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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 13.02.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-02-13
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186802134
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680213
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-02
- Tag1868-02-13
- Monat1868-02
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MtrhM»P- md AnzchMM. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und SLadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 18. Donnerstag, den 13. Februar 1868. Jagd betr Den Besitzern von Häusern siebt, auch wenn die ein (Z 35 des Ges.). Der Stadtrath. Kunze. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. von Kiebitz-, Enten- und Möveneiern zu jeder Zeit ge stattet (§ L9 des Ges.). LV. Inländisches Wildpret, auf welches die Bestim mungen über Schon - und Hegezeit Anwendung leiden, darf vom 22. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in ir gend einer Weise feilgeboten und verkauft werden. — Dem Verbot des Feil bietens (im Gegensätze also zum Ver kaufe, der in der Behausung des Händlers ohne öffentliche Ankündigung und ohne Ausstellung des Wilds an Schau fenstern oder in Läden geschieht) unterliegt auch das aus Wildgärten oder aus dem Auslande bezogene Wildpret, (§ 30 des Ges.). V. Durch Klappern ausgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist (§ 31 des Ges.). VL. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden (sud 1 —IV) herausgehobenen Gesetzesvorschriften sind, insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen ausarten, mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Gefängniß bis zu 6 Wochen polizeilich zu ahnden (§ 34 des Ges.). VLL. Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß diese Thiere auf fremder Wildbahn nicht revieren. Geschieht dies gleichwohl, so ist der Eigen thümer des Hundes auf Antrag des Jagdberechtigten mit einer im Wiederholungsfälle zu schärfenden Geldbuße von 10 Ngr. bis 2 Thlr., die der Ortsarmencasse zufließt, polizeilich zu strafen. — Katzen, welche auf einem Tages reviere in einer Entfernung von mindestens 500 Schritten vom nächsten bewohnten Hause ohne alle Aufsicht frei um herlaufend betroffen werden, sowie ohne Beisein des Be sitzers revierende Hunde außerhalb derselben Entfernung, kann der Jagdberechtigte tödten oder tödten lassen. Im Falle der Tödtung tritt eine Bestrafung des Besitzers nicht selben nicht jagdberechtigt sind, zu jeder Zeit die freie Verfügung über die in ihren Häusern und den dazu ge hörigen Gehöften vorkommenden kleinen Vögel (Haus - und Waldvögel z«; nicht weniger dürfen dieselben innerhalb ihrer Häuser, Gehöfte und mit solchen zusammenhängenden, vollständig und bleibend eingefriedigten Gärten zu jeder Zeit alle darin vorkommenden Raubthiere (s. 8ub III ) tödten und fangen. Auch ist das Tödten und Fangen von Hamstern dem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden jederzeit gestattet. — Es ist jedoch in allen vorstehenden Fällen der Gebrauch von Schießgewehr aller Art verboten. — Ausnahmsweise kann aber zu Vertilgung der Raubthiere der Gebrauch des Schießgewehrs von der Obrigkeit ge stattet werden, welche solchenfalls die in der Flur Jagd- berechtigten davon in Kenntniß setzen wird (§2 des Ges.). II. Rücksichtlkch der in hiesiger Gegend vorkommenden jagdbaren Säugetbiere, ingleichen der wilden Bögel findet eine Schon- und Hegezeit vom 1. Februar bis mit 31. August, hinsichtlich der wilden Enten eine solche vom 1. April bis mit 30. Juni statt (§ 28 des Ges.). LLL. Innerhalb der geordneten Schon- und Hegezeit ist das Jagen, Tödten und Einfangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei Vögeln das Zerstören der Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus denselben verboten. — Ausnahmsweise kann die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf die Land- und Forstwirtbschaft das Fangen oder Schießen einzelner Arten kleiner Vögel, na mentlich der Singvögel auf längere oder kürzere Zeit ganz verbieten. — Insbesondere sind auch die Amtshauptmann schaften ermächtigt, auf Ansuchen der Jagdberechtigten aus gleichen Rücksichten das Schießen wilder Kaninchen innerhalb der Schon- und Hegezeit für einzelne Distrikte zu gestatten. — Für Raubthiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen, einschließlich der Raubvögel, sowie für Zugvögel, welche im Jnlande nicht nisten, (Strichvögel) besteht keinerlei Schon - und Hege zeit. — Auch ist das Abschießen der Hähne von Auer-, Birk- und Haselwild, ingleichen der Schnepfen in der Großenhain, den 12. Februar 1868. Bekanntmachung. Nachdem das unterzeichnete Gerichlsamt in Gemäßheit h 7 der Verordnung vom 15. October 1861 die Wahllisten zur Handels- und Gewerbekammer revidirt hat und solche zur Einsicht der Betheiligten hier bereit liegen, so wird solches hierdurch mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Reclamationen bei deren Verlust binnen drei Wochen und spätestens bis zum V. März L868 mündlich oder schriftlich hier anzubringen. Großenhain, am 1. Februar 1868. Der erste Stotz-, Rindvieh, und Bretermortt in Gro- ßenhain findet Mittwoch, den S«. Aehrnar 1888, statt. Tags darauf beginnt der «Krommarkt. Der Stadtroth. Großenhain, den 8. Februar 1868. Kunze. Bekanntmachung, jagdgesetzliche Bestimmungen betreffend. Der Stadtrath holt aus dem Gesetze vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betr., folgende Bestimmungen hervor und bringt sie Behufs Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß: L. Den Besitzern von Häusern siebt, auch wenn die- Zeit vom 1. März bis mit 15. Mai und das ELnsammeln
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