Dresdener Anzeiger. Donnerstag, den 10. Januar 1839 Herausgeber: F. G ü n tz. Gedruckt in der Gartner'schen Buchdruckerei. Bekanntmachung. Durch lehtwillige Verfügung des am 28. Januar 1838 hier verstorbenen Kaiser!. Ruff. Majors a. D,, Herrn Alexius Adamowitzsch von Olsufieff, gieng dessen gesammtes Vermögen, mit Ausnahme einiger Legate, zu gleichen Theilen an folgende hier befindliche Wohlthätigkeits-Anstalten über: „ die königliche Blinden-Anstalt, „ das Taubstummen-Institut, „ den Privat-Verein für Heilung von Blinden, „ die hiesige Armen-Versorgungs-Behörde. Nach Maßgabe der im Hauptwerk vollendeten Erbschafts-Regulirung wird jede der vorgenannten Anstal ten einen Vermögens-Antheil von nahe 17,500 Thlr. erhalten und somit die zum Besten der letztem, nach der Absicht des Erblassers zu verwendende jährliche Einnahme 6 — 700 Thlr. betragen. Ueber die Art und Weise, wie dieser Betrag für die Königliche Blinden - Anstal all- <jahrlich verwendet werden soll, ist von Seiten der unterzeichneten Commission, unter Beirath und Beistim- mung des im Testament des Verewigten zum Lxecutor und Kurator ernannten Herrn Advocat Ernst Wilhelm Seyffert, die Bestimmung dahin getroffen worden, daß damit s) fünf bis sechs Olsusicffsche Freistellen in hiesiger Blinden-Anstalt, die unter den zeitherigen Ver hältnissen einen jährlichen Aufwand von 5 — 600 Thlrn. erfordern, begründet, d) 30 Thlr. zur jährlichen Feier eines Stiftungsfestes in der Anstalt am Todestag des Verstorbenen verwendet und e) der dann noch etwa verbleibende Ueberschuß, theils zur Ausstattung dieser Olsusieffschen Blin den, bei ihrer Entlassung aus der Anstalt, theils zu Begründung einer siebenten Freistelle, be- , stimmt werden soll. Ueber die Ergebnisse dieser Verwaltung wird alljährlich eine Uebersicht öffentlich mitgetheilt werden. Die Gesuche um Verleihung dieser Freistellen sind bei der unterzeichneten Commission anzubringen. Die Bedingungen zur Aufnahme, deren Erfüllung durch ärztliches und obrigkeitliches Aeugniß gehörig zu bescheinigen ist, sind folgende: 1) ein Lebensalter nicht unter acht und nicht über zwölf Jahre; 2) unheilbare Blindheit; 3) körperliche Gesundheit und Freiheit von andern Gebrechen und organischen Krankheiten; 4) Unvermögenheit des Blinden und seiner nächsten Angehörigen. Der Aufenthalt in der Anstalt dauert in der Regel bis zum Verlauf eines Jahres nach der Consir- matiom ' Wegen der vom Blinden mitzubringenden Ausstattung treten die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 26. Mai 1834 Nummer 35 der G-s.Samml. v. I. 1834 ein.. Die Stiftung und somit Besitzung dieser Olsusieffschen Freistellen beginnt mit dem 1. Januar 1839. Wenn mit dieser, bedürftigen Mitbrüdern gewidmeten unvergänglichen Stiftung manche Sorge beküm merter Aeltern erleichtert, manche Bedrängniß armer Blinden beseitiget, deren Kindheit und erste Jugend er heitert und nach und nach Viele zum selbstständigen Erwerb und zur nützlichen Theilnahme an der bürgerli chen Gesellschaft befähiget werden, so möge der Himmel dem edlen Stifter für dessen fortwährend wohlthä- tiges Wirken hienieden jenseits lehnen. - Dresden, am 30. December 1838. Königl. Sächs. Commission für Straf« und Versorg-Anstalten., VLN Lindenau. 2 Schlesier, d.