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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 24.10.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-10-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186810248
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18681024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18681024
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-10
- Tag1868-10-24
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Großenhainer MchMmigs- M AMigMM. «er ver- A-digirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain 1868 ^0.125 Sonnabend, den 24. October gaffe uft. d sowie ver- ch. m. ier's Sasse, einer wird nung «mtsvlaee des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain Da zu Anfertigung der Papiertapeten und Buntpapiere mehrere giftige Mineralfarben verwendet werden, so von Arsenik das unter sehr verschiedenen Namen im Handel vorkommende Schweinfurter Grün (arsensaures Kupfer oxyd), das Scheel'sche Grün (arsenigsaures Kupferoxyd), wohl auch das unter dem Namen Rauschgelb bekannte Schwefelarsen, von Blei mehrere weiße, gelbe und rothe Farben, von Kupfer und Kobalt mehrere blaue und grüne Farben, letztere zum Theil aus gelben und blauen giftigen Farben durch Mengung bergestellt, mehrere dieser hier genannten Farben aber auch zum Anstrich und zum Ausmalen der Stuben benutzt werden, sonach unter ge wissen Umständen für die Bewohner derartig ausgeschmückter Räume erhebliche Gesundheitsnachtheile zu fürchten sind, bei den Buntpapieren außerdem noch in der Verwendung derselben zum Einpacken der Conditor- und Pfefferküchler- waaren anderweite Gefahren der Gesundheit drohen, so hat das Ministerium des Innern für nöthig befunden, als Warnung und Belehrung Folgendes zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen. 1. Die giftigen Farben der Tapeten wirken dann nachtheilig für die Bewohner tapezirter Räume, wenn sie nicht gehörig fest auf der Fläche der Topete haften, daher entweder ursprünglich mit einem ungenügenden Bindemittel aufg'etragen und nicht gehörig geglättet oder nicht, wie bei manchen Sorten gebräuchlich, mit Lack gedeckt sind, oder wenn, abgesehen von der Güte der Tapeten, dieselben an feuchten Wänden angebracht werden, durch welche der Leim bald erweicht, bald durch Sonnenwärme oder Hei zung wieder trocken, durch solchen oft wiederholten Wechsel aber allmälig zerstört wird und die Farbe nicht mehr fest hält, so daß diese nun ebenfalls abstäubt oder abblättert. Man sehe also darauf, gut geglättete oder mit Lack ge deckte Tapeten zu erhalten und sie nur auf die vorher gut ausgetrocknete Wand befestigen zu lassen; man hüte sich, sie an solche Wände anzubringen, welche anhaltend feucht oder dem Wechsel von Feucht- und Trockenwerden aus gesetzt sind, wenigstens müssen sie an solchen Wänden öfters erneuert werden. Auch achte man an allen tapezirten Wän den sorgfältig darauf, ob sich an denselben eine Veränderung im Ansehen der Farben oder ein Abstäuben oder Abblättern derselben bei dem Reiben mit dem Finger oder mit einem reinen Leintuche bemerklich mache. 2. Das Aus malen der Stuben mit giftigen Mi neralfarben wird dadurch unschädlicher gemacht werden, wenn es nur an trocken bleibenden Wänden geschieht, an solchen aber unterlassen oder durch Malerei mit unschäd lichen Farben ersetzt wird, welche dem Feuchtwerden ent weder durch ursprüngliche Anlage des Gebäudes oder durch die in diesen Räumen vorgenommene Beschäftigung aus gesetzt sind. Auch ist das vollkommene Austrocknen der Wand vor dem Aufträgen der giftigen Farben, das Ver mischen des zu verwendenden Kalkes mit einer nicht zu wässerigen Kuhmilch oder das Ueberziehen des fertigen und ausgetrockneten Anstrichs mit einem gut deckenden Binde mittel (wie Wasserglas und dergl.) anzurathen. 3. Am nachtheiligsten wirken die mit giftigen Farben bedeckten Tapeten, sowie der Anstrich und die Malerei der Wände mit solchen Farben, in Schlafzimmern, weil in derartigen Räumen der Mensch am längsten anhaltend zu verweilen pflegt, und der ausgeathmete Wasserdampf nicht nur die Luft feucht erhält, sondern auch in mancher Jahreszeit an den Wänden sich niederschlägt und auf den Ueberzug derselben zerstörend einwirkt. Man vermeide also hier die Lapezirung und Malerei mit giftigen Farben oder wenigstens die mit den gefährlichsten derselben: den grünen und blauen. Ebenso in Arbeitsräumen, in welchen durch die darin ausgeführte Beschäftigung die Luft anhal tend wasserreich und feucht wird oder mit chemischen Stof fen sich schwängert, welche die Farben umzuändern, den Leim und Kalk oder die Deckmittel ihrer bindenden und deckenden Kraft zu berauben vermögen, wie Dämpfe von Essig, Ammoniak, Chlor, Schwefelwasserstoffgas u. a. m. Bedürfen doch Räume von solcher Bestimmung am wenig sten einer derartigen Wandverzierung. 4. Die Buntpapiere, von denen namentlich die weißen, gelben und rothen mit Bleifarben, dieblauen und grünen mit Kupferfarben auf Einer Seite bedeckt zu sein pflegen, werden nur dann zum Einpacken von Conditor-, Pfefferküchler- und anderen Eßwaaren verwendet werden dürfen, wenn sie auf der gefärbten Seite gehörig geglättet, auf der andern Seite, welche zunächst mit der Waare in Berührung kommt, ganz ohne Farbe sind. Auch sie dürfen auf der gefärbten Seite und namentlich an den Brüchen keine Abblätterung oder Abstäubung zeigen. Niemals aber können zum Einpacken von Eßwaaren aller Art Papiere verwendet werden, welche auf beiden Seiten mit Farbe gedeckt sind, und eben so wenig darf bei den auf Einer Seite gefärbten jemals diese Seite mit der Waare in Be rührung kommen; hier würde selbst die Glättung der ge deckten Seite einen Schutz nicht gewähren, weil bei dem Feuchtwerden der Waare die Farbe an derselben haften bleibt. Die in der Masse gefärbten Papiere (sogenannten Naturpapiere) sind meistens mit unschädlichen Farben an gefertigt. Solches wird zur Nachachtung, insbesondere für Lapeten- und Buntpapierfabrikanten und Händler, für Lapezirer, Maurer, Stubenmaler, Conditoren und Pfefferküchler an- durch bekannt gemacht, da bei Ausübung ihrer Gewerbe die Möglichkeit, Gesundheitsnachtheile für Andere zu ver hüten, vorzugsweise in ihre Hände gelegt ist. Nicht minder gelten aber die hier gegebenen Warnungen und Vorsichtsmaasregeln für alle Personen, welche Aimmer- verzierungen der obengenannten Art ohne Gefährdung ihrer Gesundheit benutzen wollen und sind diese um so dringender zu Beachtung derselben anzuermahnen, als die durch der artige Schädlichkeiten herbeigeführte Gesundheitsverletzung sehr allmälig und unbemerkt heranzunahen und später in sehr verderblichen Wirkungen sich zu offenbaren pflegt. Daß durch zufällig vergiftete Eßwaaren sehr plötzliche Sr- krankungs- und Todesfälle herbeigeführt werden, ist durch traurige Beispiele hinlänglich bekannt worden. Warnung vor mit giftigen Farben bedeckten Tapeten «ad Buntpapieren «ad Var mit solchen Farben ausgeführter Stubeamalerei.
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