewährt und an den Centralfonds für jene Vereine einzahlen lassen. —- Die erste Kammer hat in ihren Verordnung, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betreffend. Da die Rinderpest in der Umgegend von Brür und Görkau in Böhmen an Ausdehnung gewinnt, so hat das Ministerium des Innern nach Maß gabe von § 7 der Instruction zu dem Bundesgesetze vom 7. April 1869, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend, beschlossen, zunächst für die Grenze von Oberwiesenthal bis Hellendorf bei Gottleube die vollständige, auch den kleinen Grenzverkehr betreffende Verkehrssperre eintreten zu lassen. Infolge dessen wird zur strengen Ueberwachung dieser Maßregel auf der bemerkten Strecke ein militärischer Cordon gezogen werden. Post- und Eisenbahnverkehr bleiben bis auf Weiteres unbehindert, je doch bewendet es bei dem in der Verordnung vom 14. dieses Monats, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betreffend, ausgesprochenen Ver bote der Einfuhr der in dieser Verordnung bezeichneten Gegenstände. Wird die angeordnete Sperre durchbrochen, so treten die Vorschriften des § 8 der angezogenen Instruction ein. Dergleichen sind sonstige Zu widerhandlungen nach § 328 des Neichsstrafgesetzbuchs zu bestrafen. Dresden, den 19. November 1872. Ministerium des Innern. Für den Minister: Körner. Jochim. Großenhainer Unterhallllngs- und Alyeigebiati. SkmtS-latt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite