UMHMW- md Anzchelillitt. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^0. 26. Dienstag, den 3. März 1868. Bekanntmachung. Die Jagdgenoffenschaft zu Kottewitz will über Ausübung der Jagd auf die Zeit vom 1. September 1869 an Beschluß fassen. Da voraussichtlich Verpachtung der Jagd im Wege des öffentlichen Meistgebots beschlossen wer den wird, so werden Jagdliebhaber, welche die Jagd auf Kottewitzer Flur zu erpachten gesonnen find, hierdurch geladen, in dem auf Donnerstag, Sen 18. März 1888, um 11 Uhr Vormittags anberaumten Termine sich einzufinden, ihre Gebote zu thun und eventuell des Abschlusses des Pacht vertrags gewärtig zu sein. Großenhain, den 28. Februar 1868. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. v. Eckhardt. Am heutigen Tage ist in dem Handelsregister des unterzeichneten Gerichtsamts auf Folium 122 Herr Friedrich Wilhelm Cäsar Hoffmann in Großenhain als Inhaber der von ihm neu eröffneten Firma „Casar Hoffmann in Großenhain" eingetragen worden. Großenhain, am 27. Februar 1868. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. S. 8 I. Die Abfuhre von trockenem Dünger, besonders Pferdedünger, ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. 8 2. Völlig verboten ist die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trockenen Düngers auf öffentlicher Straße während der Monate Juni, Juli und August jeden Jahres, ingleichen auch außerhalb dieser Monate während aller Jahr- und Wochen-Marktstage in der Zeit von früh 7 bis Abends 9 Uhr. 8 3. Die Grubenräumung ist deshalb nur vorzunehmen in den Monaten Januar bis Mai und September bis Deeember an den Lagen Montag, Mittwoch und Freitag, falls keine Festtage oder Märkte darauf fallen. Jedoch muß auch an diesen Lagen die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche und die Reinigung der Straßen im Winterhalbjahre bis spätestens Mittags 12 Uhr, im Sommerhalbjahre bis spätestens Vormittags 10 Uhr be endet sein. 8 4. Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes aufzuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dieß unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr Großenhain, den 1. Marz 1868. abgelagert werden, als auf die bereit stehenden Wagen sofort wieder aufgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchentransporte dürfen zu mög lichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Jauchenfässer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anhalten, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 8 5. Sofort nach beendeter Abfuhre und bis zu den in Z 2 bezeichneten Vormittagsstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dieß für Rechnnng des Verpflichteten obrigkeitswegen angeordnet werden wird. 8 6. Verstöße und Nichtbeachtung der Vorschriften in den 1 — 5 ziehen für den Besitzer der betheiligten Grund stücke, dagegen in dem Falle von § 4, Absatz 3 und 4, für den Besitzer des vorschriftswidrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehendlich für den Leiter des Fuhrwerks, Geldstrafen bis zu 5 Lhlr. nach sich. Unsere Diener sind zu strenger Aufsichtsführung über Beobachtung dieser Vorschriften und zu unnachsichtlicher Anzeigeerstattung von Contraventionsfällen angewiesen. Der Stadtrath. Kunze. Sr. Bekanntmachung, die Grubenräumung und Düngerabfuhre betreffend. Tagesnachrichten. Sachsen. Die zweite Kammer berieth am 28. Febr. über Petitionen. — Bon der ersten Kammer wurde am 29. Febr. der Gesetzentwurf, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, berathen und die Regierungsvorlage mit den beschlossenen Abänderungen einstimmig angenommen, — Unter den im Bundesdirections- bezirke Dresden im Jahre 1868 neu anzulegenden 25 Telegraphen - Linien und Leitungen (erstere aus neuem Material, letztere an schon bestehendem