Suche löschen...
Elbeblatt und Anzeiger : 31.01.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666406244-187301317
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666406244-18730131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666406244-18730131
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt und Anzeiger
- Jahr1873
- Monat1873-01
- Tag1873-01-31
- Monat1873-01
- Jahr1873
- Titel
- Elbeblatt und Anzeiger : 31.01.1873
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
L87S «indisch. nehmen Abonnements entgegen alle Kaiser!. PostAustalteu, «ufere OVHGH^ OV^V^kkdP^ chAAkV Boten, sowie die Expeditionen in Strehla und Riesa. DirltS Blatt „Sib,blatt «ad Aiyel-cr-' erscheint in Riesa wöchentlich zweimal, Dienstag» und Freitag», und kostet vierteljährlich 10 Rgr. — Bestellungen «erde» bei jeder Poftanstatt in unsiren «rpeditioiien in Riesa und Strehla sowie von allen unser« Boten entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmächtigt Haasenstein und Vogler in Hambnrg.Altona, Leipzig und Frankfurt a. M., R. Messe in Leipzig, F. W. Gaalbach in Dre-den und Eugen Fort in Leipzig. Bekanntmachung. Nachdem für den Fährbetrieb in Niederwartha ein Schwungseil in den Elbstrom eingelegt worden ist, werden zur Sicherung diese- Be triebes auf Anordnung de- König!. Finanzministerii folgende Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei ertheilt : Da- Ankern der Elbfahrzeuge, da» Sacken derselben auf der Kette, sowie nicht minder das Stellen der Flößerei im Bereiche der Fährenüber fahrt und des durch Bower und Donnen bezeichneten Schwungseiles der Fähre ist untersagt. 2. Die Flößerei hat darauf zu achten, daß beim Passtren der Niederwarther Fähre die Schrike soweit ausgehoben find, daß sie das Schwungseil nicht erfassen können. ». Die Schifffahrt und Flößerei hat zu beachten, daß die Fähre de- Nachts auf der Westseite des Strome- liegt und mit einer rothen Laterne bezeichnet ist, sowie daß dieselbe bei Nebel, beim Abstoßen vom Lande und während der Uebersahrt in kurzen Zwischenpausen ein Signal durch drei maliges Anschlägen an die Glocke geben wird, wonach die Steuerleute der die Fähre passirenden Schifffahrt und Flößerei die gehörige Vorsicht zu beobachten, bez. oberhalb der Fähre ihre Fahrzeuge zu stellen haben. 4. . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden — außer dem vom Schuldigen etwa zu leistenden Schadenersätze — mit Geld strafe von 1—10 Thlr. —- — - oder entsprechender Hast geahndet. Nächstdem nimmt man Veranlassung, die Schiffs- und Floßsührer auf die strenge Beobachtung der Bestimmungen in 8 38 und 58 der strom polizeilichen Verordnung vom 3. Januar 1864, wonach während der Fahrt kein Schiff oder Floß der Stromfahrbahn verlassen darf und bei Nacht die gehörige Signallaterne aufzustellen ist, und auf die in 8 103 jener Verordnung angedrohten Strafen hierdurch nochmal- aufmerksam zu machen. Dresden, den 18. Januar 1873. Königliche Wasserbau-Commission im Gerichtsamtsbezirk daselbst. v. Bieth.Heink. Steckbriefserledigrmg. Erledigt hat sich der hinter dem HäuSling Gottfried August Wilhelm Lässig aus Calbitz von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte unter dem 7. September v. I. erlassene Steckbrief. Königliches Gertchtsamt Strehla, am 10. Januar 1873. Sächsischer Landtag. Dresden, 24.Jan. Die Zweite Kammer beschäftigte sich gestern in einer kurzen Abendfitzung, welcher Staatsminister v. Nostttz-Wallwitz und die RegierungS-Commissare Geh. Regierungsrath v. Charpentier und Geh. Juftizrath Hedrich bei wohnten, mit einer Anzahl Petitionen und Be schwerden, über welche namens der 4. Deputation mündlicher Bericht erstattet wurde. Hinsichtlich der Beschwerde bez. Petition der Stadtgemeinde Grbßenhaltt und Genossen wegen Abweisung eine» TractS per Dresden-Großenhainer Chaussee au- der fiScatischen Verwaltung (Referent: Wg. vr. Meischner) hielt die Kammer ihren früheren Beschluß, dieselbe der Regierung zur Berücksich tigung zu überweisen, ohne Debatte aufrecht; die Erste Kammer hatte beschlossen, sie auf sich beruhen zu lassen. Die Pension Seurig'S in Mesa und Wwpler'S in JacobSthal um Unter stützung einer Gesuch» um Gewährung von Brand- entschüdiaung (Referent: Abg. Israel) wurde, da die Angelegenheit, wie der Antrag der De putation besagt, zur Zett noch der Entscheidung de» Ministerium» de» Innern vorliegt and die Kamaern sich »Mt in Parteisachen vor deren rch die comprtente Behörde ein- , ohne Debatte al»^ svrmell urMr ksen. lieber eine Beschwerde de» des Kultusministeriums, die Bau- und Repara turkosten für geistliche Gebäude daselbst betreffend (Referent: Abg. vr. Meissner) — die genannten Behörden hatten eine zwischen den Gemeinden Ober- und Mittelherwigsdorf getroffene recht mäßige Vereinbarung als dem 8 31 des Pa- rochiallasten-Gesetzes widerstreitend für rechtSun- giltig erklärt — war die Deputation zu keinem einstimmigen Votum gelangt. Die Majorität beantragt, die Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, die Minorität, sie der Regierung zur Er wägung zu empfehlen. Die Ansicht der letzteren wurde vom Referenten und den Abag. Riedel und Fahnauer, die der ersteren von den Abgg. Krause und Ludwig vertheidigt. Letztere machten namentlich geltend, daß gesetzliche Bestimmungen durch Privatverträae nicht beseitigt werden könn ten, während die Ersteren darauf hinwiesen, daß der betreffende Rrceß vor Publlcirung des Na- rochiallastengesetze» bestätigt und die fragliche Bestimmung vis 1870 nicht beanstandet worden sei. Die Kammer entschied sich mit 36 gegen LV Stimmen für die Majorisitt. Die des Kohlenwerks Elbcblall und Aiycher. Amtsblatt für die Königs Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Riesa und Strehla Druck und Verlag von E. F. Grellmann in Riesa. Freitag, den 31. Januar beschütz dtt «e Bekanntmachung. Auf Fol. 1 des Handelsregisters für den Gerichtsamtsbezirk Riesa ist das Erlöschen der Firma Eduard Förster iu Riesa verlautbart worden. Riesa, am 30. Januar 1873. Königliches Gerichtsamt. Uebrig. auf sich beruhen zu lassen. Die Beschwerde bez. Petition R. Rudowsky'S in Dresden wegen einer von den Justizbehörden ihm wegen Winkelschrtst- stellerei zuerkannten Geldstrafe und die Beschwerde des NagelschmtedemeisterS Großpetzsch in Grimma über die dafigen städtischen Behörden-wegen an geblicher Verletzung seiner Rechte (Referent: Abg. Ludwig) werden, die erstere, weil eine der rich terlichen Comprtenz Unterliegende Angelegenheit vorliegt und Justizvrrweigerung weder behauptet, noch angezeigt ist, die letztere nach 8 1156 der Landtagsordnung als unzulässig zurückgewiese». Bei der erstern sprach der Abg. Barth (Stenn) sein Bedauern au», daß da» hiesige BeMSge- richtSamt dem Beschwerdeführer gegenitber bis zur äußersten Grenze des gesetzlichen Strafmaßes gegriffen habe, wogegen Abg. Ludwig betonte, daß die Kämmet sich zu hüten haöe, emen Tadel über richterliche Entscheidungen au-zusprechen, damit «an nicht etwa zu einer neuen Art Labt- neuiustiz gelange. Regier.-Comm. Seh. Justh- Rftth Hedrich bemerkte einer «eußerung Barths gegenüber, daß die Berordnung vom 8. November Er jedlmfall» sicht In da» Gesetz- und Beist ordnungsblatt, sondern in da» erial- blatt -chött hob« , da ß« ^d«,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite