WchMW- Md AychMM. MmtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. A Donnerstag, den 23. Januar 1868. Bekanntmachung a« fämmtliche Gemeinden des hiesigen 4tmtSbezirkS. Auf Grund einer von dem Königlichen Ministerium des Innern mittelst Verordnung vom 28. vor. Mts. der Königlichen Kreisdirection zu Dresden gemachten und dem Gerichtsamte zugefer tigten Eröffnung wird hierdurch zur allgemeinen Nachachtung und zugleich zur Bescheidung den Gemeindevertretungen zu Mühlbach, Kalkreuth und Reinersdorf auf ihre neuerlich hier angezeigten dießfallsigen Beschlüsse bekannt gemacht, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des für den Nord deutschen Bund erlassenen, mit dem 1. d. Mts. in Wirksamkeit getretenen Gesetzes über die Frei zügigkeit vom 1. November 1867, tztz 8 und 9, den Bundesangehörigen — und zwar ohne Unter schied, ob sie dem Königreiche Sachsen oder einem anderen Bundesstaate angehören — bei ihrer Niederlassung an einem Orte hiesiger Lande fortan EinzugSgelder, wie solche zeither auf Grund der Bestimmung in tz 13 Nr. 9 der Allgemeinen Armenoronung und nach Maaßgabe der den Gemeindeobrigkeiten des Dresdner Regierungsbezirks mit der General-Verordnung vom 10. Februar 1862 zugefertigten Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Januar desselben Jahres bei der Aufnahme neuer Gemeindemitglieder auf dem Lande vielfach erhoben worden find, nicht Wei« ter angesonnen werden dürfen. Großenhain, den 16. Januar 1868. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. E. Es wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht, daß Eher stiE Emilie Schiemang in Großenhain am 30 Novem ber 1867 auch für den XVI., die Ortschaften Priestewitz, Strießen mit KolkwiH, «Kottewitz, Stauda, Porschütz, Skaup, Skätzgen und ltebigau umfassenden Leichen wascherinnendistrict als Leichenwäscherin in Pflicht genommen worden ist. Großenhain, den 16. Januar 1868. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. E. Tagesnachrichten. Großenhain. Nachdem vom Stadtrathe hier bereits unterm 17. dieses Monats an Se. Ma jestät den König Johann eine Immediateingabe gerichtet und darin die Versetzung hiesiger Stadt in die erste Servisclaffe vom 1. Januar 1868 ab erbeten worden, welche Versetzung das Königliche Ministerium des Kriegs unter Hinweis darauf, daß bei Anwendung von h 120 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. November 1867 in die Einwohnerzahl einer Garnisonstadt die Militärs nicht mit einzurechnen seien, abgelehnt hatte, ist vom Stadtrathe zugleich im erhaltenen Auftrage mehrerer anderer Städte von Garnison-Orten unterm 21. Januar folgende Petition an die jetzt zu Dresden tagende hohe Standeversammlung gerichtet worden: 1, An die Hohe Standeversammlung des Königreichs Sachsen. Dresden. Wie zu erwarten stand, hat die Allerhöchste Verordnung vom 30. November 1867 über die Leistungen für das Militär wegen der durch Sie vom 1. Januar 1868 ab herbeigeführten so bedeutenden Abminderung der durch die U 124 und 125 des Gesetzes, den ersten Theil der Or donnanz betreffend, vom 7. December 1837, und beziehend lich durch § 15 des Gesetzes, die Ausführung der Bestim mung in ß 3 des ersten Theils der Ordonnanz vom 7. December 1837 betreffend, vom 11. September 1843, für „gemeine Soldaten und Militärdienstpferde" vorgeschriebenen Servissätze in allen den Garnisonorten, in welchen das Königlich Sächsische Militär nicht in den dem Staatssiseus gehörigen Casernen untergebracht ist, die größte Aufregung unter den einzelnen Quartierträgern, wie unter den Vertretern der Stadtgemeinden hervor gerufen und haben auch bereits die Quartierträger hiesigen Orts in einer an den Stadtrath gerichteten schriftlichen Eingabe die bestimmteste Erklärung abgegeben, daß sie zu den durch die erwähnte Allerhöchste Verordnung ein geführten Servissätzen, selbst zu den für die 1. Servis claffe ausfallenden Servissätzen, wenn Großenhain, das bei der vorjährigen Volkszählung eine Einwohnerzahl von 10,024, allerdings Lnel. des Militärs, erreicht hat, in die I. Servisclaffe versetzt werden sollte, das jetzt bei ihnen in Quartier befindliche Militär nicht länger behalten könn ten, und daß ihnen daher der Stadtrath letzteres bald möglichst abnehmen möge. Zweifelsohne werden in den betreffenden anderen Garnisonsorten von den Quartier- Lrägern dieselben Erklärungen an die städtischen Behörden abgegeben worden sein. Die letzteren werden dadurch in die Nothwendigkeit versetzt, Awangseinquartierungen vor- zunebmen, ein Aushilfsmittel, das aber selbstverständlich