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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 15.02.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-02-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187202153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18720215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18720215
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1872
- Monat1872-02
- Tag1872-02-15
- Monat1872-02
- Jahr1872
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Großenhainer WerhaltunSS- und AiMgMü. Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Nedigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. L» Donnerstag, den 15. Februar L8VS Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 23. März 1872 die Ernst Balduin Humpisch von Bauda zugehörige, in Wal da gelegene Flurparzelle Nr. 654a des Waldaer Flurbuchs, Folium 62 des Grund- und Hypothekenbuchs für Coßlitz, wel ches Grundstück am 12. dieses Monats ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 273 Thaler 15 Ngr. - - gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden; was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und im Gasthause zu Walda aushäugeuden Anschlag hierdurch be- kanut gemacht wird. Großenhain, am 16. Januar 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Pll Bekanntmachung. Die den 1. Februar 1872 fällig werdenden Grundsteuern auf den ersten Termin 1872 sind nach 3 Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis zum 13. Februar 1872 un die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 29. Januar 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung. Schulgelder auf das erste Vierteljahr 1872 sind längstens bis Ende Februar 1872 an Stadthauptcasseneppeditionsstelle zu bezahlen, widrigenfalls die Restanten durch den städtischen Steuerexecutor gegen die ge setzliche Erinnerungsgebühr von je 13 Pfennigen werden er innert werden. Großenhain, am 29. Januar 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung, den Jahrmarkt kelressend. Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden nachstehende Be stimmungen zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht: 1) Der Jahrmarkt beginnt Donnerstag den 15. Februar Morgens und dauert bis Freitag, den 16. desselben Monats, Abends 10 Uhr. Außerhalb dieser Zeit ist der Detailhandel und das Auslegen der Waaren Lei 5 Thlr. Strafe, beziehentlich Beschlagnahme der ausgelegten Waaren, verboten und nur der Grossoverkehr am Mittwoch den 14. Februar von Mittags 1 Uhr an zugelassen. 2) Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen der mit der Marktaufsicht betrauten obrigkeitlichen Personen nachzugehen. 3) Die tarifmäßigen Stättegelder sind in dem in der ersten Etage des Rathhauses befindlichen Stadtcassenerpeditionslocale, wo von früh 8 bis Mittags 12 Uhr expedirt wird, vor Eröffnung des Markt betriebes zu erlegen. Wer bei der Nachmittags ftattfindenden Revision die Erlegung des Stättegeldes nicht bescheinigen kann, oder wer dabei un richtiger Angaben hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen überführt wird, hat nicht nur das hinterzogene Stättegeld nachzuzahlen, sondern auch den vierfachen Betrag als Strafe zu entrichten. 4) Des Nachts dürfen Stangen und andere Vorrichtungen, welche in die Straßen hervorragen, an Buden und Verkaufsftänden nicht stecken, ingleichen Kisten und sonstige Hindernisse in der Passage nicht stehen oder liegen gelassen werden. 5) T>as Abladen und Beladen der die Marktgüter führenden Wagen ist lediglich in der inneren Naundorfer und in der Schloß- Gasse gestattet. Die Fuhrwerke dürfen jedoch weder beladen, noch un beladen daselbst stehen gelassen werden; auch ist das Verladungsgeschäft möglichst zu beschleunigen. Fuhrwerksbesitzer, welche für ihre Geschirre ein Privatunterkommen nicht haben, können dieselben, jedoch außerhalb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, auf dem Radeburger Platze aufstellen. 6) Die Schau- und Schießbuden, Earrousels rc. sind Nachts 11 Uhr zu schließen. 7) In den Verkaufsbuden dürfen des Abends blose Lichter nicht ge brannt werden, vielmehr hat man sich Lampen mit gutschließenden Glas- cylindern oder Laternen zu bedienen. 8) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen sud 4 — 7 werden mit entsprechenden Geld-, beziehentlich Gefängnißstrafen geahndet werden. Großenhain, am 13. Februar 1872. Der Stadtrath. Franke, stellv. Vors. Bekanntmachung. Diejenigen Marktfieranten, welche nicht im Besitze gelöster Stellen sind, haben vor Abholung ihres Stättegeldzettels in hiesiger Stadtkassen-Expedition eine Bescheinigung vom Markt- meister über die Größe ihres Standes beizubringen. Großenhain, am 13. Februar 1872. Der Stadtrath. Franke, stellv. Vors. Bekanntmachung, das Räumen der Jahrmarktsbuden betreffend. Da das lange Stehenlassen der Jahrmarktsbuden nach be endetem Jahrmärkte mit mehrfachen Unzuträglichkeiten verbunden ist, so schreibt der Stadtrath hiermit vor, daß die für den nächstbevorstehenden Jahrmarkt aufzustellenden Buden längstens bis Sonntag, den 18. Februar d. I., Abends 10 Uhr von den Straßen der Stadt wieder weggeräumt sein müssen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht für die betreffenden Budeneigenthümer, bez. Budenverleiher, Geldstrafen bis zu fünf Thalern nach sich. Großenhain, am 13. Februar 1872. Der Stadtrath. Franke, stellv. Vors. Bekanntmachung. Vom Gesetzblatt für das Deutsche Reich ist das 5. Stück erschienen. Dasselbe enthält: Nr. 783. Gesetz, betreffend die Einführung von Bestimmungen über das Reichskriegswesen in Elsaß-Lothringen. Vom 23. Januar 1872. Nr. 784. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung und Ausdeh nung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870. Vom 20. December 1871. Nr. 785. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung in Anlage v des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. Vom 24. Januar 1872. Ein Exemplar liegt zu Jedermanns Einsicht in der Rathsexpedition aus. Großenhain, am 14. Februar 1872. Der Rath daselbst»
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