Suche löschen...
Zwönitztaler Anzeiger : 07.02.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-02-07
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191802071
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180207
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-02
- Tag1918-02-07
- Monat1918-02
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 07.02.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erschein! wöchenttich viermal, am Dienslag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. - Bezugspreis: Durchnnsere Träger monatlich 80 Pfg. frei ins Kaus, durch die Post be zogen vierleljährl.M.2.4S. Druck u. Verlag: VuchLruckorei C. Bernhard Olt, Zwönitz. Inhaber u. vsrantw. Schrifll.: Earl Vernh. Oll, Zwönitz. Geschäsisslelie: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 738/74. Fernfpr. Nr. 23. Poslfch. 48l4 Leipzig. «Mts-M Na« sür Las Königliche Amtsgericht und öre — MMschen Vehör-en zu Zwönitz — Anzeigen: Diesechsgespalkene(43mm)Äleinzeileoderderen Naum20Pfg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,labellar.Satz ».auswärk.Anz. 25 Pfg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamel.u.im amll. Teile 60Ps. Mindestpreis einer Anz. 1 Mb. BeiWiederholungenPreisermäß.n. Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung fällt jede aus Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Anzeiger KrZWKMrMeösrzWZÄZ,AWHaiSs,Leukersdorf,Dorfchemnitz,Günsbsrf und anSereOrtschastenimZmönitztale Mr. , DGRnerstLLg, den 7. Februar 'MW 43. Jahrg. M! Dd!nrrr«tarr den 7. Februar, Verkauf von Luppen und Zwieback in den Kundsngeschäftcn auf Marke 4 der Nährmittelkarten: Karte 100 Gramm Suppe für IO Pfg. loder 2 Suppenwürfel für 2tt Pfg.) und I Paket Zwieback für 4-3 Pfg., Karte L Suppe wie aus Karte L und 2 Pakete Zwieback für 80 Pfg., Karte 8 170 Gramm Suppe für 2 l Pfg. (oder 3 Suppenwürfel für 30 Pfg.). Z :: f a tz k a r t e u 100 Gramm Suppe für 18 Pfg. (oder 2 Suppenwürfel für 20 Pfg.). Dio Waren auf Zu satz k a r t e n sindküuftig stctsbei CarlSchmidt Söhne zu entnehmen. Bru Donnerstag, den 7. Februar, au gcfa'z. SckcHsisch - bei Peche:, Friedrich, Hähner, Kirsten, Richter und Weiß' gärDer. Pfund i Mk. 55 Pfg. F-rettag, 8. Februar, Verkauf vrn Eiern in der städtischen Berkanssstellc gegen Vorlegung der Eierkarten und der Lebensmittelkarten. Abfertigung der Käufer: Nackm. 3 bis b Uhr l 350, 4 bis .7 Uhr 3bI 720, 3 bis 8 Uhr 721 1180, 0 bis 7 Uhr 1181 1470. Preis 47 Pfg. das Stück. Fede Pe.se n erhält I Stück. f Der Bürgermeister. — — ————— —- - Die pc.büudcteu Regierungen haben sich neuerdings auf bestimmte Grundsätze für die Verordnungen V-r Landeszcincalbehördcu zür Ausführung des 8 11 des Reichsgesctzes über den VaLeErMschen HLSssdienst tun: .7. Dezember 1918 (Rcichsgefetzblatt Seite 1333) ge einigt. Nach diesen Grundsätzen war die brm Ministerium des Innern.im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den: KmegSmnnüerium erlassene einschlägige Ver ordnung vom 21. Februar 1017 über die Errichtung ständigcr A r b e i t e r a n s s ch ü s s e u n d besonderer Ausschüsse für die Angestellten in den für den tatcUändischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens .70 Arbeiter oder mindestens .70 nach den: Dorsichernugcgeictzc für Angestellte versichern ngs- pslichtige eingestellte beschäftigt werden <Nr. 43 der „Säch- sischcu Staatszcirnng" und der „Leipziger Zeitung") ab zuändern. Sie wird hiermit aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen unter 8 1 bis ff 20 ersetzt. Die der genannten Verordnung von: 21 Februar 1017 angZügte Wahlordnung (Nr. 18 und 72 der „Sächsischen StackSzcituug" und Nr. 40 und 73 der „Leipziger Zeitung" vom Iah:e 1917) b,e!bt unverändert gültig. Sic ist, um Papier zu sparen, nicht nochmals abgcdruckt worden. 8 1- Soweit nach 8 11 des Gesetzes ständige Arbeitcr- aueschüsse oder Angcstelltcnausschüfse zu errichten sind, hat der Betriebsuuternehmer das hierzu Erforderliche zu veranlassen; insbesondere hat er die Wahlen zu den Aus schüssen nach Maßgabe der von der Landeszeuträlbchörde nach 8 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes darüber erlasse nen Bestimmungen (Wahlordnung) herbeiznführen. 8 2. ' Bei Feststellung der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung des Ausschusses notwen digen MiuLcstzah! sind allo Arbeiter oder Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörig keit mitzuzühlen. 8 3- Dio Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den gesamten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls müssen alle Arbeiter und Angestellte des Betriebes durch einen Aus schuß vertreten sein. Für die im Handelsregister eingetragenen Zweig niederlassungen sind Ausschüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach 8 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung der Aus schüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 8 4. Die nach der bisherigen Verordnung von: 21. Februar 1917 gewühlten Ausschüsse bleiben bestehen, solange nicht auf Grund von 8 17 zu einer Neuwahl geschritten iuerden muß. Das Gleiche gilt von den auf Grund dieser Verord nung gewählten Ausschüssen. 8 5. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 2.70 Arbeitern oder 250 Angestellten aus wenigstens. 5 Mit gliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um wenigstens eins. Bei mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus wenigstens 19 Mitgliedern bestehen. Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 8 8. Die Wahl erfolgt nach der am Schlüsse dieser Be- kanntmachnng bezeichneten Wahlordnung. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder vcrsichcruugSpslichUgen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche Reichsangchörigkcit besitzen oder An gehörige der österreichisch ungarischen Monarchie sind. Tie Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschast, Stadtrat in Städten mit revidierter Städteordnung) und, soweit cs sich n:n Betricbc handelt, die der orts- oder betrieos- polizeilichen Aussicht des Bergamts unterstehen, Vas Berg amt, kann nach den besonderen Verhältnissen einzelner Betriebe auch die Wahl von Personen anderer Staats angehörigkeit zulassen. Wählbar sind die Wahlberechtigten, die sich im Be sitze der bürgerlichen Ehrenrechte besinven. 8 7- Ter Betriebs-Unternehmer hat die Ausschußmitglieder a) der auf Grund der bisherigen Verordnung ge wählten Ausschüsse spätestens 3 Wochen nach Erlaß dieser Verordnung, b) bei Neuwahlen spätestens eine Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters des Obmanns und eines Schriftführers zusammen'nbcrnjcu. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit einfacher Ztimmenmchrheit: bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ter Obmann »hat den Verkehr mit dem 'Bctricbs- unwruchmcr zn wermittcln und den Ausschuß im Ver kehr mit der Schlicktnugsstellc zu vertreten. 8 8- Ter Bctricbsnnternchmer Hal die Zusammensetzung des Ansschusses unter Bezeichnung des. Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers dnrch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, alle-: Beteiligten zugänglicher Stelle in: Betriebe bekannt zu machen. 8 9 Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß vou den: Betriebsunteruchmcr oder dem von ihm bestellten Ver treter auf Grund der vou ihm vorgeschlagenen Beratungs- gcgenstände und der von den Ausschutzmirgliedcrn ein- gereichten Anträge eine Tagesordnung entworfen nnd festgesetzt werden. Besteht zwischen dem Betriebsnnternehmer oder seinem Vertreter nnd dein Ausschuß Meinungsverschieden heit darüber, ob ein Beratnngsgegenstand zn den Ob liegenheiten des Ausschnjses nach 8 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört nnd deshalb auf die Tagesordnung gesetzt werden mnß, so entscheidet auf Anruf der im Ls g Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete, sür den Betrieb zuständige Schlich tungsausschuß. 8 10. Der Bctriebsuuternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschnß zu bcrufeu und seine Ver handlungen zn leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. Besteht im 'Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegen stände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu be sprechen, so kann der Obmann Len Ausschuß dazu ein- ladcn. Sollen solche Besprechungen während der Arbeits zeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit dem Be- triebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder fein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß, abgesehen von der- Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der Aus schuß nur in einer Sitzung fassen, die dem Abs. 1 ent spricht. 8 11- Bei den Verhandlungen des Ausschusses dürfen andere Personen als der Betriebsnnternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter und die Mitglieder des Aus schusses oder deren Ersatzmänner nicht zugegen sein. Der Vcrhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sach liche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen. 8 12. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur ge- saßt werden, wenn alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Be ratungsgegenstände, geladen und mindestens halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschuß mitglieder beträgt. Die Beschlüsse lverden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 8 13- Ucber jede Beratung des Ausschusses ist eine Nieder schrift anfzunehmen, die von dem Berhanblungsleiter und wenigstens einem Ausschußmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften werden vcrgclesen und gelten als genehmigt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 8 14- Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter ver walten ihr Amr uncnrgektlich als Ehrenamt. Ter Be triebsuuternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum 'Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses ent stehenden Kosten trägt der Betriebsnnternehmer. 8 15. Die Mitgliedschaft im Ausschuß geht verloren durch Niedcrlegung, Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für die ein beson derer Ausschnß errichtet ist, Verlust der deutschen Reichsangchörigkcit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 8 16. 'Au die Srelle Ler ansgeschiedencn und der zeitweilig verhinderten Mitglieder treten die Ersatzmitglieder nach 8 27 der Wahlordnung. 8 17- Sobald die Gesamtzahl der herauzichbaren Ausschuß mstalieder nud Ersatzmänner unter die vorschriftsmäßige Zahl der 'Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 8 18. Sc weit nicht gemäß 8 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zu- stäudigtcil eines der dort bezeichneten Ausschüsse (Fest- stellungsauSschüssL) begründet ist, entscheidet in Streitfällen über die gesetzliche Notwendigkeit der Errichtung eines Arbeilerausschusfes oder Angcstelktenausschusses, über dic Zuständigkeit und über die Geschästssührung der Ausschüsse sowie über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den 'Ausschüssen ergeben, dic Ortspolizeibehörde (Amtshauptmannschast, S.adtrat in Städten mit revi- dieeter Städteordnung) und, soweit es sich um Betriebe handelt, die der berg- oder bctriebspclizeilichen Aussicht des Bergamts unterstehen, Las Bergamt. Gegen die Entscheidung ist binnen einem Monat von der Eröffnung ab die Beschwerde zulässig. Auf Be schwerden über die Ortspelizeivchördc entscheidet die zu ständige Krcishaupcmaunschaft und auf Beschwerden über das Bergamt Lie Krcishauptmannschaft Dresden. "Dic Entscheidungen sind endgültig. 8 19, Kommt ein Betriebsuurernehmer trotz der Entschei dung der zuständigen Stellen seiner Pflicht znr Errichtung der Ausschüsse nicht nach, so hat die Ortspolizeibchörde (Amtshauptmannschast. Stadtrar in Städten mit revi dierter Städteordnung) und eit cs sich nm Betriebs standest. Vic ee. - ... ... Eichen Au'-'-ch» dcs Borgamres ..rc-gehen ras B.rg mr, o-gs ere.. m. Vcr Bcfi anis -ne VeN äugung von Zwangs .. sn, selbst das Erst rdcelist in Svc sondere zur Hecb i 7- ung der Wählt!: oder zur Bildung von Ancschüue.i P. . e timmte Bctrstl'Sablestungcn au-.uoeoacu. 8 20. Aar AcluncrouZchüsse, Vie scheu am De. rmber 1918 auf K.nnd des 8 >3! h der e . crv d:rung oder auf Grund Los Bcr'agesehei ! es.aad-.u, r ut u di: vor stehenden Porst-.i .cu keine Anneudung. F,rc Mitglieder sind bei Ergänzung sw r. len nach den Bestimmungen sür diese Ausschüsse, nich. nach tz 1! des G.srtzeS übe.- Le: vaterländischen Hilfsdienst ,,u bestelle:. Dresden, den 25. Januar 19!<8. Ministerium des Innern. TSahlordnung für dic Wahl Ler ArbeitcrauSschüfse und Augcstclltcnaus- schüsse nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländische.: Hilfs dienst vom 5. Dezember 1916. Zu vergleichen „Sächsische StaatSzeitung" Nr. 48 u. 72 „Leipziger Zeitung" Nr. 48 u. 73 vom Jahre 1917. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am Februar 1918. Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs- Gesetzblatt S. 46) wird mit Zustimmung des Bevollmäch tigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt: I. Beim Absatz der Spa rgelkonserven aus der Ernt« 1917 durch die Hersteller dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite