Nr. 203. Dresdener Anzeiger. Montag, dm 22. Juli 1839. Der Dresdener Anzeiger crschcjlir täglich. Insertionen werden im K. S. pr. Adrcßcomptoir (Vb 1 in den E^pedirionSnundcn frnk von halb 9 bis halb i Uhr und Nachmittags von halb 3 bis 6 Uhr (Sonntags bloS früh) angenommen. *^E*MW»WMWqM^^E»W0»»MWWWMWW»WWWWWW»WME»»«««»»'N »»»»»>«>»«'>>> > >—^-2.-^-^-».» >>> Verordnungen und Bekanntmachungen. 1) Bekanntmachung. urch Verordnung der Königlichen hohen Brand- Versicherungs-Kommission vom 22sten Juni 1839 ist festgesetzt worden, daß die Wirksamkeit des Brand- versicherungsgesitzes vom 14. November 1835 mit dem 1. August , diefs Jahres in Wirksamkeit treten, ingleichen, daß wegen des bevorstehenden Ueberqangs zum Vierzehn-Thaler-Fuße zu Vermeidung spaterer Umschreibungen sofort mit dem Eintritt der Wirk samkeit des cingangsgedachten Gesetzes dec Vierzehn- Thalerfuß bei der alterblandischen Vrandversichcrungs- Anstalt eingeführt werden soll, dergestalt, daß Lie von und mit dem 1sten August d. I. vorfallenden Brandschaden an versicherten Gebäuden, Feuerlösch- gerathschaften u. s. w., nach dem Vierzehn-Thaler- Fuße vergütet, und überhaupt alle nach dem gedach ten Gesetze zu leistenden Zahlungen eben so wohl, als die zu Deckung sothaner Ausgaben erforderlichen Bei trage in dem bemerkten Münzfüße gewahrt und erhoben werden. Dabei soll den Eigentümern von schon catastrir- ten Gebäuden, und sonst zur Aufnahme in die Lan desanstalt geeigneten Gegenständen anheim gestellt bleiben, die Werths- und Versicherungssummen um 2^ pro Ont, vorbehältlich jedoch, Laß Lie hieraus sich berechnenden Beträge in der h. 27 des G.setzes und §. 1. der General-Verordnung vom 25. Januar 1836 vorgeschriebenen runden Summen aufgehen, zu erhöhen. Es haben aber diejenigen, welche hiervon Gebrauch machen wollen, ihre desbalbigen Anträge längstens bis mit dem 31. Juli 1839 bei der Obrig keit anzuzeigen, unter der Verwarnung, daß sie später damit nicht zugelaffen werben. Wir finden uns veranlaßt, auf diese Bestim mungen hierdurch noch besonders aufmerksam zu machen, und darauf namentlich diejenigen Hausbe sitzer und Hausadministratoren hinzuweisen, denen daS Ergebniß der stattgefundenen Tax-Revision be reits an Rathsstelle bekannt gemacht worden, und welche die auf deren Grund ausgeworfenen Versiche rungssummen anerkannt haben. Dresden, am 17. Juli 1839. Der Rath zu Dresden. Hübler, Bürgermeister. 2) Bei dem unterzeichneten Stadtgericht soll das kaumannische in der Annengaffe sub Nr. 736. ge legene, aus Border-, Hinter- und Seitengebäude bestehende Hauß, welches jährlich 266 Thtr- Mieth- zins tragen und für das Gewerbe eines Wagners, Stellmachers, Tischlers, oder auch ew.es Fleischers, Gerbers, Färbers oder Hutmachers vorzüglich gelegen und brauchbar sein soll, den 3Osten Juli 1839 durch freiwillige Subkastation versteigert werden, welches, und daß die Bedingungen für den Erstehe, so wie die Beschreibung des Grundstücks und der Nutzungs-Anschlag den an den Rachhaustrn der Alt- und N»ustakt, auch am Amthause allhier aus- hanqenLen Patenten beigesügt sind, hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Dresden, am 20. Juni 1839. Das Stadtgericht. Rögner. 3) Bekanntmachung. Das Meister Johann Christoph Müllern zugehö rige Mühlengrundstück in Garsebach, bestehend aus einem Wohn- und Mühlenhouse, einem Seitenge bäude, einer Scheune, einem Backhause, zwei Mahl gängen und einer Graupenmühle mit gutem Gefalle, 9 Ackern 135 UM. Feld und 3 Acker 159 ss^R. Garten-, Wiese- und Holzland, welches mit Berück sichtigung der auf demselben hastenden Steuern und Oblasten 11791 Tblr. 5 gr. 9^ pf. gewürdert worden ist, soll den 12. August 1839 freiwillig, jedoch unter den Bedingungen der nothwen digen Subhastation, an Ort und Stelle in der Mühle von unterzeichneter Behörde subhastirt werden. Es werden daher alle Diejenigen, welche auf ge nanntes Mühlengrundstück zu bieten gesonnen sind, veranlaßt, gedachten Tages des Vormittags im Mül- ler'schen Mühl-ngrundstücke in Garsebach sich einzu- finden und anzugeben, über ihre Zahlungsfähigkeit zu vörderst sich auszuweisen und ihre Gebote zu eröffnen, worauf nach Schlag 12 Uhr des Mittags die öffent liche Licitotion beginnen und Demjenigen, der das höchste Gebot qethan haben wird, das erstandene Grund stück gegen Erlegung des zehnten Theils des Liciti zu geschlagen werden soll. Die Bedingungen der Erstehung werden den Li- citanten im Termine noch näher bekennt gemacht wer den, und bezieht man sich im Uebrigen rückflchtlich der speciellen Beschreibung, Oblasten und Taxe des zu subhastirenden Mühlengrundstücks auf die, den -n