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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 07.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-186201072
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18620107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18620107
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-07
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 07.01.1862
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K Pr >e M! »chlas 7>!N n kostet, Er lautet: 77Ä D 4 Uhr. mluns aet»»N deren Aach E , gr am US i-rck am- Mil stu» I8W. ' ausüben. Wer außerdem schon mit deck 21. Jahre «ls neutr -Meister" »rbrittn will, muß in Städten den Stadtrath, in Dörfern da» GerichtSäMt uM Dispensation Hitten. Der Stadtrathhat dann das Gutachten der Stadtverordneten, das GertchtS-mt das Gatt achten des Gemeinderath« Und de» Rittergutsbesitzer» einzuholeN, wenn Vieser früher Vie Gerichtsbarkeit hatte. . ü - Wer eins dieser „selbstständigen Gewerbe" Leiben will, bat „Herrn dl. dl. an» dl. wird hierdurch bescheinigt, daß derselbe seine Abficht, in dl. da» Gewerbe al» kl. dl. zu betreibe«, nächst, k de» Gewerbegesetzes vom 15. October 1881 angemeldet hat und daß der Ausführung diese» Vorhabens kein gesetzliche» Hinderniß im Wege steht." . Wer schon gegenwä rtig ein „selbstständige» Gewerbe betreibt und nicht einen Meisterschein »der Eoncesfion hat, hat sein Gewerbe ebenfalls, anzumelden ; er hat aber den Anmeldeschein unentgeldlich zu erhalten. Da» bezieht sich z. B. äuf Schuhflicker, welche künftig auch Neue» Geschähe fertigen und Gesellen haltest könne«. De« gesetzlichen Bestimmungen über Aufnahme in den betreffen den Ort oder über Erlangung de« Bürgerrecht« muß man genügt «rlchUnt Wh Mochmta-- -schb Llchn «asmite w«. » n n « e- ct s e- »er ü- !N, «S u» Eoncesfion fertigen und verkaufen. Die Ausübung aller gelehrten Gewerbe, für die ein Staat«- examew vorgeschrieben ist, ist sticht steil ES darf also Niemand stVvocätopische Praxi«, Menschen- und Thierheilkunde treiben, mit ÄrzMwstünst find Giften handeln, Lvttrrieloofe absetzen rc., wer hM» zu nicht di« in anderes Gesetzen vorgeschriebene Erlaubnitz hat. Wer alSZiuimer« odeb Würermeifter thätig fein oder öeii Hufbe schlag treiben will, hat zuvor daS vorgeschriebene Examen zu machen. Dagegen können Scheunen , Schuppen, Ställe und all« tandwirth- schaftlichen Baulichkeiten ohne Feuerungsanlage auch von Golchen gebaut werden, die das vorgeschriebene Bauexamen nicht gemacht haben.;! .. Völlig frei und daher nicht anzumelden find jede gemeine Lohn- und Handarbeit, jede Beschäftigung als Lehrling, Geselle und Ar- beitSgehülfe. Frei und nicht anzumelden find die weiblichen Hand arbeiten de» WeißnähenS, Spinnen», Strickens, Sticken«, Waschen», Plätten« re. Wer «ine Arbeit nur für einen Unternehmer ohne Gehülfen ausführt, darf ohne Anmeldung ungehindert arbeiten. Diejenigen Gewerbe, welche man inSgesammt seither Profes- flonen nannte, wobei man einer Innung angehören mußte, wenn man sie treiben wollte, find frei. Man braucht also kein Meister stück mehr zu fertigen, nicht mehr zu wandern, um al« Schneider, Schuhmacher, Stellmacher, Schlosser, Klempner rc. zu arbeiten. Die Innungen haben durchaus keine VerbietungSrecht mehr. All« Handwerk« können ebensowohl auf dem Dorfe wie in der Stadt betrieben werden. Den Titel Meister darf aber nur Der führen, «m«..'uz.meister auf döst, Lande; 'keine Innung kann dieg vom,1. Aanüar i Das NKM GeNwrbeHtsetzL , M2 an verbitten. Auch Frästen und Mädchen ' können Hand, ./werke tveiken, z. K. Schneiderarbeiten. ! Jeder Land- oder Stai»- meisttr kann Lehrlinge oder Gesellen annehmev, so viel er bedarf. Wer an dem Nutzen der Gewerbesreiheit Theii nehmen will, muß Nil-'. ti: «rschchstnw Nummer tstäis,.-j, ni't m imqstichmnän ^r,<1 HÄ — ' N,tchs,!lltÄ »Li «-> ßUsti mH 'I- Dievstag, den 7, JapHM „ der Obrigkeit, also in den Dörfern dem Gerichtsamte, diese» anzu- .melden. .Auch eine Frauensperson, welche die Schneiderei odgc irgend «inen Hasdel zu treiben gedenkt, hat die» bet her ObriE anzumelden. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, < Bei der Anmeldung hat man nachzuweisen: 1) daß mq» In länder ist; 2) daß man diSpofition-fähig ist (also daß man mW ein erklärter Verschwender ist); 3) -aß man 24 Jahr alt ist; 4) in Städten, daß man Has Bürgerrecht-gelb gezahlt hat, , - Ma» darf gleichzeitig auch solche Gewerbe mit treiben, welch« zur vollständig«» Fertigung der Artikel nöthtg find. Wer sich z. D anmeldet al- Möhelfabrikant, darf die Tischler-, Lapezierarbeit machen. Wer sich als Wagenbauer anweldet, darf Ttellmacherei-, Sattler- und Schlofferarbeit machen. Der Schneider kann PM «nd Pelzmützen fertigen. > - Man kann fich al« Händler, al« Dorskramer »«melden und kann dann mit allen möglichen Artikeln handeln, welche nicht im Gesetze verboten find, z. B. nicht mit Arzneiwaaren, nicht mit Gifte«. Binnen 8 Tagen erhält man von der Obrigkeit Entscheidung, Im Bejahungsfälle bekommt man den Anmeldeschein, welcher S NgrL der einer Innung angehört. Der Dorfmeister (wir gebrauchen diesen AuSdruS zur Bezeichnung eine» selbstständigen Gewrrbebetrteb») kann ebenso Arbeiten in der Stadt au-sühren, wie der Stadt- haben, «he man dey Anmeldeschein erhält. Bestimmungen zur Niederlassung genüge«, z. B. Heimathschein, Berhaltschein beibringen, in Gtädken,Mürgerkchtg«ld bezahlen, l Der rin» Vieftt „ftlbstständigen Gewerbe" betretbettwill, HlK Meister im seitherig«» Sinn«) muß 24 Jahr alt sein. Wer efti Geschäft geerbt hat, katin e» schon mit ihm erfüllten Ll. Iah« - HDD«' "MmmI- Böistl-b,n ckiÄÄM dendst«'Ehe ist da» y^ue Eerbeseseh , da, mit AinlM des W, m H«d»«k MM ,M» Ät» -Md- i» di. StM 1« «M°» V ««WM Md- E de. «a» Mst D»q, ab,,. MM ma, d.» »»M« Poch schncher wurden die Gewerbtrelbenheu, zum Ziele,eine» klaren Verstäubnisse» diese- umfänglichen Gesetze- kommen, wenn die Hgnd- chrrktr jtder Stadt an mehreren Abenden zusammenkämen und einest gestfeinnüßigen unterrichtete^^ Jüri^en stm Vorlesung und Erklärung desselben ersuchtes denn durch d^S lebtstdige Mort lernt man vier Mal schneller und sicherer,,as» durch eigne» Mn de» Gedruckten, Hyd dang hfibsch fragen nach Sachen, hie mäst «och nicht versteht.. Ganz frei von deS Gewerbege- setzeS finh Ackerbau, Viehzucht, Forjibau, Weinbau und ave solche Peben-ewerbe her vorbemesktenfBranchen, Welche selbsterzengteS Rohmaterial verarbeiten. Zu Anlegung von'Ziegeleien, KalkSfen und dergleichen muß aber Eoncesfion eingeholt werden , weil solche Anlagen ^daS" Publiktim belästigen können. Auch Brauereien und BränNtweinbtennertirn kann Üst RittrkgntSbtsttzer odrk Bauer ohne Evneesfiorr anlegest, selbstverständlich äbet Unterliegen diese Gewerbe dem Gteur'rgesetz. Sodawässer, kohlensäure Wässer kann Jeder ohne Freiberger Anzeiger - -«-!«»'Rachwüt^».;!?^ / .i..^ Tageblatt. «BiMKn: iss HM M' .ni/. st uft MMM des OM zu Freibexg, sowie, der Kömgl. Gerichjsamter und M der Stadttathe zu Freiberg, SaM . , . t ' 'i!!!.; M-t «!II .t,
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