Suche löschen...
Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 18.01.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-01-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186801181
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680118
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-01
- Tag1868-01-18
- Monat1868-01
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Großenhainer WrrMmP- m- AMMblitt. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 7. Sonnabend, den 18. Januar 1888. Bekanntmachung. Wegen der für hiesigen Personalsteuer-Abschatzung macht der gesetzliche Bestimmungen aufmerksam: Steuernachzahlung bei nicht deelarirtem Renteneinkommen. Renteninhaber, welche in Folge unterlassener Declara tion ihres steuerpflichtigen Renteneinkommens oder weil sie eine bei diesem Einkommen nach dessen Declaration eingetretene Erhöhung nicht angezeigt haben, entweder gar nicht, oder doch nicht mit dem der Gesammthöhe des Einkommens entsprechenden Beitrage zur Personalfteuer beigezogen worden, sind verbunden, den dadurch der Staats kasse entzogenen Steuerbetrug nachzuzahlen, jedoch nicht über fünf Jahre vom Anfänge desjenigen Jahres zurück gerechnet, in welchem das stattgefundene beziehendlich höhere Renteneinkommen bekannt worden ist. Die Verpflichtung zu obiger Nachzahlung geht auch auf die Erben des Renteninhabers über. (§ 6 des Ges. vom 9. December 1858.) Steuernachzahlung bei unrichtig deelarirtem Renteneinkommen. Wenn Renteninhaber ihr Renteneinkommen zwar de- clarirt, aber unter dem wirklichen Betrage angegeben und dadurch das Steuerinteresse verkürzt haben, soll die Ver pflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer eben falls nur längstens auf einen fünfjährigen Zeitraum vom Anfänge desjenigen Jahres an zurückgerechnet, wo die Entdeckung des höheren Renteneinkommens erfolgt ist, stattsinden. (§ 7 des Ges. vom 9. December 1858.) Begriff der Steuerhinterziehung. Eine Hinterziehung der Gewerbe- und Personalsteuer begeht: Großenhain, den 16. Januar 1868. Ort bevorstehenden Gewerbe- und Stadtrath andurch auf folgende 1) wer den Betrieb eines steuerpflichtigen Gewerbes oder die Eigenschaft, welche ihn zur Personalsteuer ver pflichtet , auf Befragen ableugnet und hierdurch der Steuer entweder gänzlich sich entzieht oder einen geringeren An satz veranlaßt, als von ihm, den gesetzlichen Vorschriften nach, zu entrichten gewesen wäre; L) wer über den Umfang seines Gewerbsbetriebs oder über sonstige Verhältnisse, von welchen die Bestimmung des Steuerbeitrags abhängig ist, sich erwiesener Maaßen wissentlich unrichtige Angaben hat zu Schulden kommen lassen, durch welche das Steuerinteresse verkürzt worden ist, oder, Falls die Unrichtigkeit nicht entdeckt worden wäre, verkürzt worden sein würde; 3) wer Gewerbsteuer 11. Unterabtheilung (Steuer für Gewerbe im Umherziehen) zu entrichten verbunden ist und sich vor Beginn seines Gewerbes am Orte bei der Steuer einnahme nicht gemeldet, und, Falls die Steuer gefällig, solche nicht berichtigt hat. (§ 69 des Ges. vom §4. Dccbr. 1845.) Strafe der Hinterziehung. Wer sich einer Hinterziehung der Gewerbe- und Per- sonalsteucr schuldig macht, hat, abgesehen von der außer dem etwa nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafe, neben der Nachzahlung der hinter zogenen Steuer, den vierfachen Betrag derselben als Strafe, und wenn dieser Betrag mit Bestimmtheit nicht zu er mitteln ist, nach richterlichem Ermessen eine Geldbuße von 1 Thlr. bis 100 Thlr. zu erlegen. Bei eintretendem Unvermögen ist in beiden Fällen die verwirkte Geldbuße in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu verwandeln. (§ 31 des Ges. vom 23. April 1850.) Der Stadtrath. Kunze. Unter Bezugnahme auf nachstehenden, im Dresdner Journal erlassenen Ausruf an das sächsisch- Bott „Ein Nothschrei und Hülferuf tönt durch Deutschlands Gauen, wie er soherzerschütternd und schmerzvoll seit langen Jahren nicht erklungen ist. Es ist nicht der Wehruf einer von den Wellen verwüsteten Landschaft; nicht der Wehruf einer niedergebrannten Stadt; nicht der Wehruf einer von tödtlicher Seuche heimgesuchten Ortschaft; es ist der Wehruf von Hunderttausenden mit dem Hunger ringenden deutschen Landsleuten; der entsetzliche Kampf um das nackte L^en. — Wo wäre ein Herz, das sich der solch' allmächtigem Jammer verschließen sollte? Meilenweit stehen die einst gefüllten Scheuern leer und öde, uad die fleißige Hand, die sonst im munteren Taktschlag die segensreiche Frucht von der Hülse sonderte, ist müssig und brodlos, und bleibt ihr nichts übrig, als sie zum Gebet zu falten, um Gott zu flehen, daß er sich erbarme seiner hungernden Kinder. — Ja fürwahr, wenn es vergönnt wäre, jetzt die preußische Ostprovinz zu durchwandern, die Thränen würden uns aus den Augen brechen ob des namenlosen Jammers. Und es sind deutsche Brüder.— Lheures Sachsenland, unschätzbare Perle im deutschen Reich, das du selbst in schwerer Zeit wiederholt empfunden hast, wie weh es thut, wenn der fleißigen Hand Arbeit und Brod entzogen ist; du wirst das Elend und den Schmerz jener Hunderttausende, die meist nur auf den Ackerbau angewiesen sind, zu würdigen wissen. — Lheures Sachsenland, als du im vergangenen Jahre selbst durch schweres Unglück heimgesucht wurdest, so daß dein Weh weit hinausklang über die bescheidenen Grenzen, da waren es unsere norddeutschen Nachbarn, die dich in der schweren Prüfung nicht vergaßen und durch reiche Gaben der Liebe ihre innige Theilnahme zu erkennen gaben und unser Sachsenherz mit wärmstem Danke erfüllten.— Lheures Sachsenland, gab es je eine schönere Gelegenheit, diesen Dank auch durch die Lhat zu bewähren? Gab es je eine schönere Gelegenheit, ein Zeugniß von unserer wahrhaft deutsch- vaterländischen Gesinnung an den Tag zu legen? Gab es je eine schönere Gelegenheit, das Wort unseres Heilands Lur goldenen Wahrheit zu machen: „Daran will ich erkennen, daß ihr meine Jünger seid, so ihr Liebe zu einander habet;" und: „Was ihr getban einem meiner geringsten Brüder, habt ihr mir gethan!"— Wenn Sachsens Beihülfe in Betracht des fast unermeßlichen Elends auch nur eine geringe sein kann, so sollen jene schwer geprüften Bewohner
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite