Suche löschen...
Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 26.11.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1679160729-191911264
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1679160729-19191126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1679160729-19191126
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Technikgeschichte
- Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
- Jahr1919
- Monat1919-11
- Tag1919-11-26
- Monat1919-11
- Jahr1919
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 48. XXXIV. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 26. November 1919, Handelsteil der Leipziqer Monatschrift für Textil-Industrie 1 Cz Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in LEIPZIG. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgenossenschaft. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, PÖrrlBDStF. 9. Sohrlftleltung, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG, Dörrienstraße 9. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. _ Fernepreoh-Ansohluß: Nr. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatsohrlft für Textil-Industrie“ mit den vierteljährl. erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mit teilungen aus und für Textll-Berufsgenossensohaften beträgt für Deutschland, Österreich, Ungarn u. Tschechoslowakei pro Halbjahr«# 8,—, übrige Länder pro Halbjahr 25.—. Die ^Wochenberichte“ können zum halbjährl. Preise von Jt 7,— für Deutschland, Österreich, Ungarn and Tschechoslowakei, übrige Länder zum halbjährl. Preise tob Jt 20.— bezogen werden. In der deutschen Post-Zeitungsprelsliste sind die Monatschrift nebst Beiblättern (auf Seite >01) unter Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte (auf Seite 369) untee dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen. DieBezugs-Gebühr ist im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vei SchluE des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. Anzeigen- Gebühr: Petitzeile (3 mm hoch und 43 mm breit) oder deren Raum 1,—, Stellen ¬ gesuche 70 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. Beilagen nach feststehendem Tarif. r Geschäftsmoral und Außenhandel. [Nachdruck verboten.! Die Geschäftsmöral bildet die Grundlage eines reellen Handels und Geschäftsverkehrs. Sie verlangt vor allem,, daß Gesetzesbestim mungen und freie Vereinbarungen innegehalten werden, und wo solche nicht vorliegen, ein Handelsgebrauch den Verkehr zwischen Lieferant und Abnehmer regelt. Der Jurist würde zu letzterem sagen, sämtliche Leistungen müssen so bewirkt werden, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern oder, falls beide Kontrahen ten Kaufleute sind, wie es der Handelsgebrauch erfordert. Gegen seitiges Vertrauen gehört ebenfalls zu dem Inhalt der Geschäftsmoral, die wir im einzelnen hier nicht näher erläutern wollen, die aber einem jeden Kaufmann bewußt ist, auch wenn er sie nicht anwendet. Auf einem solchen gegenseitigen Vertrauen baut sich auch der Kredit auf, mit dessen Hilfe sich der Geschäftsverkehr zum großen Teil vollzieht. Schon im Frieden hörte man vielfach Klagen über eine unge nügende oder lässige Geschäftsmoral, die das Ansehen und die Würde des Kaufmanns untergräbt und den Geschäftsverkehr in Verwirrung und Sittenlosigkeit bringt. Au den heutigen Verhältnissen gemessen, müssen wir leider die schon im Frieden teilweise angegriffene Geschäfts- moral noch als golden bezeichnen. Einem jeden ist es ja bekannt, daß sich insbesondere durch das wilde Händler tum bei dem enormen Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage Mißbräuche und Un sitten in dem Geschäftsverkehr in einem derartigen Umfange einge schlichen haben, daß es dem reellen Kaufmann schwer fällt, seine Existenz zu erbnjtcii Diese Korruption im Geschäftsverkehr, auf die allgemein der Reichskanzler m seimn Rede vom 7. Oktober mit dem Bemerken hingewiesen hat, daß leider lilefin ins hcui,. noch keine Besserung zu merken ist, hat sich derart verdichtet und ist so geläufig geworden, daß sie auch ohne Bedenken im Ausfuhr ver kehr angewendet wird. Die Klagen des Auslandes, mit dem wir den Handelsverkehr wieder aufgenommen haben, über die gesunkene deutsche Geschäfts moral kamen charakteristisch zum Ausdruck in einer kürzlich von der Niederländischen Handelskammer zu Berlin veranstal teten Sitzung, die von holländischen und deutschen Kaufleuten recht zahlreich besucht war. Diese Klagen bezogen sich zwar nicht direkt auf die deutsche Textilindustrie, können aber nach der Erfahrung auch hier eintreten, sobald wir wieder deutsche Textilerzeugnisse nach Holland exportieren. Holland, das ähnlich wie die anderen neutralen und auch wie in gewissem Maße die feindlichen Staaten bei weitem weniger unter der Kriegsnot zu leiden hatte als wir, hat entsprechend seiner günstigen Wirtschaftslage auch seine Geschäftssitten und Gebräuche hochzuhalten verstanden und trotz aller Aufklärung über die Schwie rigkeiten, mit denen der deutsche Kaufmann während des Krieges und noch mehr jetzt zu kämpfen hat, ist der holländische Kaufmann nicht in der Lage, die Ursachen unserer gesunkenen Geschäftsmoral begreifen zu können, da er sich eben nicht in der gleichen Not befindet. Nach trägliche Preiserhöhungen auf laufende Kontrakte sind für ihn bei spielsweise eine unverständliche, rigorose Forderung. Wie der Syn dikus der Niederländischen Haudelkammer, Dr. von Saher, in seinem einleitenden Referat auch zart andeutete, zeigt der holländische H an del aus diesen und auch anderen Gründen heute noch eine weitgehende Zurückhaltung gegenüber dem deutschen Kaufmann, obwohl die außerordentlich günstige Wirtschaftslage Hollands und der althergebrachte rege Wirtschaftsverkehr zwischen diesen beiden Staaten (unter den Einfuhrländern stand Deutschland mit 28% an erster Stelle) auf eine baldige Wiederaufnahme der frühe ren innigen Wirtschaftsbeziehungen wieder drängt. Wir müssen uns deshalb bewußt werden, daß gerade im Außenhandelsver- kehr, j er als Rettung Deutschlands sich wieder rasch und intensiv gestalten muß, eine peinliche Beobachtung der Geschäfts moral unbedingt geboten ist. Dr. M. Die Umrechnung der Zollbeträge für^die Einfuhr deutscher Waren nach den Vereinigten Staaten. Der Deutsch-Amerikanische Wirtschaftsverhand schreibt in der neuesten Nummer seiner „Mitteilungen“: Das Schatzamt der Vereinigten Staaten hatte am 17. September d. J. eine Entscheidung getroffen, nach der bei der Festsetzung des Kurses für die Umrechnung der Zollbeträge beim Eingang von Waren in den Vereinigten Staaten der jeweilige Kurs der Währung des Landes, aus dem die Waren eingeführt werden, galt. Diese Entscheidung ist von den amerikanischen Importeuren mit Freude be grüßt worden, da damit die schon seit vielen Monaten schwebende Frage der Valuta bei der Umrechnung der Zollbeträge im Sinne ihrer wiederholten Vorstellungen bei der Regierung ihrer Lösung entgegengeführt wurde. Das Schatzamt der Vereinigten Staaten bat nunmehr diese Entscheidung vom 17. September zurückgezogen, sodaß als Basis für die Umrechnung wieder der Standardkurs, also für die Mark 23,8 Cents, angenommen wird. Die Aufhebung der vorerwähnten Entscheidung trifft in ganz besonderem Maße diejenigen deutschen Industrien, in denen die amerikanischen Impor teure und Geschäftsleute auf Grund des Septembererlasses große Aufträge plaziert hatten. Was die Wirkung der Zollbetragsumrechnung auf der Grund lage des gegenwärtigen Kursstandes zwischen Dollar und Mark anlangt, so ist beispielsweise bei einem gewissen Erzeugnis der Textilindustrie festzu stellen, daß 1 m dieser Ware bei Zahlung der Faktura und des Zolles zu dem heutigen Kurse sich in den Vereinigten Staaten auf 1,45 Doll, stellen würde, was nur eine 20prozentige Erhöhung gegen den Vorkriegspreis aus macht, während bei einer Wertverzollung zum Standardkurs allein an Zoll 2,50 Doll, per Yard zu zahlen wären. Es unterliegt keinem Zweifel, daß seitens der amerikanischen Impor teure gegen die neuerliche Entscheidung des Schatzamtes auf das lebhafteste Protest eingelegt wird, da sie ihrerseits nicht minder stark davon betroffen werden. Zum mindesten ist damit zu rechnen, daß sie Vorstellungen beim Zollhaus wegen der Einfuhr der namentlich in Deutschland in dem Zeitraum des Inkrafttretens der September-Entscheidung bestellten Waren auf der Ver zollungsbasis des Devisenkurses erheben werden. Die Entscheidung vom Oktober, die die Umrechnungsbasis wieder auf den Standardkurs stellt, läßt nämlich die Möglichkeit offen, daß der Differenzbetrag zwischen Standard kurs und Devisenkurs bei Ausfuhr zurückgefordert werden kann. Amerikanische Importeure haben ihre Bestellungen bei deutschen Fabrikanten teilweise wieder zurückgezogen, da ein Absatz der zum Standard kurs eingeführten Waren nur schwer oder überhaupt nicht möglich ist. So weit jedoch in den Abschlüssen, die die Amerikaner mit deutschen Fabri kanten getroffen haben, keine vorbehaltliche Klausel bezüglich der Ver zollung auf der Basis der Entscheidung des Schatzamtes vom September enthalten ist, liegt kein Rechtsgrund für eine Annullierung der Auf träge vor. Es kann angenommen werden, daß der Zollgerichtshof den An trägen auf Rückerstattung des Differenzbetrages bei solchen Verträgen Folge geben wird. Deutsche Vertreter amerikanischer Firmen sind aufgefordert worden, durch das Spanische Konsulat zertifizierte Feststellungen darüber nach den Vereinigten Staaten gelangen zu lassen, daß die Waren von den Amerikanern zu derZeit gekauft wurden, in der die September-Verfügung des Schatzamtes bereits in Kraft getreten war, und welcher Tageskurs derzeit notierte. Man kann hieraus schließen, daß auf Grund derartiger Zertifikate die Zollbehörde in New York einem Protest auf Rückforderung der excess duty stattgeben wird. Ob solchen Protesten, wie sie auf englische und französische Waren schon seit Jahren erfolgten, Folge gegeben wird, darüber liegt die Ansicht eines bedeutenden New Yorker Importhauses vor, dahin lautend, daß dies letzten Endes erwartet wird, eine klare Kalkulation jedoch bis zu diesem unbestimmten Termin unmöglich gemacht werde. Über die Gründe, die die Vereinigten Staaten dazu veranlaßt haben, die Entscheidung des Schatzamtes nach einem Monat wieder aufzuheben, liegen zuverlässige Nachrichten noch nicht vor. Amerikanische Geschäfts leute haben an deutsche Firmen, denen sie auf Grund der ersten Entschei dung des Schatzamtes Aufträge erteilten, die Mitteilung gelangen lassen, daß die amerikanische Regierung die Zollzahlung zum Devisenkurs bei der Aus fuhr der Waren widerrufen hat, weil die deutsche Regierung vor einiger Zeit verkündet hätte, daß ihr Kredit so gut wäre, daß die Papiermark für Geld geschäfte gleichbedeutend mit der Goldmark sei. Diese Begründung entbehrt jeder tatsächlichen Unterlage, denn abgesehen davon, daß die deutsche Regierung eine derartige Stellungnahme nicht eingenommen hat, vielmehr ihrerseits die unterschiedliche Bewertung von Goldmark uud Papiermark durch die Erhebung eines hohen Goldagios auf die Zölle für nach Deutsch land importierte Waren zum Ausdruck bringt, ist die Zurücknahme der September-Entscheidung des Schatzamtes generell für die Einfuhr der Waren aus allen Ländern erfolgt und kann rechtlich wohl nicht mit einer derartigen Äußerung der deutschen Regierung begründet werden. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die amerikanische Regierung einer Überschwem mung des amerikanischen Marktes mit fremden Waren vorbeugen will. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß das Bekanntwerden von Ab-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite