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Zwönitztaler Anzeiger : 11.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191808114
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180811
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-11
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 11.08.1918
- Autor
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Zwönihtaler Anzeiger Amls-MAall für das Königliche Amtsgericht und -ie — städtischen Behörden zu Zwönih — Anzeigen: Diesechsgespallene(43mm)Kleinzolleoderderen Raum20Psg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,labellar.Sah u.auswärl.Anz. 25 Pfg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamel.u.im amll. Teile 60Ps. Mindestpreis einer Anz. 1 Mk. BeiWiederholungenPreisermäß. ».Vereinbarung. BeiKonkiursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung sälll jede aus Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag.- Bezugspreis: Durchunsere Träger monatlich 80 Pfg. frei ins Kaus, durch die Post be- zogenvierleljährl.M.2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönih. Inhaber u. veranlw. Schrisll.r Earl Bernh. Oll, Zwönih. Geschäftsstelle: Zwönih, KUHn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Postsch.48l4 Leipzig. Anzeiger sürgwönitz, Nie-erzwönth, Kühnhaide, Lenkers-ors, Dorschemnih, Günsdors und andere Orlschaslen im Zwönihlale Sonntag, den 11. August SS18. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. Die von. der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Königreich Sachsen mitgeteilte Heberolle und Aus zug aus dein Nntcrnehnurvorzeichnis für hiesige Stadt auf das Jahr ti)l8 liegt vom 12. bis mit 25. August dieses Jahres in her hiesigen Stadtkasse zur Einsicht der Be teiligten ans. Dio zur genannten Berufsgeuofsenschafl gehörigen Be- triebsunternchmer dos StadtgemeindebczirkS können, unbe schadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die B e i t r ag S b e r c ch n u n g bis znm 8. S s p t b r. d. I. und wegen der Aufnahme oder 'N i ch taufna h m e ihrer Betriebe in das Nnternehmerverzcichnis, so wie gegen die Zahl der beitragspflichtigen E inhciten und das Ergebnis der Veranlagung bis zum 2 2. Septbr. bei dem Gnwssenschaftsvorstandc (Dresden-Altstadt, Wiener Platz >, II) Einspruch erhebe«. ES wird dies mit dein Bemerken hierdurch bekannt ge macht, das; die für das Jahr 1918 zu zahlenden, in der Heberolle berechneten Beiträge gegen vollzogene Quittung der Stadtkasscuvcrwaltnng in de« Nächsten Tagen durch einen hierzu "beauftragten Boten werden cingchoben werden. Zwönitz, am 0. August 1918. Der Bürgermeister. Die amtlichen Bekannlmachnngen der Amts- haubtmannschaft sind dem Amtsblatte dieser Behörde entnommen. Nach der Vuudesratsverordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 101» vom 6. Ium 1918 (R. G. Bl. S. 475) und der Nusföhrungeverorduung des Königlichen Ministeriums des Innern von: 9. Juli 1918 (Sächsische Staatszeirung Nr. 164) ist das gesamte Erträgnis der diesjährigen Ernte an Stroh von Roggen, Weizen, Spelz, (Dinkel, Fesen), Emer, Ein korn, Hafer und Gerste sowie von Gemenge dieser Getreidearten — nicht aber die beim Ausdreschen dieser Getreidcarten entstehende Spreu — einschl. des Strohes solcher Fruchtartcn, auf die der Staatssekretär des Kriegsernnhrungsamtes die Vorschriften der 88 1—9 der Vundcsratsverordnnng ausdehnt, zn Gunsten des Kommunalverbandes beschlagnahmt. Auf die angeführten Verordnungen wird hiermit verwiesen und hierzu noch folgendes bestimmt: I. Stroh darf aus dem Bezirke des Kommunalnerbaudes nur mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmann- fchaft ausgeführt werden. II. Trost der Beschlagnahme darf der Erzeuger in der eigenen Wirtschaft Stroh zur Verfütterung und Streu für sein Vieh verwenden und zwar unter strenger Inne Haltung folgender, auf das ganze Jahr festgesetzter Pcr- sttttcrungsmcngcn: 20 Ztr. Fmterstroh, einschl. Kraftstroh, und lO Ztr. Streustroh für ein Pferd oder sonstigen Einhufer. 40 Ztr. Futtcrstroh, einschl. Kraftstroh, und 15 Ztr. Streustroh für ein Großrind (über 2 Jahre), 20 Ztr. Futterstroh einschl. Kraftstroh und 7 V« Ztr. Strcustroh für ein Jungrind (unter 2 Jahrein oder Kalb über 3 Monate. 4 Ztr. Futterstroh, eiuschl. Kraftstroh, und 1'/, Ztr. Streustroh für 1 Schaf und eine Ziege. 6 Ztr. Streustroh für ein Schwein. III. Trotz der Beschlagnahme ist die Beräutzerung von Stroh auf Grund von behördlichen Bezugsscheinen statthaft, die dem Erwerber vom Kommunalverband aus gestellt werden. Tierhalter, welche kein Stroh oder nach den unter II angeführten Verfütterungsmengen nicht ge nug Stroh besitzen, haben bei ihrer Ortsbehörde den An trag auf Ausstellung eines Strohbezugsscheines zu stellen. Der Bezugsschein berechtigt zum Ankauf der Strohmengc, auf die er lautet, innerhalb des Bezirkes des Konimunal- verbandes Stollberg. Erzeuger, die auf Bezugsschein Stroh verkaufen, haben sich den Empfang des Strohes vom Erwerber aus dem Bezugsschein bescheinigen zu lassen. Der Schein dient dem Erzeuger als Ausweis und wird nach Ablieferung an seine Ortsbehörde auf sein Lieferungssoll angercchnet. Der Erwerb von Stroh ohne Bezugsschein ist nur den Ortsbehörden gestattet, soweit sie im Auftrag« dos Kommunalverbandes handeln. Dor Bezugsschein berechtigt nicht zur Ausfuhr von Stroh aus dem Bezirke des Kmnmunalvvrbandes. IV. Jeder Stroherzeuger erhält von seiner Ortsbehörde eine schriftliche Mitteilung, wieviel er von dem beschlag nahmten Stroh für die Zwecke der Kriegswirtschaft ab zuliefern hat. Diese Menget hat der Erzeuger unbedingt sicherzustellcn. Jede Verfügung über diese sichergestellte Menge, insbesondere ihre Verfütterung oder ihr Verkauf, ist verboten. Die Ablieferung des sichergestelltcn Strohes hat nach den Bestimmungen zu geschehen, welche der Kommuualver band oder die Ortsbehörden erlassen. Für den Verkauf von Stroh und Häcksel gelten die in der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser nährungsamtcs vom 28. Juni 1918 'Reichsgesetzbl. S. 721 flg. über die.Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 festgesetzten Höchstpreise. VI. Wer gegen die erlassenen Bestimmungen verstößt, wird «ach 8 16 der Bundesratsverordnung vom 6. Juni 1918 in Verbindung mit 8 >8 der obengenannten sächsischen Ausführungsverordnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 191X10 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aut Einziehung der Vorräte erkannt werden, ohne Unterschied, ob sic dem Täter gehören oder nicht. Stollberg, den 9. August 1918. Der Kommunalverband. Bekanntmachung über die Entrichtung der Umsatzsteuer und des Warenumsatzstempels. i. Nach 8 >4 des Umsatzsteuergcsetzes und 8 39 der dazu ergangenen Ausführungsbcstimmungeu werden die zur Ein richtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvercinigungen ausgefordert, ihr Unternehmen bis zum 15. August 1918 schriftlich oder mündlich beim zuständigen Umsatzsteueramt anzumclden. Der Anmeldung sbedarf es nicht, wenn für das Unternehmen Warenumsatzstempel im Kalenderjahr 1918 entrichtet worden ist «und in dem Unternehmen keine Gegen stände der in 8 8 des Gesetzes bezeichneten Arten (Lurus- gcgenständct im Kleinhandel umgesetzt werden. Zuständige Umsatzstcucrämter sind a. je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträle der Städte mit der revidierten Städtcordnuug, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindevorstände der Landgemeinden, b. für die selbständigen Gutsbczirke in den haupt- zollamtlichen Bezirken Bautzen, Chemnitz, Dres den II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Hauptzollämter, o. für die selbständigen Gutsbezirke: in den Hauptzollamtsbezirken Aunaberg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, in den Hauptzollamtsbczirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau das Haupt- zollamt Dresden II, < in den Hauptzollamtsbezirkeu Grimma und Leipzig l das Hauptzollamt Leipzig II, in den: Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Be trieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei- und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorlcgen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Nmsatzsteucrgesetzes. Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuer pflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum SelbstgSbrauch oder -verbrauch entnehmen Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zett der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bon der allgemeinen Umsatz steuer nach dem Satze von 5 vom Tankend sind die Per sonen usw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3090 Mark be trägt. Für die Lieferung von LuxuSgcgenständen besteht keine derartige Befreiung. Die Nichteinreichung der An meldung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark nach sich. II. Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände im Kleinhandel umsetzen, haben eine Erklärung über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte für jeden Monat bis Ende des folgenden Monats, also erstmalig bis Ende September 1918, beim zuständigen Umfatzstcueramt abzugeben. Außer dem haben Steuerpflichtige, die Lurusgegenstände der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatzsteuer aus Lurusgegenünndc vom 2. Mai 1918 (Reichsgeseizbl. S. 379) bezeichneten Art im Kleinhandel umsetzcn und nach dieser Bekanntmachung zur Bildung einer Rücklage verpflichtet waren, eure Erklärung über die in der Zeit vom 5. Mai bis 31 Jnli 1918 vereinnahmten Entgelte im Lanie des Monats August 1918 abzugebeu. III. Endlich werden noch znr Entrichtnug des Wareuumsatz- stempels nach dem G.ietze vom 26. Juni 1916 (Reichsgcsclz- bl. S. 639) verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gc sellschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufge fordert, den steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes iu der Zeit vom 1. Jauuar his zum 31. Juli 1918 schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Steucrstelle bis zum 31. August 1918 anzumeldeu uud die Abgabe gleichzeitig cinzuzahlen Beläust sick der Jabresumsatz auf nicht mehr ^als? 3000 Mark, so besieht keine Verpflichtung znr An meldung des Warcmvnsatzes und zur Entrichtung der Ab gabe. Wer der ihm obliegenden Anmeldunqsverpflichtung zuwidcrhaudelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat dine Geldstrafe verwirkt, welche dem wanzigf 'ch"n Betrag der hin terzogenen Mgabe gleichkommk. Kann der Betrag der hin terzogenen Abgabe gleichkommt. Kaun der Betrag der Hin strafe von 150 Mark bis 30 000 Mark ein. Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldungen sind Vordrucke zu verwen den. Soweit solche den AumeldungSPflichtigcn noch nicht zngcstcllt sind, können sie bei der: Steuerstcllcn kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind "zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auck wenn ihnen Anmeldungs- Vordrucke nicht zugcgangen sind Nr. 1019 8. Dresden, am 2. Ang»st 1918. König!. KeneralzollSirektion. Zwischen Sommc und Avre setzt der Feind seine Angriffe fort. Im Mittelmeer versenkten unsere 17 - Boote 22 000 Br.-Neg. To., daruiner eine» französischen Trup pentra n s P orte r mit 800 Soldaten. Der sächsische General d. Inf. v E a r l o w i tz, bisher Führer eines Armeekorps, ist zum Lhcrbesehlshabcr einer Armee ernannt worden. , Am Freitag vorm. erschienen 6 italienische Flugzeuge über Wien »nd warfen Tausende von Flugzetteln av. An der italienischen Fr o n t erreichte der all gemeine Arlilleriekampf im Ranme der Sieben Gemeinden besondere Stärke. Nach Lissaboner Nachrichten ist der Befehlshaber der englischen 'Abteilung in Ostafrika während eines Fluß- übergangs ertrunken. Nach Mitteilungen des Stabes dos Don scheu K o s a k c u h e e r c s ist das gesamte Dougebict vau de» Bolschewisten gesäubert. Die in Rußland verhafteten 'Angehörigen der Entente sind «uf freiem Fuß belassen worden, sie müssen Rußland in vier Tagen verlassen. Die Kabinette der Entente haben einen Aufruf au das russische Volk erlassen. Der seit zwei Jahren unterbrochene Eisenbahnverkehr zwischen der Bukowina und Rumänien wird am 17. August wieder ausgenommen. Englischen Blättern zufolge sollen bis znm 5. August 10 000 Japaner in Wladiwostok gelandet sein. 4c 22000 Tonnen versenkt! Amtliche Meldung. Berlin, 9. August. Im Sperrgebiet dcs Mittel meeres versenkten unsere V-Boote aus stark gesicherten Geleitzügen 6 Dampfer von zusammen rund 22 000 Brt.. darunter den französischen Truppentransporter „Djemnab" (3716 Brt.), auf dem sich nach Gefangcnenaussagen 21 Pas sagiere und 800 Soldaten befanden. Der Dampfer sank innerhalb 5 Minuten. Der Chef des Admiral st abes der Marine.
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