Dienstag, den 7. Mai 1839- . Herausgeber: F. G ü n tz. Gedruckt in der Gärtner'schen Buchdrucker ei. verordnttrrgen und Bekarmtmachungett. Regulativ über dio Anlegung von Bade- und Schwimm- Anstalten auf dem hiesigen Elbstrome. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die Errichtung von Bude- und Schwimm-An- sulttn kann nicht anders als nach vorher erlangter polizeilicher Erlaubnis; erfolgen. 2. Die Erbauung dergleichen Anstalten ist ledig lich zegitimirten Zimm^rmeistern g stattet. 3. Jede dergleichen Anstalt, sie bestehe nun in einem sogenannten Kasten- oder auf einzelne Häus chen berechneten Bade ist auf mindestens A ch t Bau stammen zu erbauen, welche wenigstens 24 Ellen lang und am setzen Ende 7 -— 9 Zell stark styn müssen. Sofern jedoch selbige am spitzen Ende 9 bis 10 Zell im Durchmesser haben, so reichen Sechs, und insofern sie am spitzen Ende 11 — 12 Zoll stark sind, Bier Vaustämme aus, um darauf die Hasten oder Häuschen zu erbauen. 4. Diese Baustamme sind da, wo es die Lange des Kastens oder Häuschens verlangt, vermittelst zweier 5 Zell stark.r Schwellen oder Zangen in der erforder lichen Weite tüchtig zu verbinden, und, da selbige viel zu leisten haben, so ist ihr Zustand öfters zu untersuchen. 0. Die Baukasten und Badehäuschen sind auf die Zangen, Schwellen oder Riegel zu stellen und letz tere daher in dieser Maße zu legen. 6. Das dabei zu verwendende Holz darf nicht morlch oder befett, sondern muß durchaus gut und tüchtig seyn. 7. Dergleichen Kasten und Häuschen sind auch nach Außen gehörig zu befestigen, und soll diese Be festigung nicht anders als mittelst tüchtigen Tauwerks und Ketten an das Ufer selbst geschehen, auch sind für außerordentliche Fälle mindestens zwei tüchtige Noth pfahle mit festem Tauwerke am Ufer auzubringen. 8) Die Stege und Verbindungen der Flösser sind mit haltbaren Handgeländern zu versehen. 9. Die Umfaffungswände und Bedachungen sind nur aus solchen Bretern zu fertigen, welche kehne Epiünge oder ausfallende Aeste haben. 10. Oberhalb jeder Bade- oder Schwimm-Anstalt sind Dreiecke bildende, sogenannte Schaumstangen, so wie an allen Vier Seiten wenigstens 1^ Ellen in bas Wasser reichende R.chm anzubringen. 11. Sammtliche Bade- und Schwimm-Anstalten sind nicht eher dem Publico zu eröffnen, als bis sir von der Polizei-Behörde durch Sachverständige geprüft und in jeder Hinsicht für tüchtig befunden worden sind. 12. Es sind zu dem Ende die Rechen und resp. Fußböden und Treppen nicht eher in das Wasser zu bringen, als bis nach erfolgter Prüfung. 13. Jeder Inhaber einer Bade- und Schwimm- Anstalt hat vor Beginn der Badezeit der unterzeich neten Behörde anzuzeigen: 1) welchen Schiffern er das Ab- und Zufahren über tragen wolle und 2) wer die Aufsicht in der Anstalt selbst führen solle, indem nur unbescholtenen Personen die selbe übertragen werden soll. 14 B.i eintretendm Gewittern haben die Bade gäste auf Anordnung des Aufsehers der Anstalt die letztere unweigerlich zu verlassen und überhaupt allen Anordnungen des Aussetzers willig Folge zu leisten. 15. ddnmanden ist gestattet, Hunde mit in die Anstalt zu bringen und mit in das Wasser zu nehmen. 16. Die für die Benutzung der Bade- oder Schwimm anstalt mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibe hörde festgestellten Taxen sind in der Anstalt zu afsi- giren und darf übrr diese Taxen etwas nicht gefordert werden. 17. Für den geordneten Vadepreis darf niemand langer als Eine Stunde im Bade verweilen. 18. Es behält sich die Polizeibehörde vor, die Bade- und Schwimmanstalten zu beliebigen Zeitpunkten, na mentlich in jedem Frühjahre, bevor dieselben dem Pu blika eröffnet werden, durch Sachverständige revidiren zu lassen. Besondere Bestimmungen. n) Hiusichrllch der Rastenbäder. 19. Das Besteigen der Wände der Badekasten, st wie der obern Verbindungsbalken des Bades, ist schlech terdings verboten. 20. Zur Aufrechthaltung der Ordnung und des An standes ist das Baden außerhalb der Anstalt ohne Ba dehosen, eben so wie das Heraustreten und Herumlau- sen am Badehause streng verboten. 21. Sobald eine Gondel mit Fahrgästen in die Nähe der Bäder gelangt, ft haben sich die Badenden in das Innere des Bades zurückzuziehen, und es ist ausdrücklich untersagt, zu einem solchen Zeitpunkte früher in das Wasser zu springen, als bis die Gon del entfernt ist.