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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 29.07.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-07-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-188507297
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18850729
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18850729
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1885
- Monat1885-07
- Tag1885-07-29
- Monat1885-07
- Jahr1885
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 29.07.1885
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V Erscheint jedm Wochentag Abend» >/,7 Uhr für den HO I ««» andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2b Pf., zweimonatlich 1 M. 50 Pf. und einmonatlich 75 Pf. 38. Jahrgang — Mittwoch, de» 2S. Juli Tagesschau. Freiberg, den 28. Juli. Die deutschen Reichsbehörden, besonders das Auswärtige Amt in Berlin, erhalten fortgesetzt aus den verschiedensten Theilen Deutschlands sowie aus dem Auslande Gesuche um Anstellung oder Verwendung in den unter deutschem Schutz stehenden überseeischen Gebieten, um kostenfreie Beförderung dorthin, um Belehrung und Auskunftsertheilung über die dortigen Verhältnisse. Offiziös wird deshalb wiederum erklärt, daß das Deutsche Reich Stellen in dm Schutzgebieten nicht mehr zu vergeben hat, daß auch keine Fonds zur kostenfreien Ueberführung dorthin zur Verfügung stehm und sich die Be hörden somit nicht in der Lage befinden, derartigen Gesuchen näher zu treten. Soweit es sich um Auskunftsertheilungen über die Verhältnisse in den Schutzgebieten handelt, wird es sich empfehlen, sich an Gesellschaften zu wenden, welche in jenen Gebieten Niederlassungen besitzen, wie z. B. an daS Syndikat für Westafrika, in Hamburg, die Deutsche Ostafrika nische Gesellschaft in Berlin und das Komitee der Neu-Guinea- Gesellschaft in Berlin. — Ueber eine vorgekommene Differenz mit der französischen Kolonialbehörde in Gabun bringt die „Neue Stettiner Ztg." jetzt eine weitere Aufklärung. DaS von der Rhede von Kamerun auf der Heimfahrt begriffene deutsche Schiff „Adler" legte nach dieser Darstellung am 15. April in Gabun an, wo eine der bedeutendsten Faktoreien dem deutschen Konsul Schulze, dem Hauptvertreter der Ham burger Firma Woermann, gehört, der wegen seines freundlichen Wesens sehr beliebt und daher den Franzosen ein Dorn im Auge ist. Es waren nur deutsche Unteroffiziere beurlaubt, trotzdem ist ein sehr beklagenswerther Fall vorgekommen. Ein deutscher Bootsmaat und ein Oberfeuerwerksmaat sprachen dem langentbehrten Biere ordentlich zu; zu diesen beiden gesellten sich ein paar Neger, von denen einer nach längerem Zusammen gehen den Bootsmaat vor die Brust stieß, so daß dieser zu Boden fiel. Der Gefallene raffte sich schnell auf und drang auf den Neger ein, der mit seinem Gefährten davonlief, jedoch später in Begleitung mehrerer Neger wiederkehrte. Es ent spann sich ein Ringkampf, bei dem Beide zu Boden fielen und liegend sich weiter prügelten. Hierbei versuchte, wie auch Merkmale am Halse des Bootsmaats bezeugen, der Neger, demselben die Kehle zuzudrücken. Der Erstere öffnete ein Federmesser und stach seinen Gegner in den Unterleib. Der Neger blieb auf dem Platze liegen; am andern Morgen sand man ihn todt vor. Die französische Behörde verlangte die Auslieferung des Mörders, erhielt jedoch die Antwort, daß nach 8 S des Militärstrafgesetzbuches ein Deutscher im Dienst nicht ausgeliefert werde, zumal es außerdem nicht erwiesen sei, daß der Neger in Folge der Verletzung verschied. Von einer Negerin und Gewaltthat gegen dieselbe, von der die französi schen Berichte sprachen, ist in dem deutschen Bericht gar keine Rede. Die preußische Regierung beabsichtigt in der nächste« Landtagssession die Vorlage eines Gesetzentwurfes über die Verdoppelung der Lotterieloose. Im Falle der Annahme er folgt die Veröffentlichung des in der letzten Session ange nommenen Gesetzes über das Verbot des Spielens m nicht- preußischen Lotterien. — Die Konferenz der preußischen Bischöse findet in diesem Jahre zu Fulda am 5. August statt. — Das Ordinariat des Erzbischofs Orbin zu Frei burg in Baden erließ folgende Verordnung: „Es ist zu unserer Kenntniß gebracht worden, daß da und dort Versuche gemacht werden, katholische Waisen dem sogenannten Reichs waisenhaus in Lahr zuzuführen. Da diese Anstalt nicht die nöthigen Garantien für eine katholifche, das Elternhaus ersetzende Erziehung bietet, so beauftragen wir die Pfarrämter, darauf zu achten und auf gesetzlichem Wege dahin zu wirken. brannte besonders beim ehelichen Güterrecht der Kampf; ähnlich gab es in der Schweiz endlose Erörterungen über das in Aussicht genommene Gesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen. Auch die internationale Konferenz in Rom wird mit diesen Gegensätzen sich abzu mühen haben und sich entscheiden müssen, ob sie insbesondere das eheliche Güterrecht dem Richter der Heimath oder dem des Wohnsitzes des Ehepaars überweisen will. Jedenfalls berührt es eigenthümlich, daß man in Rom eine internationale Regelung für zivilrechtliche Fragen möglich hält, die von der Reichskommission für das deutsche bürgerliche Gesetzbuch als solche angesehen werden, für welche nicht einmal inner halb Deutschlands eine Gleichheit hergestellt werden kann. Seit einem Jahrzehnt tagt in Berlin die Reichs-Kom mission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen deutschen Gesetzbuchs und ist damit bemüht, eine Aufgabe zu lösen, von deren Bedeutung und Umfang man sich in Laienkreisen kaum einen Begriff macht. Daß selbst Juristen diese gesetz geberische Arbeit unterschätzt haben, geht aus einer Aeuße- rmig Lasker's hervor, welcher 1879 irrthümlich in Frankfurt am Main die Vollendung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs binnen spätestens fünf Jahren in Aussicht stellte. Jetzt hört man aber, daß noch mindestens drei Jahre vergehen können, ehe das deutsche Volk sich der Nechtseinheit er- Arbeit läßt aber hoffen, daß etwas Gediegenes zu Stande kommen und daß es gelingen wird, überall den Nechts- aedanlen von lästigem Beiwerke zu befreien und in klare scharfe Formen zu fassen. Der Rechtszustand im Gebiete des gemeinen Rechts ist heute noch in einzelnen Orten Deutschlands so verwickelt, baß Richter und Anwälte allen ihren Scharfsinn aufwcnden müssen, um darüber klar zu werden, welches Recht in dem vorliegenden Falle Geltung hat. In Folge der langen politischen Zersplitterung haben wir im Deutschen Reiche einen in allen Farben schillernden Rechtszustand, denn selbst der kleinste Staat hat sich durch ein eigenes Landrecht oder Statut verewigt und ein Sonder recht geschaffen, mit dem jetzt die Reichskommission zur Ausarbeitung eines gemeinsamen bürgerlichen Gesetzbuches zu rechnen hat. Selbst innerhalb des Königreichs Preußen fehlte bis jetzt eine solche Nechtseinheit, während wir im Königreiib Sachsen ein recht befriedigendes sächsisches bürger liches Gesetzbuch haben. In Altpreußen gilt mit Ausnahme von Ehrenbreitstein und Greifswald das allgemeine preußische Landrecht, in Rheinpreußen der Oocks civit. Dem Letzteren ist das im Großherzogthum Baden geltende Landrecht nach- aebildet. Das in allen übrigen deutschen Ländern einge- suhrte sogenannte gemeine deutsche Recht, welches wesentlich auf dem Oorpus juris beruht, ist überall durch partikulare Gesetze abgeändert. So sind das württembergische Land recht, der bairische Oocksx dlaximiliausug von 1756, das Bamberg'sche Landrecht von 1769, das Landrecht der Ober- orafschaft Katzenellenbogen von 1589, das gräflich Eber- stein'jche Landrecht von 1508, die gräflich Henneberg'sche Landesordnung von 1539, die Frankfurter Reformation von 1509, 1578 und 1611 und die Hamburger Gerichts ordnung von 1605 und unzählige andere alte Gesetze noch in Kraft, zu welchen noch zahlreiche neuere Reichs- und Landesgesetze hinzugckommen sind. Dieses Wirrsal soll endlich beseitigt werden. Mit dieser Sisyphus-Arbeit beschäftigt sich seit 1874 unter dem Vorsitze des früheren Reichshandelsgerichtspräsi denten Pape die Reichskommission, welcher die bedeutendsten Juristen Deutschlands angehören und in welcher der be rühmte sächsische Nechtslehrer Geheimrath Windtscheid mit großem Eifer gewirkt hat. Die Thätigkeit der Kommission zerfällt in drei Haupttheile; es gilt erstens Normen für das gesammte deutsche Privatrecht festzustellen; zweitens ein Einführungsgesetz zu schaffen, welches die unter den bisherigen Sondergesetzen entstandenen Rechtsverhältnisse ohne Härten und Mißverständnisse hinüberleitet in einen neuen gemeinsamen deutschen Rechtszustand; drittens aber soll eine Reichsgrundbuchordnung im Anschluß an das neue Jmmobiliar-Recht geschaffen werden. Wie weit bei allen diesen Aufgaben die Arbeiten gediehen sind, darüber ist bis jetzt so gut wie nichts irr die Oeffentlichkeit gedrungen. Selbst aber, wenn diese Arbeiten erledigt sein werden, können wir doch nicht erwarten, daß dann das deutsche bürgerliche Gesetzbuch alle gesetzlichen Materien einheitlich m- Tageblatt. Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg nnd Brand. Verantwortlicher Redakteur: Julius Braun in Freiberg. regeln wird. Schon jetzt verlautet, daß das eheliche Güter recht als etwas angesehen wird, bei dem sich die verschiede nen Systeme so emgelcbt haben, daß man nicht daran rütteln mag. Die Kommission hat ferner das Lehnrecht, das Recht über die adeligen Stammgüter, die Familien-Fideikommisse, das Bauergutrecht, die Reallasten, das Jagd-, Forst-, s Fischerei- und Wasserrecht, das Bergrecht und das Ent eignungsrecht einfach in der Voraussetzung bei Seite gelassen, daß bei diesen Materien örtliche und wirthschaftliche Ver hältnisse maßgebend sind, welche eine allgemeine reichs gesetzliche Regelung unzuträglich erscheinen lassen. Das bereits kodifizirte Handels- und Wechselrecht wird später mit dem neuen Reichsgesetzbuch in Einklang gebracht werden. Das von der Kommission bereits vollendete Sachenrecht, welches auf dem bisherigen gemeinen Recht aufgebaut werden konnte, enthält die Lehren über Besitz, Eigenthum, dingliche Rechte an fremde Sachen und Pfandrechte. Das Recht an Personen, das sogenannte Obligationen-Recht und das Familienrecht, welches das Eherecht und die Rechtsverhält nisse zwischen Eltern und Kindem und das Vormundschafts recht umfaßt, bereiten der Kommission angeblich große Schwierigkeiten; auch bei dem Erbrecht gilt es, partikulare Eigenthümlichkeiten zu überwinden. Es wird hier und dort nicht leicht sein, sich von den bisherigen Rechtssätzen zu trennen, aber das Gefühl ist wohl ein allgemeines, daß Anderwärts geht man in dieser Beziehung noch viel weiter und strebt sogar eine internationaleRechts- gemeinschaft an. Wie der „Diritto" schreibt, hat der italienische Minister Mancini vor seinem Rücktritt der Kammer eine Sammlung diplomatischer Aktenstücke vorge legt, welche die Verhandlungen mit mehreren Regierungen über den Zusammentritt einer internationalen Konferenz in Rom zur Herstellung einer Vereinbarung über die Voll streckung auswärtiger zivil- und handels- gerichtlicher Urtheile enthalten. Seit dem September des Jahres 1881 hatte Mancini durch Vermittlung der italienischen Gesandten die verschiedenen Regierungen darauf aufmerksam gemacht, wie zweckmäßig es wäre, vermittelst internationaler Verträge zu einer Reihe von feststehenden Normen zu gelangen, die für jeden Fall vorschreiben würden, welches von den kollidirenden Gesetzen und unter welchen Voraussetzungen es anzuwenden sei. Nach dem Bekannt werden dieser Anregung Mancim's haben seine Absichten auf italienischem Boden Unterstützung gefunden, so innerhalb des Instituts für Völkerrecht in seiner Turiner Sitzung und bei der Versammlung der Gesellschaft für die Reform und Kodifikation des Völkerrechts in Mailand. Die Ein ladung Mancini's ist von verschiedenen Regierungen günstig ausgenommen worden; so von England, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Rußland, Spanien, Schweden, Dänemark, Serbien, der Schweiz, Belgien, Griechenland, Portugal, den Niederlanden, Rumänien; auch von Argentinien, Kolumbien, Costa Rica, Guatemala, Honduras, Peru, Salvador, Venezuela. Deutschland und die nordamerikanische Union konnten sich jedoch für das Streben nach einer inter nationalen Nechtsgemeinschaft nicht erwärmen. Andere Re gierungen haben aber bereits ihre Delegirten bezeichnet. Der Zusammentritt der Konferenz wurde, nur um der Sanitätskonferenz den Vortritt zu lassen, auf diesen Winter verschoben. Die Sanitätskonferenz hat nun in Rom statt gefunden und wird im November ihre Berathvngen fort fetzen; nach derselben soll die Einberufung der Konferenz für die Vollstreckung auswärtiger Urtheile erfolgen. Die „Neue Züricher Ztg." weist darauf hin, daß von Alters her bereits zwischen der Schweiz und Frankreich eine Vereinbarung besteht, gegenseitig die Zivilurtheile an zuerkennen und zu vo'tziehen. In dem Vertrag zwischen oer Schweiz und Franksch vom Jahre 1869 „über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Zivil sachen" ist ein ganzer Abschnitt, l4 Artikel umfassend, den für beide Staaten maßgebenden Vorschriften über die Ge richtsstände gewidmet. Als die Gesellschaft für Reform und Kodifikation des Völkerrechts in Mailand tagte, ent Jnferate werden bis Vormittag 11 Uhr angenom- !! ' men und beträgt der Preis für die gespaltene Zeile I oder deren Raum 15 Pf. Nachbestellungen auf -ie Monate August mW September Verden zum Preise von 1 Mk. 5V Pf. von allen kaiserlichen Postanstalten sowie von den be kannte« Ausgabestellen nnd der unterzeichneten Expedition angenommen. Expedition des Freiberger Anzeiger. Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch. freuen wird. DaS langsame Fortschreitcn der bedeutsamen zerfahrene Rechtszustand, der eine Folge und - - - - - - - -- - - - - -- - - - ein Abbild der früheren politischen Zerfahrenheit war, nicht länger fortdauern darf. Auch das neue deutsche Gesetzbuch wird wie jedes Menschcnwerk Mängel und Schwächen haben, aber es wird eine gemeinsame Rechtsquelle für die deutsche Natton in deutscher Sprache sein und das ist immerhin keine geringe Errungenschaft.
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