Dresdener Anzeiger. Dienstag, den 2. April 1839. Herausgeber: F. G ü n tz. Gedruckt in der Gärtner'schen Buchdruckerei. MIHI Bekanntmachung der Dresdener und Leipziger Königlichen Kreis-Direttionen, wegen der polizeilichen Beauf sichtigung der mit der Leipzig-Dresdener Eisenbahn Reisenden. An Echaltunq der nolhwmdiqen polizeilich,n Beamsichtiqung des Reiseverkehrs auch rücksichtlich derjenigen Pm'onen, welche die Leipzig-Dresdener Eisenbahn benutzen, werden von dem 10. April dieses Jahres an auf den Bahnhöfen und beziehentlich Anhaltepunkten zu Leipzig, Wurzen, Dahlen, Zschöllau, Riesa, Priestewitz, L.^rau und Dresden in der unmittelbaren Nahe der Expeditionen für die Ausgabe der Fahrbillets Polizei- Bureaus eingerichtet werden, bei denen Jedermann, der von dort aus mit der Eisenbahn weiter reisen will, auf Verlangen über seinen Namen und Wohnort, seinen Stand und sein Gewerbe und über den Ort, wo her ec kommt-und wohin er reist, die erforderliche Auskunft zu erthnlen, auch insoweit er, nach den beste henden paßpolizeilichen Bestimmungen, mit einem Paffe oder sonstiger Neiselegilimation versehen seyn muß, die e vorzuzeigen und" auf Verlangen abzugeben hat. Indem dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erwartet Man um so zuversichtlicher, daß sich Jedermann dieser unumgänglich nolhwendigen Einrich tung willig fügen und sich der Unannehmlichk.it, im Falle der Weigerung oder sonstigen ungehörigen Beneh mens, von der Fahrt zurückgewiesen oder gar verhaftet zu werden, nicht aussetzen werde, je strenger die an- qestelltcn Polizeiofsiciamen angewiesen sind, die Reisinden aller Classen mit der erforderlichen Rücksicht zu be handeln und überhaupt keine anderen und strengern Maßregeln in Anwendung zu bringen, als es bei allen Enn Reisenden, nach den bestehenden Polizeivorschriften, nothwendig ist, vielmehr jede Belästigung des reisenden Publikums zu vermeiden. Dresden und Leipzig, den 20. Marz 1839. Königlich Sächsische Kreis-Directkonen zu Dresden und Leipzig, v. Wietersheim. H. v. Falkenstein. Verordnungen und Bekanntmachungen. 1) Bekanntmachung. Bei der Annäherung des zur Ergänzunqswahl der Herren Stadtverordneten und deren Ersatzmänner zum dritten künftigen Monats anqesetzten Wahltages bringen wir den ernannten Wahl- mäiuurn folgende Bestimmungen in nochmalige Erin nerung : 1) Gegen Uebernahme des Amtes eines Wahlman- neS finden die tz. 97. der allgemeinen Städte- ordnung «üb », 0, 5, § und k gedachten Ent schuldigungsgründe nicht statt. 2) Jeder Wablmann hat auf seinen Stimmzettel zwanzig wählbare Bürger und zwar zur Halste aus der Mitte der Angesessenen, und zur andern Hälfte aus der Klasse der Unansässigen zu bemerken. 3) Die erforderlichen Ersatzmänner werden nicht be sonders ernannt, sondern bestehen aus den nächst den zu Stadtverordneten Erwählten mit den mei sten Stimmen versehenen Wahlfähigen. 4) Dw Wählbarkeit ist auf den Kreis der Wahl- männec keineswegs beschränkt; es hat vielmehr jeder Wähler nach seiner gewissenhaften Ueberzeu- gung seine Wahlstimme auf diejenigen wahlbaren Bürger überhaupt zu richten, die er für die tauglichsten und würdigsten zu der ihnen zu über tragenden Function erachtet. 5) Ausgeschlossen von der Wahlfähigkeit zu Stadt verordneten sind jedoch die Mitglieder und Sub alternen des hiesigen Stadtgerichts; eben so sind hierbei die nicht ausscheidenden, und mit- folglich die fraglich n Functwnen auch fernerhin beibehaltenden Stadtverordneten unberück sichtigt zu lassen, die Stadtgerichts-Bei sitzer aber, Lngleichen die ausscheidenden, in der Wahlliste besonders bezeichneten Stadt verordneten beziehendlich sofort wieder wählbar. 6) Bei jedem auf dem Stimmzettel aufzuzeichnenden Bürger ist zur möglichst genauen Bezeichnung und zu Begegnung jeder Irrung keine andere, als die fortlaufende Nummer, unter welcher der selbe in der Wahlliste aufgeführt ist, anzugeben. 7) Die den Wahlmännern bereits eingehändiqten Stimmzettel sind von denselben am gedachten Tage Vormittags von 9 bis 12 oder Nachmit mittags von 3 bis 6 Uhr in dem Rathssissions- zimmer vor der Wahl-Deputation persönlich *