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Zwönitztaler Anzeiger : 27.06.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-06-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191806270
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180627
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180627
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-06
- Tag1918-06-27
- Monat1918-06
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 27.06.1918
- Autor
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Zwönihtaler Anzeiger Amts-M Blatt für -as Königliche Amtsgericht und die ----- slö-tischen Behörden zu Zwönitz ----- Anzeigen: Die sechsgespallene(43mm)Kleinzeileoderderen Raum20 Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,labellar.Sah ».auswärl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamel.u.im amll. Teile 6SPf. Mindeslpreis einer Anz. l Wb. DeiWiederholungenPreisermäß. ».Vereinbarung. Bei Konkursen, Klagen, Dergleichen und Zielüberschreilung fällt jede auf Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag.— Bezugspreis: Durchunsere Träger monatlich 80 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be- zogenvierleljährl.W.2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Earl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 738/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Anzeiger für Zwönitz,Mederzwönih,Kühnhai-e,Lenkersdorf,Dorfchemnitz,Güns-orfnndan-ereOrlschafienimZwönihlale Nr. SS. Donnerstag, den 27. Juni 1918. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. Donnerstag, den 27. Juni, Ausländ. Sauerkraut bei Becher, Hähner, Richter und Weißgürber. Pfund 56 Pfg. Ferner Käse bei Hähner, Kirsten und Weitzgürber aus B ez u g s ab sch n i t t 149 der Lebensmittelkarte. Zuteilungsmenge wie in Nr. 93 P«S Amtsblattes bekannt gegeben. Freitag, den 28. Juni, Marmelade in den 6 Grün- warengeschäfton auf Bezugsabschnitt 142 der Lebensmittelkarte. Jede Person erhält Pfund für 46 Pfg. Der Bürgermeister. WM- unk! WSMMWche. Goldankaufstag findet statt Donnerstag, den 27. Juni*1918, nachmittag 2 dis 5 Uhr, im Ratskeller in Stollberg. Die bisher eingelieferten Goldsachen können abge holt werden. Auf Grund von 88 2, 15 und 17 der Reichsfleisch ordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 — R. G. Bl. S. 949 — wird zur Regelung und Verwertung notgeschlachteter Tiere und des Verkehrs mit nicht bankwürdigem Fleische folgendes bestimmt: 8 1- Der Regelung unterliegen die Notschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, sowie von Ferkeln und Schaflämmern, soweit sie dem Beschauzwang unterliegen, und das aus diesen Noi schlachtungen gewonnene Fleisch, sowie das aus ge werblichen Schlachtungen gewonnene, nicht bankwürdige Fleisch. > Die aus den nachstehenden Bestimmungen für den Kommunalverband sich ergebenden Rechte und Pflichten kann dieser einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 8 2. Von jeder Notschlachtung hat der Fleischbe schauer oder der mit der Sache befaßte Tierarzt dem Kom munalverband auf kürzestem Wege eine vorläufige An zeige zu erstatten, und binnen 24 Stunden das genaue Gewicht der bankwürdigen und nicht bankwürdigen Teile des notgeschlachteten Tieres schriftlich anzuzeigen. Ist zu befürchten, datz ein Tier bis zur Durch führung des ordnungsmäßigen 'Ankaufs durch einen Fleischer oder Händler verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung eines krankhafter: Zustandes des Tieres wesentlich an Wert verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleischbeschauer vor der Schlachtung noch hinzugezogen werden konnte, der Viehhalter ver pflichtet, dem Kommunalverband auf kürzestem Wege, gegebenenfalls durch Vermittlung seiner Gemeindebehörde, hierüber unter gleichzeitiger Angabe der Gattung und des ungefähren Lebendgewichtes, sowie der Beförderungs- fahigkeit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 3. Der Kommunalverband ist unbeschadet der Vor schrift des tz 10 verpflichtet, das ganze notge schlachtet« Tier einschließlich der Haut, des Blutes und der Innereien, nur mit Ausnahme der unschädlich zu beseitigenden Teile gegen Bezahlung (vergleiche 8 4) zu übernehmen. Wenn irgend möglich, soll die Uebernahme des Tieres noch vor Ausführung der Not schlachtung in lebendem Zustande erfolgen. Soweit Teile des Tieres kraft besonderer Vorschriften der Ablieferung an bestimmte Stellen unterliegen (z. B. Haut, Talg, Rindersüße usw.), hat der Kommunalverband jür deren Ablieferung zu sorgen. Die Bestimmungen, wonach der Viehhalter berech tigt ist, die Haut eines notgeschlachteten Tieres sür sich zu verwenden, werden hierdurch nicht berührt. Ist er hierzu befugt, so kann er die Haut zu dein jeweils ge- setztlich bestimmten Preis von dem Kommunalverband zurückkaufen. 8 4. Wird das Tier lebend abgeltesert, so wird der von dem Kommunalverband zu zahlende Uebernahme- Preis nach den Vorschriften über die Stallhöchstpreise berechnet. Wird das Tier in geschlachtetem Zustand abgeliefert, so gilt als Uebernahmepreis der gesamte, durch die Ver wertung der 4 Fleischviertel erzielte Erlös, sowie der Nebenerlös aus den sonstigen Teilen des Tieres abzüg lich sämtlicher Unkosten ausschließlich der Beförderungs kosten. Dies« sind dein Viehhalter nur dann in Anrech nung zu bringen, wenn er von dritter Seite vollen oder teilweisen Ersatz für den ihm aus der Notschlachtung erwachsenden Schaden erhält. Bei Berechnung des Nebenerlöses sind die Innereien, soweit sie nicht zu beseitige:: sind, nach den Grundsätzen der Landesfleischstelle zu bewerte::. 8 5. Bankwürdiges Fleisch ist wie das aus gewerb lichen Schlachtungen anfallende Fleisch zu behandeln und den Fleischern zur Deckung des allgemeinen Fleischbe darfes zum gleichen Abgabepreis zu überweisen. Nicht bankwürdiges (bedingt taugliches und minderwertiges) Fleisch ist auf der Freibank oder sonst unter ortspolizeilicher Aufsicht zu verkaufen oder zu Wurst zu verarbeiten, die auf der Freibank oder unter Angabe des Grundes der Nichtbankwürdigkeit zu verkaufen ist. (Vergleiche 8 13 des Sächsischen Gesetzes vom 1. Juni 1898 - G. V. Bl. S. 209 —.) Die aus der Verwertung nach Absatz 1 und 2 er zielten Einnahmen gelten als Erlös im Sinne des 8 4- 8 6. Ucber Streitigkeiten hinsichtlich der Preis berechnung entscheidet die Kreishauptmannschaft, auf Beschwerde das Ministerium des Jnucrn (Landesfleisch stelle) endgültig. 8 7- Der Kommunalverband bestimmt Art und Ort der Verwertung und ordnet insbesondere an, wohin das Tier zur Abschlachtung (vergl. 8 2 Abs. 2) und gegegebenenfalls das bereits geschlachtete Tier abzu liefern ist. 8 8. Nicht bankwürdiges Fleisch, gleichgültig, ob es ans einer Notschlachtung oder gewerblichen Schlachtung stammt, sowie aus solchem hergestellte Wurst darf nur gegen Fleisch marken abgegeben werden, die in der jenigen Woche, in der der Verkauf stattfindet, zum Be züge der sichorge stellten Wochenfleisch menge berechtigen; jedoch darf auf 1 Fleischmarke die dop pelte Menge ihres Wertes verabreicht werden. Ist der Absatz des Fleisches nicht anders möglich, so können auch die in der nächstfolgenden Woche zum Be züge der sichergestellten Fleischmenge berechtigenden Marken beliefert werden. Den Kommunalverbänden und Ortsbehörden bleibt überlassen, nähere Vorschriften insbesondere in der Rich tung zu erlassen, daß vorzugsweise Minderbemittelte An spruch auf Belieferung haben, und daß bei per Fleisch zuweisung den einzelnen Fleischern das von ihren Kunden auf der Freibank bezogene Fleisch in der anrechnungs pflichtigen Höhe gekürzt werden kann. 8 9. Dem Schlachtbezirke ist vom Kommunalverband Pas halbe Gewicht des nicht bankwürdigen Fleisches oder der aus solchem hergestellten Wurst auf ihre Fleischbedarfs menge für di« laufende oder nächstfolgend« Woche anzu rechnen. Das Gleiche gilt für dis Kommunalverbände, die vom Viehhandelsverband nach Geivicht beliefert werden. Andere Kommunalverbände h^ben die entsprechende An zahl von Bezugsscheinen dem Viehhandelsverband zurück- zugeben. Hierbei gelten 300 kg Rindfleisch, 80 Kg Schweinefleisch, 60 kg Kalbfleisch, 20 Kg Hammelfleisch als ein Tier der betreffenden Gattung. 8 10. Ergibt sich bei der Fleischbeschau, datz das Fleisch des notgeschlachteten Tieres nicht bankwürdig ist, so kann der Kommunalverband das notgeschlachtete Tier' dem Viehhalter auf dessen Antrag belassen, wenn die sonstigen Voraussetzung«:: für eine Hausschlachtung erfüllt sind, und wenn nicht anzunehmen ist, datz di« Notschlachtung nur zur Umgehung der Genehmigungsvflicht der Schlachtung herbeigeführt ist. Das Fleisch ist dem Viehhaltor nach denselben Sätzen anzurechnen, wie das aus einer Hausschlachtung herrührende Fletsch. 8 11- Die Vorschriften über die staatlich« Schlachtvieh versicherung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 8 12. Das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen bewilligen. 8 13. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Bekanntmachung erforderlichen Bestimmungen. 8 14- Diese Bekanntmachung, die allen für die Fleisch beschau verpflichteten Tierärzten und allen nichttierärzt lichen Fleischbeschauern von den Anstellungsbehörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzusertigen ist, tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1917 — Säch sische Staatszeitung Nr. 36 vom 12. Februar 1917 wird aufgehoben. Dresden, am 20. Juni 1918. Ministerium des Innern. 8m Mkncz. Di« Verlobung des Kronprinzen Georg von Sachsen mit der Herzogin Maria Amalia von Württem berg, wird in allernächster Zeit bekanntgcgeben werden. Im Deutschen Reichstage gab Staatssekretär v. Kühl mann einen bemerkenswerten Ucberblick über die all gemeine Lage. Im deutschen Reichstag stellte Reichskanzler Graf Hertling Missverständnisse aus der Rede des Staats sekretärs v. Kühlmann richtig. Die durch Hochwasser und Witterungsunbill entstehende Lage hat die österreichisch-ungarischen Truppen veranlaßt, den Montello und einige Abschnitte anderer auf dem rechten Piave-Ufer erkämpfter Stellungen zu räumen. Seit 15. Juni bützte der Italiener über 50000 Mann an Gefangenen ein, darunter 1100 Offiziere. Die Trade Union in Edinvurg, Glasgow, Bir mingham und Manchester haben sich gegen jeden Wirt schaftökrieg nach dem Kriege ausgesprochen. Im englischen Ober Hause übte Lord Brahe scharfe Kritik an der feindseligen Hal.ung der englischen Regie rung alle:: Friedensversuchen gegenüber. Die Tagung der belgischen Parlamentarier in Le Havre wird sich mit Friedensmöglichkciten beschäftigen. Der Rat von Flandern hat in einer Kundgebung seinem Vertrauen auf Deutschlands starken Willen Aus druck verliehen. Zur Niederdrückung der Gegenrevolution wurde im Wolgagebiet, im Ural und in Sibirien eine teilweise Mobilmachung angeordnet. Die Wahlen in Petersburg haben bisher einen völligen Sieg der Bolschewiki ergeben. Vertreter des rumänischen Landw-irtschaftsmini- steriums haben in Deutschland grosse Einkäufe von land wirtschaftlichen Geräten bewirkt. * Der amtliche Tagesbericht Amtliche Meldung. Großes Hauptguartier, 25. Juni 1918. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht Das tagsüber mäßige Artilleriefeuer wurde am Abend in einzelnen Abschnitten lebhafter. Die Erkundungstätig keit blieb rege. Südlich der Scarpe und auf dem west lichen Avreufec «rächten wir Gefangene. Heeresgruppe Deutscher Kronprinz Nach starker Feuerwirkung griff der Feind mit mehrere:: Kompanien auf dem Nordufer der Aisne an. Im Gegenstoß wurde der Angriff abgewiesen. Heeresgruppe Herzog Albrecht. Dio Zahl der gestern früh von brandenburgischer und thüringischer Landwehr östlich von Badonvillers einge brachten gefangenen Amerikaner und Franzosen hat sich auf mehr als 60 erhöht. Leutnant Billtk errang seinen 20. Lustsieg. Der erste Generalquartiermeister: lWTB.) Ludendorff. *
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