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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 23.06.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-06-23
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186806233
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680623
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680623
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-06
- Tag1868-06-23
- Monat1868-06
- Jahr1868
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Großenhainer UMHMmgS- Md Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 72, Dienstag, den 23. Juni 1868. AizchMM. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährigen Freiwilligendienste betr. Der zweite und letzte diesjährige Anmeldungstermin für die Untersuchung und Prüfung zum Dienste als einjähriger Freiwilliger ist bei der unterzeichneten Commission auf den 30. Juni dieses Jahres festgesetzt worden. — Es werden daher diejenigen, dem Dresdner Regierungsbezirke durch Geburt oder Aufenthalt an gehörigen jungen Leute der Altersclasse 1848, welche als Angehörige eines zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staates wehrpflichtig sind, und nach den Vorschriften des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom 24. December 1866 36 flg. beziehentlich nach 17 flg. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Januar 1868 auf die Vergünstigung zum einjährigen Freiwittigendienst annoch Anspruch zu machen gedenken, davon in Kennt- niß gesetzt, daß die bezüglichen Gesuche bei Verlust des Anspruches auf die nurgedachte Vergünstigung bis mit dem obgedachten Tage schriftlich bei der unterzeichneten Commission anzubringenfind, und zwar unter Befügung glaubhafter Nachweise 1) über das Lebensalter (Geburtsschein), 2) über die Eigenschaft als Norddeutscher, 3) über die Zustimmung des Vaters oder, bei Bevormundeten, des Altersvormundes, 4) über die Unbescholten heit, 5) über den bisherigen Bildungsgang (Schul-, Lehr-, Conditionszeugniß rc.), sowie eintretenden Falles 6) über die eine Anwendung der Bestimmung im tz 43 des Gesetzes vom 24. December 1866 zu begründen geeigneten Verhältnisse. Auch ist 7) die Waffengattung zu bezeichnen, zu welcher der Angemeldete für den Fall seiner Zulassung eingestellt zu werden wünscht. Unter gleicher Voraussetzung werden auch bis zum anberaumten Termine Anmeldungen von jungen Leuten der Altersclassen 1849, 1850 und 1851 angenommen, dafern solche beim Eintritt in den Dienst das 17. Lebens jahr vollendet haben. Dresden, am 26. Mai 1868. Römgl. Arei8-Mrfung8-LomM für einjährige Freimütige, von Könneritz. Hübler. Der ^ste Schritt zur Einführung der Kirchenvorstands- und Synodal- ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche, welche durch das Gesetz vom. 30. Marz d. I. geschaffen wird, ist gethan worden. Die bisherigen Vertreter der Großenhainer Parochie haben sich dahin geeiniget, daß ihr Kirchenvorstand aus 16 weltlichen Mitgliedern besteherr und dazu aus der Stadt Elf, aus Naundorf Eines, aus Folbern Eines, aus Groß- mit Kleinraschütz Eines, aus Adelsdorf mit Wesnitz Eines und von den beiden Rittergütern Eines gewählt werden sollen. Der zweite Schritt ist nun zu thun. Alle selbständigen Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, werden nunmehr aufgefordert, als Wähler für den Kirchenvorstand hervorzutreten und ihre Namen in die Stimmlisten eintragen zu lassen. Diese Anmeldung kann eben so gut mündlich als schriftlich bewirkt werden und zwar wird dieselbe in den Lagen vom 15. bis mit dem 29. Juni von den Hausvätern aus der Stadt, wenn sie mündlich geschieht, in den Stunden Vormittags von 8 —12 Uhr und Nachmittags von 2 — 6 Uhr, wenn schriftlich zu jeder Zeit, auf der hiesigen Superintendur; von den Hausvätern aus den erngepfarrten Land-Gemeinden aber bei dem jedes maligen Gemeindevorstande entgegen genommen. Nur nach vorgängiger Anmeldung und Aufnahme in die Wählerliste sind dieselben zur activen Betheiligung an der Wahl berechtiget. Je mehr davon abhangt, daß der zu bildende Kirchenvorstand aus der eigenen Wahl der Kirchen genossen hervorgeht, je mehr es der Würde eines christlichen Hausvaters entspricht, den Angelegen heiten seiner Kirchengemeinde theilnehmende Beachtung zu widmen, je wichtiger es ist, daß dadurch kirchliches Leben sich rege und mehre, desto angelegentlicher werden die Hausvater ermahnt, nicht dahinten zu bleiben, sondern von ihrem kirchlichen Rechte Gebrauch zu machen und das Ihre zur Förderung eines christlichen Gemeindelebens beizutragen. Der Herr der Kirche aber wolle in Gnaden einen solchen Sinn in die Herzen legen, der seine Freude daran hat, wenn unsere Gemeinde eine Pflanzstätte christlichen Glaubens und Lebens wird. Großenhain, am 14. Juni 1868. k. Clauß, 8up. Bekanntmachung, den ersten Zemerüe - und Personafsteuer - Zekelermin stell. Die Gewerbe - und Personalsteuern auf den I. Termin laufenden Jahres sind am 1A. dieses Monats fällig und mit einem halben Jahresbetrage der ordentlichen Steuer, sowie mit einem Fünftbeile des ganzen Jahresbetrags (also mit 6 Ngr, von jedem Thaler, mit 2 Pfennigen von
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