Suche löschen...
Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 05.01.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-01-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187201052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18720105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18720105
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1872
- Monat1872-01
- Tag1872-01-05
- Monat1872-01
- Jahr1872
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nedigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. L8VS 7L S Freitag, den 5. Januar > 1 Bekanntmachnng. Neuerer Verordnung zu Folge ist die auf den 1. Januar 1872 festgesetzt gewesene Frist für die Umstempelung der guß eisernen Gewichtsstücke des bisherigen Landesgewichtssystems von V2 Pfund und größerer Schwere bis zum 1. Juli 1872 ausgedehnt worden. Es wird daher Folgendes bekannt gemacht: 1) Eiserne Gewichte von 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 und V2 Pfund, welche den früher in Sachsen vorgeschriebenen Eich stempel tragen, bleiben, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, auch fernerhin, jedoch nur innerhalb der Landesgrenzen, im öffent lichen Verkehre zulässig, auch wenn auf ihnen die durch die Bundeseichordnung vorgeschriebene Einheitsbezeichnung (Centner, Pfund) nicht angebracht ist. 2) Diese Gewichte können trotz etwa vorhandener Abwei chungen in ihrer Gestalt von den Vorschriften der Bundeseich ordnung bis zum 1. Juli 1872 den Reichsstempel unter der Voraussetzung erhalten, daß die Gewichtseinheit (Centner, Pfund) auf ihnen angegeben ist oder angebracht wird und dieselben richtig gestellt worden sind. 3) Eiserne Gewichte der unter 1 angegebenen Art, welche nicht bis zu dem 1. Juli 1872 den Reichsstempel erhalten haben, können nur dann später denselben erhalten, wenn sie allen An forderungen der Bundeseichordnung entsprechen. Amtsblatt des Königlichen GerichtsamLs und Stadtraths zu Großenhainer UMH altMAS- und AHtigMA Hieraus folgt, daß diejenigen Gewichtsstücke, welche in der Gestalt von den Vorschriften der Bundeseichordnung abweichen, wie z. B. das V2 - Eentnerstück in Cylinderform, und die im Z 22 der Eichordnung nicht aufgeführt sind, wie z. B. das 5-Pfundstück, nach dem 1. Juli 1872 überhaupt nicht mehr eichfähig sind. Großenhain, den 2. Januar 1872. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Einschreibung in die Stammrolle für das Jahr 1872 betreffend. In Gemäßheit der Bestimmungen in 8 60 der Militär- Ersatz-Instruction vom 26. März 1868 werden alle in hiesiger Stadt aufhältlichen männliche Personen, welche im Jahre 1852 innerhalb des Deutschen Reiches geboren, sowie diejenigen, welche bei der letzten Rekrutirung oder bei den früheren Aus hebungen aus irgend einem Grunde zurückgestellt worden sind, oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung der in den 88 176 flg. der obenange- zogenen Militär - Ersatz - Instruction angedrohten Strafen und Folgen, hierdurch aufgefordert, in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1872 von Vormittags 9 bis 12 und Nachmittags von 3 bis 5 Uhr entweder persönlich oder durch Beauftragte behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der hiesigen Rathsexpedition sich anznmelden. Diejenigen Gestellpflichtigen der Altersclasse 1852/1872, welche nicht im hiesigen Orte geboren sind, haben zur An meldung ihren Geburtsschein oder ihr Taufzeugniß hier abzu geben, dagegen haben alle Gestellpflichtigen früherer Alters classen ihre Gestellscheine bei der Anmeldung hierselbst zu produciren. Sind Militärpflichtige u) allhier, als dem Orte ihres gesetzlichen Domicils, nicht an wesend, gleichviel, ob sie an einem anderen Orte gestell pflichtig sind oder nicht, oder d) sind dieselben von hier, als dem Orte, wo sie nur in Arbeit stehen, eine Lehranstalt besuchen u. s. w., zeitig abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrik herren die Verpflichtung, bei Vermeidung der in 8 176 der Militär-Ersatz-Instruction angedrohten Strafen, sie während des obgedachten Zeitraumes hier anzumelden. Großenhain, den 30. December 1871. Der Stadtrath. Kunze. Mllr. Bekanntmachung. Die Stadtpolizeibehörde sieht sich veranlaßt, folgende, die polizeiliche Aufsicht über die Dienstboten betreffende Bestimmun gen in Erinnerung zu bringen. Jeder neu antretende, von auswärts kommende Dienstbote ist sofort beim Dienstantritte unter Ueberreichung der Legitima tion des Ersteren vom Dienstherrn an Polizeiexpeditionsstelle an- Verfügung an sämmtliche Gemeindevorstande. Nach 8 1 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betr., vom 18. August 1868 ist im Monat Januar jeden Jahres eine genaue Auf zeichnung sämmtlicher steuerpflichtigen Hunde vorzunehmen und ist hierbei der 10. Januar als Normaltag festgesetzt worden. Sämmtliche Gemeindevorstände hiesigen Bezirks erhalten des halb hiermit Anweisung, der gedachten Aufzeichnung an dem bezeichneten Tage sich zu unterziehen und sodann in der Zeit vom 11. bis spätestens 27. dieses Monats unter Ueberreichung der aufgenommenen Verzeichnisse und gegen Erlegung der gesetz lichen Gebühren die Hundesteuermarken für das laufende Jahr an Amtsstelle in Empfang zu nehmen. Großenhain, am 2. Januar 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bchnr. Auf Grund der Anzeige vom 17. und Registratur vom 28. dieses Monats ist heute auf dem den Consumverein zu Gröditz betreffenden Folium 136 des hiesigen Handelsregisters verlautbart worden, daß als Vorstandsmitglied Herr Werner Reißig er in Gröditz ausgeschieden und dafür Herr Friedrich Carl Edler daselbst eingetreten ist. Großenhain, am 30. December 1871. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. S.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite