Suche löschen...
Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 17.01.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-01-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190101171
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19010117
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19010117
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1901
- Monat1901-01
- Tag1901-01-17
- Monat1901-01
- Jahr1901
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 17.01.1901
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MWu-MiMWU Wochen- und Rachrichtsblatt zugleich HWsts-Anzeiger snr Kohndors, KöMtz, Kernsdorf, Msdors, Sl. MMm, Leinrichsort, Mrienau n. Mfen. Amtsblatt für den Sladttat Kichlenstein. 81. Jahrgang. Nr. 14. Donnerstag, den 17. Januar 1901 Diese« Blatt erscheint täglich (außer Sonn» und Festtag») abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 2ö Pfennige. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltrne Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Im „Amtlichen Teil" wird die zweispaltige Zeile oder deren Raum mit 30 Pfennigen berechnet. Für auswärtige Inserenten kostet die 4gespaltene Zeile 15 Pfennig Bekanntmachung, de« Arbeiterfchutz auf Bauten betreffend Zur Ausführung der Paragraphen 139 bis 146 des Allgemeinen Bau- aesetzes vom 1. Juli 1900, in Verbindung mit Paragraph 31 der Aus führungsverordnung dazu, wird folgendes verordnet: 1) Die nachstehenden Bestimmungen unter Ziffer 2 bis 6 finden An wendung : a. bei Hochbauten, wenn einschließlich der Poliere und Lehrlinge zehn oder mehr Personen zur Zeit der Rohbauausführung gleichzeitig auf dem Bau beschäftigt sind; während der Rohbauausführung vorüber gehend beschäftigte Arbeiter, wie Zimmerleute und dergleichen, werden nicht in diese Zahl eingerechnet; b. bei Tiefbauten, welche von Unternehmern ausgeführt werden, wenn an einer bestimmten Stelle des Baues 10 oder mehr Personen länger als 1 Wocke gleichzeitig beschäftigt sind. 2) Zur Unterkunft für die an Bauten beschäftigten Arbeiter bei un günstiger Witterung und in den Ruhepausen müssen Räume geschaffen werden, welche gegen die Einflüsse der Witterung genügend geschützt sind. Diese müssen im Mittel mindestens 2,20 m im Lichten hoch, mit Wänden umschlossen und mit einem dichten Dache, sowie mit festen und trockenen Fußböden und einer verschließbaren Thüre versehen und auf Erfordern der Polizeibehörde in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März heizbar sein. Ihre Grundfläche ist derart zu bemessen, daß auf jeden auf dem Bau dauernd beschäftigten Arbeiter eine Fläche von wenigstens 0,75 qm entfällt. Für die dauernd auf dem Bau beschäftigten Arbeiter sind in den Unterkunftsräumen Sitzplätze, sowie ein Tisch zur Verfügung zu stellen. Baumaterialien irgend welcher Art dürfen in diesen Räumen nicht gelagert werden. Bei Tiefbauten müssen die Unterkunftsräume so belegen sein, daß der Beschäftigungsart eines jeden Arbeiters von der Unterkunstsstätte der Ziegel nach höchstens 750 Meter entfernt ist. 3) Bereitet in dicht bebauten Ortsteilen die Herstellung besonderer Unter kunftsräume unverhältnismäßige Schwierigkeiten, so kann mit Genehmigung der Baupolizeibehörde auch in anderer Weise für die nötige Unterkunft ge sorgt werden. Auf Schankwirtschaften dürfen die Arbeiter jedoch nur dann verwiesen werden, wenn ihnen der Aufenthalt darin auch ohne Entnahme von Speisen oder Getränken gestattet wird. 4) Bei Hochbauten müssen für die in Ziffer 1 bezeichneten Personen Aborte in solcher Zahl vorhanden sein, daß ein Abort für höchstens 25 Per sonen dient. Die Aborte müssen derart eingerichtet sein, daß von außen nicht hinein gesehen werden kann. Erforderlichen Falls sind vor den Thüren Blenden anzubringen. Für Tiefbauten kann die Polizeibehörde die Feststellung solcher Aborte fordern. 5) Für die nach Ziffer 4 herzustellenden Aborte dürfen keine durch lässigen Gruben angelegt werden, sondern es müssen entweder die Aborte an vorhandene vorschriftsmäßige Gruben angeschlossen werden oder es müssen wasserdichte Tonnen, welche nach Bedarf rechtzeitig fortzuschaffen und durch leere, mittelst Kalkanstriches desinfizierte Tonnen zu ersetzen sind, aufgestellt werden. Die Tonnen sind durch Sitz- und Stoßbretter zu verdecken. Bei Tiefbauten in freier, von Wohngebäuden entfernter Lage kann die Herstellung einer Erdgrube von der Baupolizeibehörde gestattet werden. 6) Die Unterkunftsräume für die Arbeiter und die Aborte müssen ge nügend erhellt sein und sind stets in reinlichem Zustande zu erhalten. ir. 7) Vom 15. November bis 15. März dürfen bei Neubauten odör bei Umbauten Ausbauarbeiten im Innern, insbesondere Zimmerer-, Tischler-, Maler-, Stuckateur-, Putzer- und Töpferarbeiten, nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume, in denen gearbeitet wird, durch Fenster und Thüren verschlossen sind. Die Anbringung nur vorläufiger derartiger Ver schlüsse ist für genügend zu erachten. 8) In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der ent stehenden Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. Solche Räume sind gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzuschließen, «sie dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichtigenden Personen betreten werden. 9) Werden Arbeiterinnen auf Bauten beschäftigt, so sind ihnen thun- lichst gesonderte Unterkunftsräume, jedenfalls aber gesonderte Aborte zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nur auf solchen Gerüsten Beschäftigung finden, deren Stock werke durchaus dicht mit Brettern belegt und unter einander nicht durch Leitern, sondern durch schiefe Ebenen verbunden sind. 10) Zur Sicherung gegen Betriebsunfälle ist den Unfallverhütungsvor schriften der Sächsischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft vom 23. Juni / 2. Oktober 1896 und der Tiefbau-Berufsgenoffenschaft vom 23. Juli / 4. De zember 1889 oder den an deren Stelle tretenden Bestimmungen genau nachzugehen. Die betreffenden Unfallverhütungsvorschriften sind den Bauleitern, Bau aufsehern und den auf den Bauten beschäftigten Personen bekannt zu geben und auf den Bauten an geigneten Orten in sichtbarer Weise auszuhängen. 11) Die Verantwortlichkeit für die Beachtung und Durchführung dieser Vorschriften regelt sich nach den Paragraphen 145 und 146 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900. «. Die Durchführung vorstehender Bestimmungen wird gemäß tz 140, Abs. 2, des Allgemeinen Baugesetzes vom I.Juli 1900, dafern nötig, durch Androhung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu 1000 oder von Haft strafen bis zu 6 Wochen oder durch Verhängung des Bauverbots erfolgen. Lichtenstein, am 15. Januar 1901. Der Stadtrat. Steckner, Bürgermeister. Hlbg. Deutscher Reichstag 27. Sitzung vom 15. Januar. I Am Bundesratstische Kriegsminister v. Goßler. Abg. Trimborn (Centr.) begründet seine Interpellation betr. die Duellfrage und die neuerlichen Vorgänge bei den Neserveoffizierswahlen in Köln. Er legt den Sachverhalt dar, wie er durch die Presse bekannt geworden ist. Ganz besonderes Aufsehen habe es gemacht, daß gegen den einen der Aspiranten vom Vorsitzenden des Ehrenrates ein Verfahren eingeleitet worden sei wegen angeblich falscher dienstlicher Meldung. Dieses Ermittelungs verfahren habe allerdings hinterher eingestellt werden müssen, was eine schwere Niederlage des betreffenden Obersten war. Ein Zweifel darüber sei ganz aus geschlossen, daß die Betreffenden ihre Nicytwahl ausschließlich ihrer Stellung zur Duellfrage zu danken haben. Die strengen Befehle des obersten Kriegs herrn seien in Köln auf das Gröblichste verletzt worden. (Beifall im Centrum.) Kriegsminister v. Goßler: Ich habe dem Vorredner schon kürzlich privatim erwidert, daß ein solches Verfahren der Befragung von Offiziers-Aspi ranten über ihre Stellung zur Duellfrage unzulässig sei. Auf die Beschwerde hin ist auch daS erste Wahlmrfahren kassiert worden. Was nun die zweite Wahl am 4. Januar anlangt, so steht sie ja selbstverständlich unter dem Dienstgeheimnis. Wenn Verstöße gegen die Bestimmungen erfolgt sein sollten, so war es Pflicht der in der Minorität befindlichen Offiziere des Ehrengerichts, dagegen höheren Orts vorstellig zu werden. Die Heeresverwaltung hat keinen Anlaß, sich mit irgend welchen Anträgen an die allerhöchste Person zu wenden. Was die An schuldigungen anlangt, welche der Vorredner gegen den Vorsitzenden des Ehrenrates und gegen den Bezirkskommandeur gerichtet hat, so wird ebenfalls die Kommandobehörde Veranlassung nehmen, die Sache aufzuklären. Abg. Büsing (nat.-lib.): Die Antwort des Kriegsministers erscheint nicht ausreichend, denn er hat uns keine Erklärung dahin abgegeben, daß solche Fälle nicht wieder vorkommen sollen und daß Re medur werde geschaffen werden. Er hat nur erklärt, daß ein allerhöchster Befehl bestehe, wonach solche Befragungen über die Stellung zum Duell nicht stattfinden sollen. Damit müssen wir uns einst weilen begnügen in der Hoffnung, daß der aller höchste Befehl künftig mehr Beachtung finden werde. (Lachen links.) Abgenommen haben die Duelle in der Armee thatsächlich schon jetzt infolge des aller-, höchsten Erlöstes vom Dezember 1897, und es ist! zu hoffen, daß diese Unsitte noch mehr abkommen I werde. Wir sehen deshalb keinen Anlaß zu noch weiteren grundsätzlichen Erörterungen hierüber. Abg. Pach nicke (freis. Ver.): Es hat sich in der Armee ein Ehrenkodex herausgebildet im Widerspruch zur öffentlichen Meinung und zu den Strafgesetzen. Zur Abhilfe des Uebels muß mehr geschehen als bisher. In England hat man ganz andere Verfügungen, die sich im Gegensatz zu den unsrigen von Redewendungen, wie Standesehre und dergleichen, frei halten. Heute gehört mehr Mut dazu, ein Duell abzulehnen, als es anzunehmen. Aber was nützt auch schließlich alle Verschärfung des Strafgesetzes, wenn hinterher die Gnade eintritt. (Beifall im Centrum.) Dieses Duellwesen rst durch aus undeutsch, es ist aus Frankreich und Spanien zu uns gekommen. Wer eine glückliche Ehe zer stört, der räumt seine Schändlichkeit dadurch hin weg, daß er den beleidigten Ehemann niederschießt. „Was will dann noch," so fragte der berühmte Rechtslehrer Binding, „ein Mord bedeuten?" Wie mutz das wirken auf das Rechtsgefühl des Volkes! (Beifall.) Abg. Dr. Bachem (Centr.): Seine Freunde hätten erst, als alle anderen Mittel versagten, den Weg der Interpellation ergriffen und sich an die Oeffentlichkeit gegenüber diesem Geheimoerfahren gewendet. Auch die Katholiken rechnen es sich zur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite