Großenhainer WkchMW- M AozkizttlllL Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Rediqirr, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. LOL. Sonnabend, den 29. August 1868. Bekanntmachung. Seine Majestät der König dürfte bei Allerhöchstihrer Anwesenheit in hiesiger Stadt den 2. und 3. künftigen Monats die Johannis- und Amalien-Allee, die innere Meißner Straße, den Markt, die innere und äußere Naundorfer Straße, den Lindenplatz, den Radeburger Platz und die Elsterwerdaer Straße passireu. Man kann sich wohl der Erwartung hingeben, daß die Bewohner der be zeichneten Straßen und Plätze, wie der anstoßenden Straßen fi»r den Schmuck ihrer Häuser besorgt sein werden. Großenhain, den 28. August 1888. Der ^tadtrath. Nachdem vor wenig Tagen in Cunnersdorf bei Radeburg ein toller Hund erschossen worden und am 26. dieses Monats ein der Tollwuth verdächtiger Hund in hiesiger Stadt zwei Menschen gebissen hat, so wird auf Grund des Mandals vom 2. April 1796 tz 12 hierdurch ungeordnet, daß bis znur 22. November 1868 in sämmt- lichen Ortschaften hiesigen Amtsbezirks die Hunde entweder eingesperrt gehalten, oder nur mit einem vorschriftmäßigen Beißkörbe versehen oder an einer kurzen Leine geführt Herausgelaffen werben. Zuwiderhandlungen werden mir Geldstrafe bis zu 5 Thlr. — - — - oder verhaltnißmaßiger Gefänqnißstrafe geahndet. Das Königliche Gerichtsamt. Großenhain, am 28- August 1868. Pechmann. Bekanntmachung, das Auftrelm eines wmbkranken Hundes in diesiger Sladc betreffend. Am 26. dieses Monats in dcr Mittagszeit ist in hiesiger Stadt ein Hund aufgetreten, der zwei Menschen, einen Steinsetzer und seinen siebenjährigen Sohn, schwer gebissen, und der nach seiner Tödtung und Section von einem hiesigen Thierarzt, wie von dem kerbeigerusenen Herrn Bezirks- thierarzt Schl eg zu Meißen als der Dollwttth dringend verdächtig bezeichnet worden. — Gesetzlicher Bestimmung gemäß wird daher hiermit bekannt gemacht, daß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an kein Hund in hiesiger Stadt frei herumlaufen darf, sondern daß jeder herumiaufende Hund entweder an einer kurzen Leine zu führen oder mir einem guteonstruirten Maulkorbe zu versehen ist , eine Vorschrift, der selbstverständlich auch die Bewohner vom Lande, oder bez. Geschirrführer, die mit Hunden nach der Stadt kommen, unterworfen sind. — Was die Construction der Maulkörbe anbelangt, so ist zu beachten, daß dieselben nicht zu groß gewählt und daß sie ferner mit der ganz unentbehrlichen Quer stange am untern Theile versehen werden. — Hunde, die frei herumlaufen, oder nicht mit vor« schriftSmätzigen Maulkörben versehen sind, werden weggefangen und deren Eigenthümer mit je Zehn Groschen bestraft werden, neben den Fanggebühren für den Nachrichter, die für das Fangen eines Hundes bei Tage Zehn Groschen, bei Nacht aber Zwanzig Groschen betragen. — Weggefangene Hunde, deren Eigenthümer binnen drei Tagen nicht zu ermitteln sind, werden gelobtet werden. — Der Nachrichter ist angewiesen worden, fleißig Umgänge in der Stadt zu halten. — Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort mir ihrem Erscheinen in Kraft. Der Stadtrath. Großenhain, den 27. August 1868. Kunze. Der nach vorstehender Bekanntmachung in hiesiger Stadt auf- getretene, der Tollwuth dringend verdächtige Hund war ein Schaaf- dundbastard, männlichen Geschlechts von brauner Farbe, langhaarig, hatte hellgelbe Pfoten und lange Ruthe. Derselbe soll, bevor er nach hiesiger Stadt gekommen, in Folbern gesehen worden sein. Wer den Eigentümer dieses Hundes so benennt, daß derselbe wegen seiner sich zu Schulden ge brachten Fahrlässigkeit und Vernachlässigung zur Verantwortung gezogen werden kann, erhält aus