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Der Grenzbote : 21.11.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-11-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1836929153-190511212
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1836929153-19051121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1836929153-19051121
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer Grenzbote
- Jahr1905
- Monat1905-11
- Tag1905-11-21
- Monat1905-11
- Jahr1905
- Titel
- Der Grenzbote : 21.11.1905
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Der Grenzbole WbU i!«i> Azcher s' für den nächstfolgenden Tag erbeten. Reclamcn die Zeile 20 Pfg. für Adorf und das obere Vogtland Inserate von hier und auS dem VerbreitungS-s bezirk werden mit 10 Pfg., von auswärts mit 15 Pfg. die 4mal gespaltene Grundzeile oder " deren Raum berechnet und bis Mittags 12 Uhr ' Der Grenzbote er,- ' täglich - mit Ausnahme des den Son». -b Feiertagen , folgenden Tages und kostet Viertels, .ch, voraus- ! bezahlbar, 1 Mk. 2o Pfg. Bestellungen werden kn 'er Geschäftsstelle, von den Austrägern deS Diattes, sowie von allen Kaiser!. Postanstalten und Postboten angenommen . _ . Verantwortlicher Redacteur, Drucker und Verleger: Gtto Meyer in Adorf. Fernsprecher Nr. 14. GoLLL-tatzs die iüuftr. Gratisbeilage „Uer ^eitspiegel". Fernsprecher Nr. 14. ZA 271. Dienstag, den 31. November 1903 JatzrA 70 Das Königliche Ministerium des Innern hat durch Verordnung vom 31. August 1905 neue Bestimmungen über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen erlassen, wovon die wesentlichsten, soweit sie sich ans den Viehhandel und Viehverkehr beziehen, nachstehend auszugsweise besonders bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht härtere Strafbestimmungen Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet. Adorf, den 6. November 1905. dkV Slklhjrül. Gesetzesbestimmungen. H 13. Aus den Orten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, ist ein Verbringen von Klauenvieh auf Viehmärkte (einschließ- lich der Schlachtoiehmärkte), Tierschauen und dergl. verboten. Für die zum Markte gebrachten Rinder und Schweine mit Aus nahme der Saugferkel in Körben (Korb-, Spanferkel) sind Ursprungszeug nisse beizubringen. Diese sind den Polizeibeamten und untersuchenden Be zirkstierärzten vorzulegen. Die Ursprungszeugnisse werden von der Octs- polizeibehörde, dem beamteten Tierarzte oder einem verpflichteten tierärzt lichen oder Laien-Fleischbeschauer des Ursprungsortes der Tiere ausgestellt und müssen untsrschristlich und durch Abstempelung vollzogen sein. Auf den Ursprungszeugnissen ist zu bescheinigen, daß die Rinder oder Schweine aus dem betreffenden Orte stammen und dieser frei von Maul-und Klauen seuche ist. Ein Ort, in dem die Tiere nur vorübergehend aufgestellt ge wesen sind, ist als Ursprungsort nicht anzusehen. Weiterhin haben die Ursprungszeugnisse zu enthalten: Ort und Tag der Ausstellung, den Na men des Viehbeiitzers, die Stückzahl der Tiere und bei Rindern genaue Angaben über Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen und besondere Kennzei chen. Besitzt ein Rind keine, jeden Zweifel ousschließende Ab- und Kenn zeichen, so sind solche als Horn-, Haut-, Klauenbrand, Ohrmarke oder dergleichen anzubringen und auf dem Ursprungszeugnis zu vermerken. Für Rinder sind Einzelzcugnisse beizubringen, bei Schweinen, die aus ein und demselben Orte stammen, sind Sammelzeugnisse zulässig. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 8 Tage. Beim Auftrieb des Vichs zum Markte haben die Polizeiorgane da rauf zu sehen, daß nur solche Rinder und Schweine zugelassen werden, für dis gültige Ursprungszeugnisse vorliegen. Fehlen solche oder erschei nen sie mangelhaft, so sind die Tiere an einem geeigneten Platze abzu- sondern und vom Marktverkehr auszuschließen. Dies hat auch zu geschehen, wenn dem das Marktoieh untersuchenden Bezirkstierarzt Bedenken gegen die Gültigkeit des Zeugnisses oder solche allgemein veterinärpolizeilicher Art beigehen. Ungültige Zeugnisse sind einzuziehen. Für die vom Gezirkstierarzt seuchenfrei befundenen Rinder und Schweine kann eine Bescheinigung hierüber in Form eines amtlichen Ver merkes aus den Ursprungszeugnissen verlangt werden. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen Vermerk, der die Bedeutung eines bezirkstierärzilichen Gesundheitszeugnisses besitzt, um weitere 8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur um weitere 5 Tage verlängert (vergl. K 15). ß 15. Für alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufes auf Bestellung oder für den eigenen Bedarf zusammengebrachten Rinder und Schweine sind die in K 13 vorgeschrie benen Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubringen. Außerdem unterliegen solche Rindvieh- und Schweinebestände der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirkstierarzt dergestalt, daß der Verkauf ober die Abgabe der Tiere untersagt ist, solange nicht durch die bezirkstierärztliche Untersuchung das Nichtoorhandensein von Seuchen fest gestellt ist. Werden solche Tiere eingestellt, so haben sowohl der betreffende Un ternehmer als auch die Besitzer von Gasthofs- und Prioatställen, in welchen die Einstellung erfolgt, d»r Ortspolizeibehörde spätestens im Verlaufe von 12 Stunden nach der Einstellung der Tiere unter Angabe der Stückzahl An zeige zu erstatten. Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere sind ebenso anzuzeigen. Usber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die alsbaldige Zuziehung des Bezirks tierarztes zu veranlassen, inzwischen ober die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen sowie auch sonst dis Bestände nachzusehen und deren Zahl mit den Kontrolbüchern (K 16) zu vergleichen. Bei der bezirkstierärzilichen Beaufsichtigung sind die Ursprungszeug nisse zu prüfen. Rinder und Schweine, für die keine oder nur mangel hafte Ursprungszeugnisse beigebracht werden, können je nach dec Größe dec Seuchengefahr einer Beobachtung bis auf höchstens 7 Tage unterstellt werden, dafern nicht inzwischen der Mangel behoben wird. Wird bei der bezirkstierärz'Iichen Untersuchung der Rinder und Schweine weder eine Seuche gefunden, noch ein Verdacht als vorliegend er achtet, so ist dies auf den Ursprungszeugnissen amtlich zu vermerken. Die Gülngkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen Vermerk, der die Be deutung eines bezirkstierärzilichen Gesundheitszeugnisses besitzt, um weitere 8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, je doch nur um weitere 5 Tage verlängert. Transporte von Schweinen, die im Umherziehsn veräußert werden sollen, unterliegen gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen. Die Unter suchung derartiger Schweine hat, wenn sie mit Eisenbahn oder Schiff an kommen, durch denjenigen Bezirkstierarzt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattsindet. Die mit den be- zirkstierärztiichen Gesundheitsbescheinigungen versehenen Ursprungszeugnisse haben die Transportsührer stets bei sich zu tragen. Z 16. Wer außerhalb dec Schlachtoishhöfe und Schlachthöfe den Handel mit Rindvieh oder Schweinen gewerbsmäßig betreibt, hat für jede dieser Viehgattungen ein besonderes Kontrollbuch zu führen, aus dem jederzeit dis Stückzahl des zum Handel bestimmten Viehbestandes sowie zu ersehen ist, woher die Tiere erworben und an wen solche abgegeben wor den sind. Dieses Kontrolibuch hat mindestens 8 Spalten zum Einträgen nachstehender Angaben zu enthalten: 1. Fortlaufende Nummer. 2. Tiergattung und Geschlecht. 3. Farbe, Abzeichen, Alter und besondere Kennzeichen der Tiere. 4. Ort und Tag der Erwerbung der Tiere. 5. Name und Wohnort des Vorbesitzers der Tiere. 6 Ort und Tag der Veräußerung der Tiere. 7. Name und Wohnort des nächsten Erwerbers der Tiere. 8. Bemerkungen. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tintenstift derart vorzuneh men, daß jedes Rind unter einer besonderen Nummer geführt wird, während von Schweinen oesselbsn Transportes mehrere unter einer Nummer vereinigt werden können. Die Kontrollbücher müssen an der Handelsstätte zur Einsichtnahme für die Bezirkstierärzte und die Polizeiorgane stets zur Verfügung stehen; beim Handel im Umherziehen haben sie die Transportführer bei sich zu trogen. Im übrigen sind die Kontrollbücher in der Behausung des Händlers jederzeit zur Verfügung zu halten und abgeschlossene mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die von den Bezickstierärzten und Polizeiorganen vorgenommenen Revisionen sind in den Konirollbüchern zu vermerken und wahrgenommene Unregelmäßigkeiten unter vorläufiger Einziehung des Kontrollbuchcs an- zuzeigen. K 17. Alle zur vorübergehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten Stallungen der Gast- und Schankwirte sowie anderer Personen, welche die Aufnahme derartiger Tiere gewerbsmäßig betreiben, und der Viehhändler müssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht und sicher reinigen und desinfizieren lassen. Zu diesem Zwecke muß die Decke der Stallungen dicht, der Fußboden fest und undurchlässig aus Asphalt- oder Zementestrich oder aus Klinker- oder Steinpflaster, dessen Fugen mit Zement fest verstrichen sind, hergestellt und die Wände, sofern sie nicht massiv sind, bis zur Höhe der Tiere mit einem haltbaren und un durchlässigen Abputz versehen werden. Solche in Gast- und Schankwirtschasten befindlichen Ställe müssen getrennt von den Gaststätten und derart gelegen sein, daß ihr Be treten durch Unbefugte verhindert werden kann Sie dürfen so lange, als in ihnen Handeisrinder oder Schweine unlcrgebracht sind, zu anderen Zwecken nicht benutz! werden. Atte diese Ställe müssen nach jeder Benutzung spätestens binnen 2 Tagen, bei fortlaufendem Gebrauche mindestens einmal in der Woche gründlich gereinigt werden. Die Oitspoiizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenoieh zum Zwecke des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 1 angeführten Stallungen verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich eine Ueber- tragung einer Seuche aus benachbarte oder in den Gast- und Schankwirt schaften verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt. § 18. Allen Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten und Gehilfen ist das Betreten fremder Stallungen, sowie das Einbringen von fremdem Vieh in derartige Stallungen ohne vorher eingeholte be sondere Erlaubnis ves Besitzers der Stallungen verboten. § 19. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist ver boten ; ausgenommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte des Besitzers.
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