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Sächsische Staatszeitung : 25.05.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-05-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191705256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19170525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19170525
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Staatszeitung
- Jahr1917
- Monat1917-05
- Tag1917-05-25
- Monat1917-05
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 25.05.1917
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Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung. Nr. 83. Beauftragt mit der Herau-gabe: Hofrat DoengeS in Dresden. 1917. gemeinen das Bertrauen zu den Gemeinden haben tonne, daß sie um die Verbesserung alter Wohnungen bez. den Umbau solcher r Kredit- treffeud, durch Sekretär Oberbürgermeister Dr. Kaeubler- Bautzen. Die Kammer genehmigt einstimmig beide Ständische Schriften und tritt hierauf in die Tagesordnung ein. Den Bortrag aus der Registrande übernimmt Oberbürgermeister Vr. Kae übler-Bautzen. der im 8 22 Absatz 2 bezeichneten kosten übersteigen dürfe, mit anderen Worten, mehr als die Gestehungskosten des Grundstücks einschließlich der Unkosten dürfe keinesfalls gewährt werden. schreiten dürfe, als er nicht mehr als 10 Proz. betrage. Betrage er über 10 Proz., so dürfe der Mehrbetrag über die Beleihnngs- grenze nicht hinausgehen: Ter 3. Absatz füge dem noch die Bestimmung hinzu, daß das Tarlchn unter Berücksichtigung des Kursverlustes und der sonstigen Lasten niemals den Gesamtbetrag falls sei die Spitze dem Rcntenschuldner in bar auszuzahlen. Ständen nun die Landeslulturrentenscheine unter dem Nennwerte, statt 1 Proz., die Tilgung mindestens 1,43 statt 1>, Proz., der Berwaltungskostenbeitrag 0,11 statt 0,1 und der Beit ag, den die Gemeinde als Zuschlag für ihr Risiko und für ihre Verwaltungs- ko'en erheben dürfe, 0,27 Proz. statt 0,25 Proz., und der Klein wohnungsinhaber habe daher im ganzen jährlich 6,11 Proz. des aufgenommenen Kapitals abzutragen. Um den Truck dieser Last zu mildern, solle der Tilgungssatz auf Z4 Proz. und, wenn das Grundstück nur bis zu -/L seines Wertes bcliehen sei, sogar bis zu 'r Ptvz. der ursprünglichen Darlehnssumme ermäßigt werden können. Auch solle die Landeskulturentenbank ermächtigt sein, im einzelnen Ausnahmesalle, wenn dies nach Lage der Per- hältnisse besonders beanzeigt erscheine, auf Antrag den Tilgungs beginn uni ein bis drei Jahre hinauszuschieben. Daß sich da- du ch der Rcntenlauf um die gleiche Zeit verlängere, sei selbst verständlich, komme aber im letzten Satze des Entwurfs noch be sonders zum Ausdruck. Auch diese Bestimmung bedeute ein überaus weitgehendes Entgegenkommen, und die Beteiligten, ins besondere die Gemeinden würden sich den Einzclsall genau an Wirkl. Geh. Rat vr. Wach, und zweitens auf das Königl. Dekret Nr. 40, die Wahlen stellvertretender ständischer Mitglieder des Berwaltungsausschusses für die Gebäude versicherung der Landes-Brandversicherungsanstalt be- eine hierzu eingegangene Petition. (Drucksache Nr. 270.) (Bgl. Laudtagsbeilage Nr. 72 S. 380.) Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ay-Meißen: Der vorgelegte Gesetzentwurf sei durch den Krieg veranlaßt. Er solle auch seinerseits dazu beitragen, den heimkehrenden Kriegern, vor allein den Kriegsbeschädigten eine neue Heimat zu schassen. Dieses Ziel des Gesetzentwurfes sei geeignet, ihm von vornherein Smnpathien zu erwerben. Aber die Wohltaten des Entwurfs sollten nicht bloß den Kriegsteilnehmern, sondern allen, die klcimvohnungcn schaffen oder bewohnen wollten, zugute komme», er Gesetzentwurf »erfülle äußerlich in vier Teile, die zwar alle den Bau von Kleinwohnungen erleichtern wollten, die aber sonst nur in sehr losem Zusammenhänge miteinander ständen, i Er tuende sich sofort zu 1, 1 des Gesetzentwurfs. Die große Neuerung, die das Gesetz über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1014 gebracht habe, bestehe darin, daß Landeskultur-1 renten auch zur Ausführung von Klcinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung ausgenommen werden könnten. Die Darlehen, die zu diesem Zwecke aus der Kulturrentenbank ge- währt werden könnten, dürften, wenn Gemeinden für Eigenrech« nnng Kleinwohnungen erbauten, 45 Proz. der Kosten für das zu diesen» Zwecke zu erwerbende Baugelände und für die Bausausführung, und wenn die Gemeinden Dritten die Mittel zu solchen Zwecken verschaffen wollten, 35 Proz. der Kosten für Grunderwerb und Bauausführung nicht überschreiten. Diese Prozentsätze bezeichneten freilich nicht die Gesamtbelastung, denn cs dürften den Renten Lasten im Werte der Hälfte des Grundstückes vorangehen. Es seien nun Zweifel > darüber aufgetaucht, was unter Baugelände und Grundcrwerb zu verstehen sei. Solle darunter nur das wirklich bebaute Stück mit Hof, mit dem zur Straße abzutretenden Gelände und dem üb lichen Hausgarten verstanden werden, oder solle der Garten auch dann zur Lastenbercchnung mit in Betracht gezogen werden können, wenn er eine Größe habe, die über das übliche Maß des Hausgartens hinausgehe? Diese Frage sei bei der Schaffung von kricgcrheimstätten besonders wichtig geworden, denn nach den Bestimmungen des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend, vom 9. Noveinber 1v16 sollten für Kriegsteilnehmer einmal Wohnheimstätten mit einem Nutzlande in der Regel von min- Landtagsverhandlunken. I. Kammer. 43. Sitzung vom 24. Mai 1917. Präsident Oberstmarfchall vr. Graf Vitzthum v. Eckstädt, Exzellenz, eröffnet die Sitzung um 12 Uhr 2b Miu. nachmittags. Am Negierungstifche: Se. Exzellenz Staatsminister v. Sehdewitz, sowie die Regierungskommissare Ministerial direktor Wirkt. Geh. Rat vr. Schroeder, Exzellenz, Geh. Nate vc. Koch und vr. Hedrich, Geh. Regierungsräte Graube und Frhr. v. Welck. Es erfolgt zunächst der Bortrag zweier Ständischer Schriften, und zwar erstens aus das Königl. Dekret Nr. 39, den Entwurf eines Gesetzes über die anderweite Hinaus- 10 Proz. unberücksichtigt. Das Darlehen darf unter Berücksichtigung des Kursuntcrschiedsbetrags zuzüglich der sonstigen Lasten niemals den Gesamtbetrag der in Absatz 2 bezeichneten Kosten übersteigen." Hierbei kämen folgende Bestimmungen in Betracht: Tie Beleihungsgrenze eines Grundstücks sei für die Landeskultur rentenbank nach 8 22 Absatz 2 95 Prvz. beziehentlich 85 Proz der Grundstücksgestehungskosten. Nach 8 3 Absatz 5 sei, wenn Bestimmungen des Gesetzentwurfes herleiten zu können. Die Praxis werde ja wohl auch hier bald ergeben, wie die Heim stätten am besten in ihrer Größe zu bemessen seien. Tie Depu tation finde die in I, 1 des Entwurfes enthaltene Darstellung an gebracht und empfehle deren Annahme. Werde demgemäß beschlossen, so müsse man auch die unter I, 2 vorgesehene Abänderung annehmen, die sich aus der ersteren ergebe. Unter I, 3 wird al» neuer Absatz 6 folgender Zusatz zu 8 22 empfohlen: „Aus Antrag ist auf den Ausfall, der durch den Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und Kurswert der Landes- kulturrentenscheine und gegebenenfalls durch den in 8 3 Absatz 4 erwähnten Abzug entsteht, bei Berechnung des als Darlehen zu gewährenden Kapitalbetrags unter Zugrundelegung des jeweiligen Tageskurses auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn dadurch die in Absatz 2 festgesetzte Beleihungsgrenze überschritten wird Ist letzteres der Fall, so bleibt ein höherer Kursunterschiedsbetrag als j 16 seien solche Vorschüsse bereits bisher möglich für alle Zwecke, für welche die Landeskulturrcntenbank überhaupt Rentenkavitale gewähre, mit alleiniger Ausnahme der Kleimvohuungsbaute» für die minderbemittelte Bevölkerung. Durch die vorliegende Be stimmung des Entwurfs könnten nun auch auf die Klein wohnungsbauten Vorschüsse gewährt werden, aber nur dann, wenn sie nicht von Gemeinden ausgeführt würden. Tas sehe aus, als ob die Gemeinden davon ab ¬ gehalten werden sollten, Kleinwohnungsbauten zu errichten, und dazu dürfte doch wohl kein Grund vortiegen. Die Staatsregierung, die hierzu gehört worden sei, habe darauf hingewiesen, sie habe die Regel befolgt, daß die Landeskulturrentenbank nur in solchen Fällen Vorschüsse leisten solle, wo ihr mehrere Verpflichtete gegenüberständen. Wenn in dessen die Deputation Gewicht darauf lege, daß auch den Ge meinden Vorschüsse gewährt werden sollten, so würde sie auch damit einverstanden sein, da ihr ja die Gemeinden genügend sicher seien. Die Deputation lege darauf Gewicht und beantrage deswegen: in Abschnitt II die Worte: „in den Fällen des 8 22 Abs. 1 unter b" zu streichen und mit dieser Abänderung im übrigen Abschnitt II unverändert nach der Vorlage anzunchmen Tie Kammer nimmt diesen Antrag einstimmig an. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Ry-Meißen: Während die Landesknlturrentenbank jetzt Reütenscheine nur verausgaben könne, wenn ihr Rentenk.ipitale abgefordert würden, solle sie nach HI des Entwurfs in einem neuen 8 27 unter Ziffer 1 ermächtigt werden, Landeskulturrentenjchcine unerwartet des Eingangs von Darlehnsgesuchen zum Zwecke der Förderung des Baues von Kleinwohnungen bis zur Höhe des schätzungsweise auf den Zeitraum eines Jahres erforderlichen Betrages auszufertigen und zu verkaufen. Es solle hierdurch der Verwaltung der Landes- kulturrentcnbank die Möglichkeit gegeben sein, günstige Konjunkturen auszunutzen, nämlich bei einem hohen Kursstände ihrer Scheine solche in, voraus zu verkaufen. Hierbei könne natürlich auch der Fall cintreten, daß die Scheine entgegen der Ansicht der Landes- kulturrcntcnbanl nach dem Verkaufe nicht fallen, sondern weiter nach 8 2 Satz 2 des Gesetzes von diesen Ministerien sür den Klein wohnungsbau festgesetzte Höchstbetrag überschritten werden dürfen. Weiter müsie auch ausrcich nde Sicherheit sowie angemessene Verzinsung und Tilgung gewährleistet sein, und endlich sei von einer solchen Verwendung der Mittel der Bank dem darauffolgenden ordentlichen Landtage Kenntnis davon zu geben. Materiell gingen der Deputation gegen diese Be stimmung keine Bedenken bei. Im Gegenteil sei zu wünschen, daß die Staatsregierung recht reichlich von der gegebenen Er mächtigung Gebrauch mache und sich möglichst entgegenkommend, beweglich und der guten Sache förderlich erweise. Formell sei zu erwähnen, daß die Worte: „über den nach 8 2 Satz 2 fest gesetzten Höchstbetrag hinaus" überflüssig seien. Die Deputation schlage daher vor, diese Worte überhaupt zu streichen, und die Staatsregierung habe dem nicht widersprochen. Es würde dem nach beantragt: „in Abschnitt III Ziffer 2 die Worte: „über den nach § 2 Satz 2 festgesetzten Höchstbetrag hinaus" zu streichen und mit dieser Abänderung im übrigen Abschnitt III unverändert nach der Vorlage anzunehmen." Oberbürgermeister vtützer- Dresden: In Z 27 werd; eine Frage behandelt, di: nach vieler Mei nung in der Z it nach dem Frieden eine ganz besond re Bedeu tung erlangen werde. Tas sei die Frage d r Förderung des Kleinwohnungsbaues. Er begrüße eS außerordentlich, daß sich das Königl. Dekret auf den Standpunkt stelle, den auch die Städte immer vertreten hätten, daß nämlich die Entwicklung auf d m «leinwohnungsmartte sich zwar noch nicht übers hen lasse, daß eS ab r nottvendig sei, sich auf einen stark n Bedarf an Kleinwohnungen cinzurichten, wobei man dahingestellt sein lasse, ob eS sich darum handle, Gebäude neu zu errichten, Neubauten für Kleinwohnungen herzustellen oder alte größere Wohnungen in kleinere Wohnungen umzugestalten. Wahrscheinlich werde in der Praxis beides neb neinander h rgeh n. Er sei auch voll kommen damit einverstanden, wenn das Königl. Dekret in der Begründung sage, daß man sich in dü ser Erkenntnis bemühe, Organisationen für die Beschaffung der Kapitalien zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen in» Leben zu rufen An di sen Organisationen arbeitten die Städte all nthalben, und eS sei außerordentlich zu begrüßen, daß seitens der StaatSregi rung der Versuch gemacht w rde, auch die Landeskukturrentenbank in der in § 27 vorgeschlagen n Form in d n Tienst dieser Organisation zu stellen. Leider feien in 8 27 eine ganze Reihe von Hinder nissen ausgcbaut, ehe die Landeskulturrentenbanl zu emer derartigen Förderung kommen könne, und es seivor allen Dingen bedauerlich, daß die Hilfe beschränkt werde auf Kreditorganisationen des öffent lichen Rechte» in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Gemeinde- verbänden. ES sei auch in der Petition, die gleichzeitig mit vor liege, auf diefe Einschränkung hingewiesen worden und dort der Vorschlag gemacht worden, die Worte „de» öffentlichen Recht» « über eine Abänderung des Gesetzes über die durch Landeskulturrentenscheine nicht ausgleichen lassen. Landesknltnrrentenbank vom 30. Juni 1914, und ' zusehen haben und auf diese verminderte Tilgung insbesondere dann nicht eingehen können, wenn die Lage des Grundstücks nicht ein Steigen des Grundwertes, sondern ein Fallen dieses Wertes erwarten lasse. Da indessen feit Jahrhunderten im allgemeinen der Grundstückswert immer gestiegen, dagegen der GUdwert immer gefallen sei — periodenweise Ausnahmen bestätigten die Regel —, so werde doch vielfach durch diefe Bestimmung die Schaffung von Kleinwohnungen gefördert werden, und eS fei deshalb auch ihre Annahme zu empfehlen. Die Deputation schlage hiernach allenthalben vor, 1. Abschnitt I unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Die Kammer genehmigt diesen Antrag einstimmig. Berichterstatter Oberbürgermeister vr. Atz-Meißen: Rach II solle dem 8 23 de» Gesetze« ein Absatz 4 angefügt werden, der die Landeskulturrentenbank ermächtige, in den Fällen des § 22 Absatz 1 unter b, d. h. wenn die Gemeinden nicht selbst Kleinwohnungsbauten verstellten, sondern Dritten da» Geld dazu verschaffen wollten, schon vor der Fertigstellung de» Baue« und vor der Vornahme der erforderlichen Eintragungen im Grund buchs Vorschüsse auf das Rentcnkapital zu gewähren. Die Vor schüsse seien, wie die Landeslulturrentenscheine, zu verzinsen. Mit den Zinsen sei der Verwaltung«koftenbeitrag zu ent richten. Gegen diese Bestimmungen lägen keine Be denken vor, da die Gemeinden das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigen und die Rückzahlung der Vorschüsse gewähr leisten müßten. Eine vorsichtige Gemeindeverwaltung werde sich natürlich ihrerseits wieder Sicherstellung verschaffen müssen. Häufig iverde das durch Eintragung einer Sicherheit-Hypothek geschehen müssen, und dadurch würden bcdaueriichcriveise dem Rentenschuldner wieder besondere Unkosten erwachsen, die jedoch erst zu vermeiden sein würden. Die Bestimmung müsse aber im Zusammenhang mit § 16 de« Gesetze» bettachtet werden. Nach steigen und daß später noch günstigere Kursstände zu erreichen Hierdurch könnte die Verwaltung die Gefahr Rentenkapitalempfänger, wenn sie die Scheine bestens 8 Ar und Wirtschaftsheimstätten mit Nutzland in der Regel von da geschaffen werden. Könnte »ran auch bei dem ersteren die aufgeworfene Frage noch bejahen, so dürste das doch bei den Wirtschaftsheimstätten bedenklich sein. Diese Zweifel wolle der Entwurf durch Einfügung des in Dekret I, 1 enthal tenen Satzes in 8 22 deS Laudeskulturrentenbankgesetzes be heben. Dieser § 22 Absatz 2 würde dann lauten: „Die Darlehen dürfen in dem Falle unter a des vorhergehenden Absatzes 45 Proz. der Kosten für das zu diesem Zwecke zu er werbende Baugelände und für die Bauausführung, in den Fällen unter b dagegen 35 Proz. der «osten für Grunderwerb und Bauausführung nicht übersteigen. Den «osten für da- Bau gelände oder den Grunderwerb können die «osten für ein damit in wirtschaftlichem Zusammenhangs stehendes Rußland hinzu gerechnet werden, insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhältnisse zu den Gesamtkosten stehen." Einer besonderen Be gründung bedürfe noch der angcfügte Nebensatz: .Insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtkosten stehen." An sich könne ja ein Wohnhaus durch Hinzufügung von Nutzland nicht entwertet werden, und wäre das Nutzland noch so wertvoll. Der Zusatz sei aber für den Fall nötig, daß da» Ruß land zu hohem Preise erworben worden sei, vielleicht, well es in der Nähe einer Großstadt liege und bis zum Ankäufe als Bau land betrachtet und bewertet worden sei. Werde eS nun einer Heinistätte zugeschlagen, so werde e- plötzlich aus Bauland land wirtschaftlich zu benutzende Fläche, deren Wert sich lediglich nach dem landwirtschaftlichen Ertrage bemesse. Die Belastung aber, bis zu der die Landeskulturrentenbank gehe, richte sich nicht »ach diesem Werte, sondern nach den Erwerbskosten, und deshalb sei es sehr angebracht zu bestimmen^ daß das Nutzland bei Ge währung des Rentenkapitale- nur insoweit in Bettacht gezogen werde, als die dafür aufgewandten Kosten in angemessenem Ver hältnis zu den Gcsamtkosten ständen. Ein Mitglied der Depu- tation habe Bedenken gegen die Größe der Wirtschaft-Heimstätten gehabt, die nach den schon erwähnten Bestimmungen des Ministeriums des Innern mindesten» '/, k», nach der Begrün düng de- Entwürfe» bi« höchsten» 1d» groß sein sollten. Ta« Deputation-Mitglied glaube, daß Heimstätten in dieser Größe auf dem platten Lande kaum zu beschaffen und von dem Krieg«- beschädigten und seiner Familie kaum »u bcwirtschasten fein dürften. Die Deputation »volle diese Bedenken nicht unterdrücken, glaube aber daraus keinen Grund gegen die Genehmigung der nehmen und zurückzahlen. Es werde also Sache der Gemeinden sein, sich im einzelnen Falle vorzusehen und nicht allzu weit in der Beleihung zu gehen. Tie Deputation habe jedoch nicht Anlaß ' , tags "sei die Staatsregierung ersucht worden,"die Gemeinden und Bezirlsverbände auch fernerhin anzuhalten, Kleinwohnungsbauten ob sie Darlehen aufnehmen wollten oder nicht, und man zm all- Beihilfe von Staatsmitteln zu fördern, und, soweit es sich genügende V»« walten ließem für Kleinwohnungen handle und hierbei Maßregeln z 1^ >"»4 endlich wl noch folgendes anzu,Uhren. .>ach 8 l Ab- Schaffung für den bestehenden Hausbesltz in Frage kämen, gc- satz 1 des Gesetzes se» das Rentcniapital m der Regel mit ... mindestens lsz Prvz. jährlich zu tilgen. Es sei in dieser Kammer schon bei Beratung des Antrags Or. Seyfert inl.» und Gen., die -^*ch n^chzulommcm nn Errichtung von Kriegerheimstätten betreffend, darauf hingewiesen ÄS. »u-E-ti» ^-Uch-N Zmkn 4.M P-°> M zLÄöML d« N°uw-d,.„di.Zwu.. d« ^7LN^A-N. rs»N"L Standeverfammlung betreffend, durch Se. Exzellenz den, die Beteiligten nichts anderes beantragten, bei Berechnung des " * .... Kapitalbetrages auf den Kursverlust Rücksicht zu nehmen, der bei den. Verkaufe der Landeskulturrentsnschcine entstehe. Ter neue Absatz 6 bestimme nun, daß auf diesen Kursverlust selbst dann auf Antrag der Beteiligten Rücksicht zu nehmen sei, wenn die Beleihungsgrenze des Grundstücks damit überschritten werde. Diese Bestimmung werde im 2. Absatz dahin eingeschränkt, daß der Kursverlust nur insoweit die Beleihungsgrenze über- Punkt 2 der Tagesordnung: Antrag zum mündlichen NN^'bLn^7'En7wuu"'ki«7-^^ ' selbst günstiger verwerten könnten, nicht den Barbettag ver ¬ langten, sondern die Scheine selbst beanspruchten, wozu sie be- so werde auch dieser Barbettag nach 8 3 Abs. 4 des Gesetzes ent- LL'L sprechend gemindert. Für diese Barbeträge sollten die gleichen alw e'^ unter^Ba^^ Ties-^Beslim^uE »eien die Kursschwankungen bei der Mündelmäßig?eit der Scheine AL LLL wbrde. ^as (.utgegcnkommcn werde nun den Reuteuich ul di er i abgefordert würden, wenn inzwischen der Kurswert des "'si ^cfahr Landeskulturrentenbank oder des -ü.at,- ^^Es noch gestiegen sei. Auch die Deputation glaube die "S' ländern auf Gefahr der Gemeinden erwiefen, denn die Bedenken gegen diese Bestimmung um so mehr Gemeinden mußten die Darlehen für die ^tlemwohuungen auf-> können, als durch diese Vorschrift die Bank freier und beweglicher in der Verfügung ihrer Gelder werde und den Tarlehensuchenden rascher zu Hilfe kommen könne. In der Ständischen Schrift Nr. 45 des gegenwärtigen Land
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