WchMiW- M Anzchklillltt. Amtsblatt des Kömgl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^Vo. 73. Donnerstag, den 25. Juni 1868. Da dem vormals in Stroga aufhältlichen Kaser Johann Conrad v» Djnk in einer von ihm hier anhängig gemachten Privatanklagesache ein Bescheid zu publiciren ist, wird derselbe andurch ausgefordert, seinen jetzigen Aufenthaltsort anher anzuzeigen. Zugleich ergeht das Ersuchen, den pp. Fink im Betretungsfalle auf diese Bekannt machung aufmerksam zu machen und Nachricht anher zu ertheilcn. Großenhain, den 17. Juni 1868. Das Königliche Gerichtsamt. i. v. Wilhelm, Assessor. B. Bekanntmachung, die Räumung des Rödermühlgrabens betr. Der Röbermühlgraben wird vom Sonntag, den 3. Juli d. I., ab bis zur Mittwoch, den 8. Juli, Abends abgedämmt werden und in Folge dessen wahrend dieser Zeit die städtische Wasserleitung außer Gange sein. — Jedermann wird daher mit der Bedeutung hierauf aufmerksam gemacht, vorher auf Beschaffung ausreichenden Wasservorraths Bedacht zu nehmen und bis zum Wiedereintreten des Wassers zur Abwendung von Feuersgefahr sich ganz besonderer Vorsicht zu be fleißigen. — Die Hausbesitzer dagegen haben bei Vermeidung einer Strafe von 2 Thlr. 15 Ngr. auf die Böden oder in die Fluren und Höfe ihrer Häuser gehörig mit Wasser gefüllte Be hälter zu stellen. — Indem Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich sammt- liche Besitzer der an den obengenannten Mühlgraben angrenzenden Grundstücke hierdurch aufgefordert, den Graben in dem Eingangs gedachten Zeiträume und spätestens bis zum 8. Juli d. I. gehörig räumen zu lassen, widrigenfalls neben Auferlegung einer Geldstrafe von Fünf Thalern auf Kosten der Säumigen die Räumung des Grabens vorgenommen werden wird. Großenhain, den 23. Juni 1868. Der Stadtrath. Kunze. Wtzschl. Die bestehende Vorschrift, nach welcher jeder Hausbesitzer das vor seinem Hause zwischen dem Straßenpflaster wuchernde Gras und zwar in der Ausdehnung, in welcher er zum Kehren des Straßenpflasters verpflichtet ist, auszuroden hat, wird hiermit zur genauen Beachtung und mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Hauswirthe oder Hausadministratoren, welche diese Vorschrift nicht befolgen, eine, in Wiederholungs fällen zu erhöhende Geldstrafe von zehn Groschen zu gewarten haben. Der Stadtrath. Großenhain, am 22. Juni 1868. Kunze. Bekanntmachung, Spritzenprobe betreffend. Die diesjährige Spritzenprobe soll Sonnabend, den 27. Juni a. e., Abends 74 Uhr auf hiesigem KindenplaHe abgehalten werden. — Die Spritzen-Mannschaften haben sich, mit ihrem Abzeichen versehen, Punkt 7 Uhr Abends am Spritzenhause zu versammeln und von da aus nach dem Verlesen die Spritzen auf den Lindenplatz zu bringen, sowie nach abgehaltener Probe in das Spritzenhaus zurückzuschaffen. — Die Wasserträger haben sich ebenfalls zur gedachten Zeit am Spritzenhause mit einzusinden. — Unentschuldigtes oder nicht genügend entschuldigtes Außenbleiben wird mit entsprechenden Geld-, bez. im Unvermögensfalle mit Gefängnißstrafe geahndet werden. Großenhain, den 24. Juni 1868. Der Stadtrath. Kunze. Tagesnachrichten. Sachsen. Wie das „Dr. I/' mittheilt, ist Se. Excellenz der Herr Staatsminister vr. Frei herr v. Falkenstein am 23. Juni, begleitet von dem Herrn geh. Kirchenrath vr. Feller, nach Worms abgereist, um an der dasigen Lutherftier Theil zu nehmen. Preußen. Der Reichstag hat am 19. Juni in der Schlußabstimmung das Quartierleistungs- gesetz, das Gewerbegesetz, das Bundesbeamtengesetz, ferner das Gesetz über die Bundesrechnungsbehörde, sowie das Spielbankengesetz ohne Debatte ange nommen. Darauf wurde das Etatsgesetz definitiv fast einstimmig genehmigt. Auf eine Anfrage Las- ker's erwiderte der Bundescommissar Günther, daß der Bundeskanzler auch während seiner Abwesen heit die Contrasignaturen vollzieht, in den sonstigen