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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 22.11.1873
- Erscheinungsdatum
- 1873-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187311223
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18731122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18731122
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1873
- Monat1873-11
- Tag1873-11-22
- Monat1873-11
- Jahr1873
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Großenhainer Erscheinen: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend mit Ausschluß der Feiertage. Abonnement: Vierteljährlich 10 Ngr. ItuterhMilgs- unL AnzcheblM. des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Inseratenpreis: Für den Raum einer Spalt zeile 1 Ngr. Onseratenannahme: Bis Tags vorher spätestens früh 10 Uhr. M LS«. Redaction, Druck und Verlckg von Herrmann Starke in Großenhain. Sonnabend, den 22. November 18SS Die neuen Steuerentwürfe. Die Anträge, welche die ständische Schrift vom 8. März d. I. enthält, haben den Anstoß zu einer vollständigen Umarbeitung unsres directen Steuerwesens gegeben, die von tiefgreifenden Folgen für unsere gesammte Bevölkerung sein wird, wenn die zur Zeit dem Landtage vorliegenden Gesetzentwürfe Gesetzeskraft erlangen. Vieles Neue und Unerprobte enthalten diese Entwürfe; eine lebhafte Discussion in den Kammern steht zu erwarten; es ist daher unsere Pflicht, etwas näher auf dieselben einzugehen, als wie dies die erste flüchtige Skizze beim Erscheinen der Vorlagen zuließ. Erstens hatte die ständische Schrift verlangt, die Re gierung möchte der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf behufs Einführung einer allgemeinen Classen- und Einkommensteuer vorlegen. Dies ist in der Weise ge schehen, daß erstens der Entwurf eines Gewerbe- und Personalsteuergesetzes und zweitens der Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vorliegt. Die Ge werbe- und Personalsteuer zieht den muthmaßlichen Ertrag aller von der Grund- und Gebäudesteuer nicht betroffenen Erwerbsquellen, sowie den Unternehmergewinn und den persönlichen Arbeitsverdienst aller einzelnen Steuerpflichtigen heran und läßt sie von zwei zu zwei Jahren einschätzen, verpflichtet sie auch, um diese Einschätzung zu bewirken, zur Bezeichnung der ihnen zustehenden Erwerbsquellen. Frei von dieser Steuer sind nur Personen, deren gesammte Ein künfte den Betrag von jährlich 140 Thalern nicht über steigen. Die Einkommensteuer trifft das reine Einkommen, d. h. den Gesammtbetrag Desjenigen, was der einzelne Beitragspflichtige an Geld und Geldeswerth durch seine wirthschaftliche Thätigkeit oder sonst auf berech tigte Weise nach Abzug aller Productionskosten, sowie der etwa von ihm zu bezahlenden Schuldzinsen inner halb Jahresfrist muthmaßlich erwirbt und für seinen und und seiner Angehörigen Unterhalt, Nutzen und Vergnügen verwendet oder zur Verbesserung seiner Vermögensverhält nisse erübrigt. Auch dies reine Einkommen soll, wie die Leistungsfähigkeit zu der vorgenannten Gewerbe- und Per sonalsteuer, durch Einschätzungscommissionen, und zwar so viel wie möglich auf Grund der eigenen Angaben der Steuerpflichtigen ermittelt werden. Frei von der Ein kommensteuer sind nur solche an und für sich beitragspflichtige Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen 400 Thaler nicht übersteigt. Die Gesetzentwürfe über beide Steuern setzen ein tief eingreifendes Eindringen in alle Privat verhältnisse voraus und decretiren leichtere Ordnungs strafen und schwere Hinterziehungsstrafen respective für Verabsäumung der Angaben auf ergangene behördliche Auf forderung, oder fahrlässige und absichtliche Verschweigungen. Es sind dies Neuerungen, die in unserem Lande Aussehen erregen werden. Der zweite Antrag der ständischen Schrift war auf Beibehaltung der Grund- und Gebäudesteuer neben der Classen- und Einkommensteuer, aber auf Befreiung der ersteren von ihren wesentlichen Mängeln gerichtet. Diesem Verlangen ist durch eine völlige Reform der Grund steuer und durch partielle Umarbeitung der Gebäude steuer entsprochen. Der Entwurf des Grundsteuergesetzes unterscheidet sich von dem in Sachsen jetzt bestehenden hauptsächlich durch die Geschäfts-Anweisung für Um legung der Grundsteuer. Diese Geschästsanweisung sieht von der bis jetzt üblichen schematischen Abschätzung gänzlich ab und setzt an deren Stelle die directe Er mittelung des grundsteuerpflichtigen Rein ertrags nach Maßgabe der thatsächlich für jede einzelne Wirthschaft vorhandenen Betriebsbedingungen. Dies ist in per Thal eine große Reform und sie wird, wenn sie bei uns gelingt, vielfache Nachahmung in anderen Ländern finden. Sachsen hat in der Agrar-Gesetzgebung wirklich den Vortritt vor anderen Staaten und wird ihn auch in dieser Frage behaupten. Die Umarbeitung der Gebäudesteuer ist nicht von so großer Tragweite, doch enthält auch sie manche Verbesserung. * Das Dritte, was die ständische Schrift verlangte, war ein hochwichtiges constitutionelles Erforderniß: für jede Finanzperiode wird durch Gesetz festgestellt, welcher Theil des Bedarfs auf die Grund- und Gewerbesteuer, und welcher auf die Classen- und Einkommensteuer gelegt werden soll. Diesem Verlangen hat die Regierung entsprochen. Sie theilt die Steuern in einer wissenschaftlich gerechtfertigten Weise in Ertragssteuern und Einkommensteuer. Grundsteuer, Gebäudesteuer, Gewerbe- und Personalsteuer sind solche, die auf dem Ertrage, gewissermaßen auf den Factoren des Einkommens lasten; Einkommensteuer dagegen trifft das reine Einkommen in der oben erwähnten Bedeutung. Nun soll für jede Finanzperiode bei Berathung des Finanz gesetzes das Verhältniß festgesetzt werden, nach welchem der durch directe Steuern zu deckende Staatsbedarf einesiheils auf die Ertragsfteuern, anderntheils auf die Ein kommensteuer zu vertheilen ist. Der durch die Ertrags steuern zu deckende Theil des Staatsbedarfes wird auf die Gesammtheit der bei der Einschätzung der grundsteuer-, gebäudesteuer-, gewerbe- und personalsteuerpflichtigen Ein künfte sich ergebenden Steuer-Einheiten umgelegt. Die Steuer-Einheiten, in welchen der ermittelte Reinertrag von Grundstücken und Wirthschafts-Complexen auszudrücken ist, betragen je 10 Ngr., ebenso der Reinertrag für gebäude steuerpflichtige Gebäude und Wohnungen. Die Erträgnisse der Erwerbsquellen werden in Steuereinheiten von 15 Ngr. ausgedrückt. Das Finanz-Gesetz bestimmt die Anzahl Pfennige, welche gleichmäßig von jeder Steuereinheit (dieser drei Ertragssteuern) in jedem Jahre erhoben werden soll. Was dagegen den durch die Einkommensteuer zu deckenden Staatsbedarf anlangt, so werden für jedes Jahr so viel Einkommensteuer - Termine ausgeschrieben, als nach dem bei der Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens ermittelten Steuerwerth eines Einkommensteuer- Termins zu vollständiger Deckung des jährlich aufzubringen den Sollbetrags erforderlich sind. In dem Finanzgesetz wird die Anzahl der in jedem Jahre zur Erhebung zu bringenden Termine festgesetzt. Zur Erläuterung sei be merkt, daß unter einem Einkommensteuer-Termine verstanden wird: der tausendste Theil des steuerpflichtigen Einkommens der einzelnen Beitragspflichtigen, wenn dasselbe auf mehr als 3000 Thlr. sich beläuft; bei geringerem Einkommen sind die Termine niedriger; belaufen sich z. B. nur auf 4 Ngr. bei einem Einkommen von 500 bis 600 Thlr. Wir werden nach dieser Uebersicht auf die wichtigsten Punkte der einzelnen Entwürfe weiter zurückkommen. Tageönachrichten. Sachsen. Als am 19. Novbr. in Mügeln die ver bürgte Nachricht anlangte, daß das Fortbestehen des dasigen Gerichtsamtes nicht blos gesichert sei, sondern eine wesent liche Vergrößerung durch Aufhebung des Gerichtsamtes Wermsdorf erfahren werde, herrschte in der Stadt große Freude. Abends sollte infolge des freudigen Ereignisses eine allgemeine Illumination stattfinden. Durch Bermächtniß eines im Jahre 1871 in Stettin verstorbenen Wohlthäters fließt dem Rettungshause zu Elster berg ein Vermögen von 10,000 Thlr. zu. Gleiche Summen erhalten auch vier andere ähnliche Anstalten des Erzgebirges und Voigtlandes. Am Abend des 17. Novbr. ist in Pegau auf dem Trans port der Poststücke nach dem Bahnhofe oder auf dem Bahn hose selbst aus dem unverschlossenen Handwagen der Brief beutel abhanden gekommen, der nach declarirtem Werthe über 1000 Thlr. enthielt. Aus Grimma vom 18. Novbr. wird dem „Dr. I." gemeldet: Der von der an der Promenade gelegenen Hesse- schen Restauration gestern Abend in der 11. Stunde nach Hause zurückkehrende Postdirector Berend wurde von zwei Mannspersonen in unmittelbarer Nähe des Stadtthores und der Promenade angehalten, zu Boden geworfen, seiner gol denen Uhr und goldenen Kette im ungefähren Werthe von 80 Thlr. und diverser Goldstücke im Werthe von 20 Thlr. beraubt. Derselbe ist dabei von den Räubern durch Messer stiche am Kopfe, an Auge und Hand nicht unerheblich ver wundet worden, doch sind die Verletzungen nicht lebens gefährlich. Deutsches Reich. Der Reichskanzler hat, wie der „Wes.-Ztg." gemeldet wird, dem Bundesrathe einen Ge setzentwurf über die Verfassung der Gerichte im deutschen Reiche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes vorgelegt. Ueber den Landesgerichten erster und zweiter Instanz, deren Einrichtung und Competenz geregelt wird, fungirt als allei niger oberster Gerichtshof das deutsche Reichsgericht, dessen Competenz außer dem Reichsrecht auch die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten umfaßt. Oesterreich. Dem Abgeordnetenhause des Reichsraths wurde am 18. November das Budget pro 1874 vorgelegt, dessen Gesammterforderniß 387,359,000 Gulden, somit über 2^ Millionen weniger als im Vorjahre, beträgt. Nach den hierzu vom Finanzminister, Frhrn. de Pretis, gegebenen Aufklärungen kann den Bedürfnissen des Staatshaushalts pro 1874 ohne besondere Creditoperationen genügt und noch ein Ueberschuß von 2^ Mill, für 1875 übertragen werden. Die Budgetvorlage wurde vom Hause beifällig ausgenom men. Nachdem der Finanzmister noch einen Gesetzentwurf betreffs Forterhebung der Steuern und Bestreitung des Staatsaufwandes bis Ende März 1874 vorgelegt hatte, fand die Generaldebatte über den Adreßentwurf auf die Thronrede statt, wobei Graf Hohenwart namens seiner Gesinnungsgenossen erklärte, sich an der Abstimmung, der I Geschäftsordnung gemäß, zu betheiligen, jedoch in der Generaldebatte das Wort nicht zu ergreifen, weil die Art und Weise, wie die Wahlreform zu Stande gekommen, eine Verletzung der Rechte der einzelnen Königreiche und Länder sei. Mehrere Abgeordnete wünschten eine Umar beitung der Adresse, damit die Gleichberechtigung der Na tionalitäten mehr betont werde. Der Abg. Haase, welcher unter lebhaftem Beifall für die Adresse sprach, betonte aufs Nachdrücklichste die Unabhängigkeit des Staates von der Kirche. In der Sitzung am 19. Novbr. schloß der Bericht erstatter vr. Herbst die Generaldebatte über die Adresse mit einer anderthalbstündigen, mit lebhaftem Beifalle auf genommenen Rede. In der Specialdebatte wurde sodann die Adresse unverändert angenommen. Die Forterhebung der Steuern und Abgaben für das erste Quartal von 1874 ist bewilligt worden. Frankreich. Die Berathung über die Vorlage betreffs Verlängerung der Gewalten Mac Mahon's nahm in der Nationalversammlung am 18. Novbr. ihren Anfang und entwickelte sich eine sehr lebhafte Debatte. Der Bericht erstatter der Fünfzehnercommission machte die Mittheilung, daß die Hoffnung auf eine Verständigung geschwunden sei, nachdem die Minister erklärt hätten, sie sähen in dem vor gelegten Entwürfe der Commission aufschiebende Vorbehalte, welche in der That in demselben nicht vorhanden seien. Die Commission halte deshalb ihre früheren Beschlüsse mit Ent schiedenheit aufrecht. Ein Deputirter vom linken Centrum sprach sich gegen die Prorogation der Amtsdauer des Prä sidenten aus und verlangte, daß der Herzog v. Broglie seinen Rücktritt erkläre; ein Anderer richtete an alle Par teien die Aufforderung, sich für eine allgemeine Volks abstimmung zu erklären, während der Deputirte Chesnelong namens der royalistischen Partei eine Erklärung verlas, nach welcher dieselbe ihre Mitwirkung nicht versagen will, die Regierung des Marschalls Mac Mahon zu befestigen, in dessen daran festhält, die Monarchie als die natürliche Regierung Frankreichs anzusehen. Der Justizminister Ernoul sprach für die Verlängerung der Gewalten Mac Mahon's, welcher Uneigennützigkeit und andere bürgerliche Tugenden besitze. Niemand beabsichtige, ein persönliches Regiment einzuführen. Frankreich verlange nach Stabilität, welche durch die Dauer der gegenwärtigen Regierungsgewalt ge sichert erscheine. Der Minister sprach schließlich gegen das Plebiscit. Hierauf wurde die Generaldiscussion geschlossen. Am 19. Novbr. wurde bei fortgesetzter Berathung die Vor lage über Verlängerung der Präsidentschaft Mac Mahon's nach den Anträgen der Minorität der Fünfzehnercommission mit 378 gegen 310 Stimmen angenommen. Die Gewalten des Marschallpräsidenten sind somit auf sieben Jahre ver längert worden, während zur Vorberathung der constitu- tionellen Gesetze eine 30gliedrige Commission ernannt wer den wird. — Auf der Tagesordnung der am Montag statt findenden nächsten Sitzung steht die Interpellation Leon Say's über die Nichteinberufung der Wahlcollegien in den jenigen Departements, in welchen Deputirtensitze erledigt sind. — Nach beendigter Sitzung der Nationalversammlung versammelten sich die Minister bei dem Marschallpräsidenten Mac Mahon und boten demselben an, ihre Portefeuilles niederzulegen. Mac Mahon bat sie, bis nach vollendeter Reconstituirung des Cabinets ihre Aemter zu behalten. Die Neubildung des Ministeriums wird bis Montag erwartet. Vom Landtage. q- Dresden, 19. Novbr. Der heutigen Sitzung der ersten Kammer wohnte Se. tönigl. Hoh. Prinz Georg wieder bei. Präsident v. Zeh men begrüßte denselben im Namen der Kammermitglieder und sprach die Hoffnung aus, daß er fortan wieder ein thätiges Kammer mitglied sein werde. Die Kammer erhebt sich zum Zeichen der Bei stimmung. Die Registrande enthielt mehrere Berichte und Petitionen. Graf Hohenthal erhält behufs Ausführung einer ihm allerhöchsten Orts übertragenen Mission einen Urlaub vom 22. d. bis 8. Decbr. Biceprästdent Pfotenhauer beantragt, an Stelle des ausgeschiedenen Kronprinzen für die Finanzdeputation eine Ersatzwahl vorzunehmen. Dieselbe soll in einer der nächsten Sitzungen erfolgen. — Zur Tages ordnung übergehend, erstattet Res. Löhr Bericht der 2. Deputation über das königl. Drecret Nr. 1V, die auf den Domänensonds und die mit dem Staatsgute in den Jahren 1871 und 1872 vorgegangenen Veränderungen sich beziehenden Nachweisungen betrffd. Es wurden verkauft: die Hofmühle in Plauen für 150,000 Thlr., das Kammergut Schönfeld mit Schloß und Schäferei für 123,000 Thlr., verschiedene Waldparzellen für zusammen 117,200 Thlr. rc. Dagegen wurden er worben: verschiedene Forstgrundstücke für zusammen 266,692 Thlr., die Bad-Elster-Waldungen für 172,073 Thlr., der Mildener kommunal- Wald für 49,500 Thlr. Im Ganzen sind innerhalb der letzten 28 Jahre für 4,126,498 Thlr. Forsten aus der Staatscasse angerauft worden, 507,370 Thlr. sind trotzdem zu Erwerbungen noch disponibel. Die Deputation beantragt: die Kammer wolle sich nicht nur mit den in den Jahren 1871/72 vorgenommenen Veränderungen am Staatsgute einverstanden erklären und denselben, soweit dies verfassungsmäßig nöthig, ihre Genehmigung ertheilen, sondern auch aussprechen, daß sie mit dem gelegentlichen Verkaufe des Kalkwerks zu Unterwiesenthal und dem Weinberge zu Niederpoyritz auch jetzt noch einverstanden ist. Die Kammer tritt diesem Anträge ohne Debatte einstimmig bei. Es folgt Bericht der 1. Deputation, Ref. Müller, über das königl. Decret, die wegen des Taxsatzes für Verpflegung der Gefangenen er lassene Verordnung betr. In Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der jenseitigen Kammer empfiehlt die Deputation: Der von dem königl. Ministerium der Justiz unter dem ll. Mai 1872 an sämmtliche Justiz-
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