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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 07.10.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-10-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187310078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18731007
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18731007
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1873
- Monat1873-10
- Tag1873-10-07
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- Jahr1873
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Großenhainer Rrdaction, Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. 18VS 11« Dienstag, den 7. Dctober Abonnement: Vierteljährlich 10 Ngr. Inseratenannahme: BiS Tags vorher spätestens früh 1« Uhr. Inseratenpreis: Für den Raum einer Spalt zeile 1 Ngr. AmtSvlatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain : :Mr WechLllimzs- und A»BME Im Ramen -es Königs! In Sachen des Roßhändlers Wilhelm Traugott Leberecht Wolf zu Schieritz, Klägers, wider den Gutsbesitzer Gottfried Kaubisch zu Großthiemig, Verklagten, hat die König liche Kreisgerichts-Commission zu Elsterwerda in dem Termine am 24. Februar 1873 nach mündlicher Verhandlung und erhobenem Beweise für Recht erkannt: daß 1) der Verklagte der öffentlichen Beleidigung des Klägers für schuldig zu erachten und daher mit einer Geldbuße von 5 Thlr. event. 5 Tagen Haft zu bestrafen, 2) Kläger befugt, die Verurtheilung des Verklagten auf Kosten desselben durch Insertion in das Amtsblatt zu Großenhain binnen 14 Tagen nach beschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses bekannt zu machen, 3) Kläger wegen der dem Verklagten zugefügteu öffentlichen Beleidigung für straffrei zu erklären, weiterhin aber mit seinem Anträge vom Verklagten eine Buße in Höhe von 60 Thlr. zu erfordern, abzuweisen, 4) die Kosten des Processes dem Verklagten aufzuerlegen. Von Rechts-Wegen. Von dem unterzeichneten Gerichtsamte soll den 13. Oktober 1873 das dem Handarbeiter Carl Traugott S ch u r i ch t in Coßelitz zugehörige Haus- und Feld ¬ grundstück Nr. 41) des Catasters, Fol. 44 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Coßelitz, welches Grundstück am 24. dieses Monats ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 550 Thlr. von den Ortsgerichten daselbst gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle sowie in dem Gasthof zu Coßelitz aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhains am 28. Juli 1873. DaS Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Heinichen, Ass. Bekanntmachung. Die am 1. Oktober 1873 fälligen Brandversicherungsbeiträge auf den zweiten Termin 1873 sind nach einem Pfennig von jeder Einheit längstens bis zum 18. Oetober 1873 an die Stadthauptcasse zu bezahlen. Großenhain, am 27. September 1873. Der StadtraLH. Franke, stellv. Bors. der französische Sprachunterricht, oder vielmehr das Unter richten in französischer Sprache aufgehoben wurde. Wer Französisch wirklich braucht, hat im Reichslande so gut wie in der bairischen Pfalz, in Baden und im übrigen Deutsch land Gelegenheit, es zu erlernen; und in der Volksschule den Unterricht auf einer zweisprachigen Grundlage zu ertheilen, ist eine pädagogisch so widersinnige Idee, daß ihre Verthei- digung bald dem öffentlichen Gelächter anheimfallen müßte. Uebrigens hat sich das Schulwesen in Elsaß - Lothringen doch schon etwas gebessert; während es früher ganz in den Händen der unter jesuitischer Controle stehenden Schulbrüder und -Schwestern war, ist jetzt ein Theil der Volksschulen mit deutschen Lehrern besetzt." Und dort, wo noch die frü heren Erzieher unterrichten, stehen dieselben nicht mehr unter Jesuiten-Aufsicht, sondern unter der Controle des Staates. So läßt sich im Ganzen ein Fortschritt nicht verkennen. Eine durchgreifende Besserung kann natürlich erst dann eintreten, wenn alle Volksschulen mit weltlichen Lehrern besetzt werden können. Die Wahlbewegung in Oesterreich beginnt sich deut licher zu zeichnen, nachdem die Verfassungspartei dieser Tage, vorerst in Böhmen, mit einem Wahlaufruf an das Volk hervorgetreten ist. Bekanntlich soll der neue Reichsrath am 4. November zusammentreten und da ist denn allerdings keine Zeit mehr zu verlieren. Die Aussichten für die Ver fassungspartei stehen nach Angabe Wiener Blätter im Allgemeinen nicht schlecht. Die letzten Monate gewährten derselben Zeit genug, der inneren Uneinigkeit Herr zu werden. Der eben erwähnte Aufruf an die Deutschen in Böhmen ist ein erfreulicher Beweis, daß dies gelungen ist. Sehr interessant erscheint dabei für den auswärtigen Be obachter, daß die Einigung weniger aus dem Willen der Parteiführer, als aus dem gesunden Sinn der deutschen Bevölkerung entsprungen ist. Das Volk selbst nahm wenig und gar keinen Antheil am Streite zwischen den sogenannten „Alten" und „Jungen", drang vielmehr darauf, daß Ab geordnete aufgestellt würden, welche das Reichtagsmandat nicht zu ihrer Bereicherung, wie es früher vielfach vor gekommen, ausbeuten, sondern die mit reinen Händen in den neuen Reichsrath eintreten können. Die italienische Presse kämpft augenblicklich gegen die Vorwürfe der Franzosen wegen Verletzung der bekannten September-Convention, durch welche Napoleon dem Papste Rom zu sichern glaubte. „Wenn Deutschland", sagt die „Italic", „in einen Krieg mit Rußland oder einer Macht verwickelt würde, und Frankreich Aussicht bekäme, Elsaß und Lothringen, welche vertragsmäßig an Deutsch land abgetreten worden sind, wieder zu gewinnen, würde dann die französische Presse predigen, daß der unter An rufung der heiligen Dreieinigkeit abgeschlossene Vertrag von 1871 respectirt werden müsse? Natürlich wird man uns antworten: Der Vertrag von 1871 ist uns mit Waffen gewalt aufgedrungen worden, gerade wie die Verträge von 1815. Aber hat denn Italien etwa Gesandte nach Paris geschickt, um Napoleon fußfällig zu bitten, uns den Septembervertrag zu schenken, der uns verbietet, Rom, welches durch feierlichen Parlamentsbeschluß zur Hauptstadt des Königreichs Italien erklärt worden war, in Besitz zu nehmen? Die Sache verhält sich denn doch ganz anders. Frankreich hat uns die September - Convention auferlegt, zwar nicht mit Waffengewalt, aber mit der Drohung, uns seine Protection zu entziehen, die wir noch nöthig hatten, um in den Besitz Venetiens zu kommen. Sobald wir freie Hand bekommen, haben wir Frankreich gegenüber das gethan, was dieses Deutschland gegenüber unbedenklich thun wird, sobald sich Deutschland in derselben Lage befinden wird, in welcher sich Frankreich im Jahre 1871 befand. Setzen wir statt Rom Metz und Straßburg und kein Franzose wird über die Lösung der Frage einen Augenblick Zur Reform des Gesetzes über Actien- Gesellschaften. Hätten nicht schon Unzählige das blinde Vertrauen, welches sie in Aktiengesellschaften setzten, mit schweren Ein bußen an ihrem Vermögen bezahlen müssen, dann würden es schon die „Krachs" in der alten und neuen Welt vollauf rechtfertigen, daß sich die öffentliche Meinung unausgesetzt mit der Frage beschäftigt, ob die Gesetzgebung keine Vor sichtsmaßregeln zur Verhinderung unsolider Gründungen oder mißbräuchlicher Verwaltung von derartigen Gesell schaften treffen könne. Anfänglich war man hier und da wohl geneigt, das Kind mit dem Bade auszuschütten und jedes, auch das beste Actien - Unternehmen als Schwindel zu brandmarken. Nach und nach ist mehr Ruhe und Vor sicht zur Geltung gekommen; denn man konnte sich nicht verhehlen, daß die Bildung solider Actiengesellschaften zumal in Deutschland von großem Nutzen gewesen und in viel facher Hinsicht eine volkswirthschaftliche Nothwendigkeit sei. Der Bergbau, die Hütten-Industrie, bauliche Unterneh mungen und zahlreiche Gewerbe erlangten auf diesem Wege der Zusammenspannung finanzieller Kräfte Kapitalien, welche ihnen unter anderen Umständen schwerlich zugeflossen wären. Ruhe und Vorsicht bei Erörterung der Frage war um so rathsamer, da man sich zur Zeit mit einer Aenderung der Gesetzgebung jedenfalls nicht zu übereilen hat. Gebrannte Kinder scheuen das Feuer. Es ist eher zu fürchten, daß nützliche Actien - Unternehmungen auf lange Zeit vergeblich sich um Betheiligung des Publikums bewerben, als daß sobald wieder eine Schwindel-Periode anbrechen werde. Die Erfahrung ist die beste Lehrerin. Der volkswirthschaftliche Congreß in Wien hatte die Frage auf seine Tagesordnung gesetzt, zog es aber vor, die Antwort auf eine künftige Sitzung zu verschieben. Mit mehr Eifer verfuhr der deutsche Juristentag, denn er widmete ihr eine sehr lebhafte, fast sechsstündige Debatte, an der sich viele hervorragende Sachverständige betheiligten. Die Vorschläge, welche aus dieser Debatte resultiren, ver dienen wohl näher in das Auge gefaßt zu werden. Der Juristentag bezeichnete nur einige Bestimmungen des Gesetzes über Errichtung und Verwaltung von Actien- Gesellschaften für veränderungsbedürftig. Er erachtete erstens für nothwendig, die Gründer verantwortlich zu machen, und zweitens die Wege zu erleichtern, um eine Prüfung der Geschäftsführung zu veranlassen. Die Vorschläge zum ersten Punkte gehen dahin: 1) „die Gründer einer Actiengesellschaft zu verpflichten, die für die Begründung wichtigsten Angaben, nament lich diejenigen über die nicht in Geld bestehenden Ein lagen mittelst unterschriftlich vollzogener Prospecte kund zu geben"; 2) „die Gründer für jede veranlaßte Täuschung in Be zug auf die Angaben des unter 1 erwähnten Prospectes, das Vorhandensein und den Werth der Actienzeichnun- gen, sowie in Bezug auf die geleisteten Einzahlungen solidarisch haftbar zu erklären"; 3) „die Bestimmung aufzuheben, nach welcher es ge stattet ist, nach erfolgter Einzahlung von 40 Procent die Zeichner von Inhaber-Actien für fernere Einzah lungen zu befreien." Unsere Gesetzgebung kennt den Gründer nicht, erfüllt mit dem ersten Actionär zusammen. Dagegen hat die Er fahrung der letzten Jahre den Gründer gradezu in den Vordergrund gedrängt und die Gesetzgebung muß dem praktischen Bedürfniß gerecht werden. Die Verantwort lichkeit des Gründers kann nur darin bestehen, daß er für jede Täuschung haftbar gemacht wird. Er soll sich zu seinem Werke bekennen und nicht, sein Geld einstreichend, hinter den Coulissen verschwinden, wie das bisher geschah. So weit kann und darf das Gesetz gehen, auf die Gefahr hin, daß auch manches Actien-Unternehmen dann nicht zu Stande kommen wird, weil die Gründer sich vor der Verantwort lichkeit scheuen werden. In der Regel wird es aber bei einer soliden Actiengesellschaft nicht an bewährten Männern fehlen, welche den Vorschriften des Gesetzes Genüge leisten. Professionelle Gründer, die zehn, zwanzig und mehr Actien- Gesellschaften ins Leben rufen und den Gründerprofit ohne jedes Risiko einstreichen, wird es dann nicht mehr geben. Aber das ist auch weiter kein Unglück. Der zweite Punkt betrifft Vorbeugungs-Maßregeln gegen die mißbräuchliche Verwaltung von Actiengesellschaften. Das Institut des Aufsichtsrathes hat sich fast nach allen Erfahrungen als unwirksam erwiesen. Der Vorschlag, noch ein neues Organ einzuschieben, würde die Maschine vollends complicirt machen. Auch dem einzelnen Actionär kann man nicht ein selbstständiges Recht auf Einsicht und Prüfung der Gesellschaftsbücher einräumen, ohne Anlaß zu unzähligen Reibungen und Jntriguen zu geben. Doch muß ein ver mittelndes Organ vorhanden sein, welches gegebenen Falles solche Prüfungen veranlassen kann. Diese Vermittlung sollen nach den Vorschlägen des Juristentages die Gerichte über nehmen. Sie werden nur auf gewichtige Anzeichen eine Prüfung der Geschäftsführung veranlassen und dazu die geeig neten Fachmänner heranziehen. Zudem will der Juristen tag dem einzelnen Actionär ein weitergehendes Klagerecht zum Vortheil des Gesellschaftsvermögens einräumen und formulirt die neuen Bestimmungen wie folgt: 4) „die Gerichte zu ermächtigen, jederzeit auf Antrag einzelner Actionäre, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärung nebst Vorlegung der Bücher und Papiere anzuordnen, auch eine Untersuchung der Geschäftsführung zu ver anlassen"; 5) „auch dem einzelnen Actionär, soweit es sein Interesse erheischt, ein Klagerecht auf Innehaltung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften über die Geschäfts führung zu gewähren." Wir glauben, daß der Juristentag mit diesen seinen Vor schlägen die wichtigsten Bürgschaften, welche das Publicum von den Gründern und Verwaltern einer Actiengesellschaft zu erlangen bemüht ist, ausgesprochen hat, ohne zu tief in die freie Bewegung derartiger Institute einzugreifen, und können nur wünschen, daß die Gesetzgebungsfactoren des deutschen Reiches diesen Vorschlägen ihre Aufmerksamkeit zuwenden. Politische Wettschau. Trotz Herbsteszeit lagert über Deutschland noch immer politische Sommerstille, nur im neuen Reichslande Elsaß - Lothringen herrscht unter der französisch gesinnten Partei wieder einmal große Aufregung, weil die Reichs regierung mit dem 1. October d. I. den französischen Sprachunterricht aus den Volksschulen in den deutschreden den Landestheilen verbannte. Die Französlinge beklagen sich nun darüber, daß die französische Sprache im Reichs lande gewaltsam unterdrückt werden solle, gleich als ob das „Welsch" in dem deutschen Lande jemals ein angeborenes Bürgerrecht gehabt hätte. Noch bis vor vierzig Jahren war, wenn man von den größeren Städten absteht, der französische Sprachunterricht in Volksschulen ein gänzlich unbekanntes Ding; als er endlich eingeführt wurde, hatte er den ausgesprochenen Zweck, die deutsche Sprache aus zurotten, um auf diesem Wege das deutsche Land zu ent- nationalisiren. Die Zumuthung an eine deutsche Regierung, die Grundlage der französischen Propaganda in den Schulen unangetastet zu lassen, ist mehr als naiv; wenn man sich über etwas in dieser Angelegenheit wundern könnte, so doch nur darüber, daß nicht gleich bei der Wiedereinverleibung '
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