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Zwönitztaler Anzeiger : 08.11.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913-11-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191311082
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19131108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19131108
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1913
- Monat1913-11
- Tag1913-11-08
- Monat1913-11
- Jahr1913
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 08.11.1913
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WMckr AnzM Erscheint wöchentlich viermal (Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag) und ist durch alle Postanstalten für vierteljährlich 1 Mark 65 Pfg. mit Zu. stellungsgebühr, sowie durch die Erped. und deren Austräger für monatl. 50 Pfg. frei ins Haus zu beziehen. Druck und Verlag: Buchdruckerei T. Bernhard Ott. Verantwortlich für die Schriftleitung: Carl Bernh. Ott, Zwönitz. Anzeigen: Die fünfgespaltene Kleinzeile (Korpus) oder deren Raum 12 Pfg., für Famllienanzelgen 15 Pfg., die gespaltene Zeile im amtl. Teile 40 Pfg. Bei Wiederholung Rabatt nach Verein- barung. — Die Anzeigen werden einen Tag vor dem jedesmaligen Erscheinen des Blattes bis mittags 12 Uhr erbeten. Bei Konkursen,Klagen,Vergleichen ic. fällt der auf Anzeigen gewährte Rabatt weg. Geschäftsst.:Zwönitz, Kühnhaiderstr. 73 6. Fernspr.Nr.23. Postscheckkonto 48l4 Lpzg. für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Leukersdorf, Dorfchemnitz, Günsdors und die Ortschaften im Zwönitztale. 38. Iahrg. Sonnabend, den 8. November 1913. Nr. 170. Amtliches. Das Aufgebotsverfahren ist eingcleitet worden zum Zwecke der Todesertläruug des am 16. Dezember 1816 in Niederzwönitz ge borenen Strumpfwirkers uud Webermeisters Karl August Arnold, zuletzt in Meinersdorf i. E. wohn haft, seit 11. Mai 1885 verschollen. Antragsteller ist der Strumpfwirker Julius Rose- lnuild Arnold in Meinersdorf i. E. Aufgebotstermin wird auf . Mittwoch, deu 27. Mai 1914, vorm. 10 Uhr, anberaumt. Der Verschollene hat sich spätestens im Aufgcbvts- terminc zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. Au alle, die Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem unterzeichneten Gerichte Anzeige zn machen. Zwönitz, den 30. Oktober 1913. 4»»g Königliches Amtsgericht. Aönigl. Lehrerseminar Stollberg i. E. Anmeldnngen für die Osteranfnahme werden bis 20. November 1913 erbeten. Tie Vorstellung des An- zuineldcndcn soll, wenn möglich, dnrch den Pater er folgen, ist aber nicht unbedingt erforderlich. Vorzu- legcn sind die standesamtliche Geburtsurkunde, der Taufschein, der Wiederimpfschein, das letzte Schul zeugnis mit Einzelzensnren, ein ärztliches Zeugnis, dessen Formular beim Hausmeister der Auftakt zu entnehmen ist, ein Ausweis über die sächsische Staats angehörigkeit (Bürgerscheiu des Vaters, Bescheinigung der Ortsbehörde o. ä.l, Zengnisse über genossene fremd sprachliche nnd musikalische Bildung nnd ein vom Anznmeldenden gefertigter Lebcnslanf. Der Direktor ist in der Regel von 11—12 Uhr zn sprechen. Mitt- woch für Anzumeldende auch von 3—5 Uhr. Tie Auf nahmeprüfung findet am 12. nnd 13. Jannar 1914 statt. Schulrat T r. Geher. Ürwahlen zur Handelskammer. Für die Ürwahlen zur Handelskammer Chemnitz bilden die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz — - außer Auerbach, Gornsdorf und Meinersdorf — zusammen eine Wahlobteilung mit Stimmabgabestellen in Stollberg, Oelsnitz, Zwönitz und Thalheim. Es werden zugewiesen der Stimmabqa bestelle Stollberg die Urwähler der Orte Stollberg, Jahnsdorf, Pfassenhain, Niederdorf, Hoheneck, Brünlos, Mitteldorf, Gablenz, Ober dorf, der Stimmabgabestelle Oelsnitz die Urwähler der Orte Oelsnitz, Lngau, Kirchberg, Erlbach, Ursprung, Seifersdorf, Ncuwiese, Oberwürschnitz, Nieder- Würschnitz, der Stimmabgabestelle Zwönitz die Urwähler der Orte Zwönitz, Lenkersdorf, Kühnhaide, Niederzwönitz, Dorfchemnitz, Günsdorf, der Stimmabgabestelle Thalheim die Urwähler der Orte Thalheim und Hormersdorf. Von der Wahlabtcilung sind zusammen 4 Wahl männer zu wählen. Hiernach werden, die Urwahlen auf Donnerstag, den 13. November 1813 vormittags von 10 bis 12 Uhr festgesetzt und folgende Wahlleiter und Wahlräume bestimmt. Stimmabgabestelle Wahlleitcr Wahlraum l. Stollberg Beamter der Kgl. Sitzungssaal der Amtshauptmann- König!. Amts- schäft Hauptmannschaft 2. Oelsnitz Gemcindevorstand Gasthaus Wald- Kammerrat Beck schlößchen Höhlteich in Oelsnitz in Neuölsnitz. 3. Zwönitz Bürgermeister Gasthaus Natskel- Zeidler in Zwönitz ler in Zwönitz. 4. Thalheim Gemeindcvorstand Gasthaus Hotel Hiller in Thalheim Ebert in Thalheim. Die Wahlberechtigten werden hiermit zur Wahl von Wahlmännern aufgesordert. Zur Teilnahme an den Ürwahlen für die Handels kammer sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betteiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind, 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Ge nossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, seiner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gest und Verordn.-Blatt Seite 353 flg.), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, insofern sie nach 88 17d und 21 des Ein kommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammcrbe- zirke mit einem Jahreseinkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbe- unternehmungcn. Denjenigen Gewerbetreibenden, die innerhalb des Kammcrbczirks gleichzeitig ein Handelsgcwerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Hand werk betteiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbckammern betr., genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Han delskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleitcr gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für die sie abgegeben wird. Der Wiederholung der ein maligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der be treffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. Tas Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. für staatliche oder Gemeindebetricbc uud Betriebe von Gemeindeverbände» durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren In haber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten; 4. für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Ge setzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäfts fähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammer bezirke mehrfach ausüben. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, die aus den im 8 44 Absatz 1 unter a bis g der Revidierten Städteordnung oder' aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis g der Re vidierten LandgemeindeordnungangegebenenGründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeinde wahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Kon kursmasse abgelehnt worden ist, jo lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursorduung vom Gericht zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. * Zu Wahlmännern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 und 9 bis 11 des Gesetzes vom 4. August 1900 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, die das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörige sind. Der Nachweis der Stimmberechtigung wird erbracht durch Vorlegung der Steucrquittung über den zur Deckung des Bedarfs der Handelskammer an Zuschlag zur Einkommensteuer (Spalte d des Einkommensteuer katasters) geleisteten Beitrag. Die betreffende Steuer quittung ist von den Urwählern zur Wahl mitzu bringen und dem Wahlleiter auf Verlangen vor zuzeigen. "20 Königliche Amtshauptmannschast Stollberg, am 24. Oktober 1913. Urwahlen zur Gewerbekammer. Für die Urwahlen zur Gewerbekammer Chemnitz bilden die Amtsgerichtsbezirke Stollberg und Zwönitz — außer Auerbach, Gornsdorf und Meinersdorf — je eine Wahlabtcilung, jener mit Stimmenabgabestellen in Stoll berg, Oelsnitz i. E. und Lugau, dieser mit Stimmen abgabestellen in Zwönitz und Thalhxim. Es werden zugewiesen der Stimmenabgabeftelle Stollberg die Urwähler der Orte Stollberg, Jahnsdorf, Pfaffenhain, Niederdorf, Niederwürschnitz, Oberwürschnitz, Hoheneck, Brünlos, Mitteldorf, Gablenz, Oberdorf, der Stimmenabgabeftelle Oelsnitz i. C. die Urwähler der Orte Oelsnitz, Ncuwiese, der Stimmenabgabestelle Lugan die Urwähler der Orte Lugau, Kirchberg, Erlbach, Ur sprung, Seifersdvrf, der Stimmenabgabeftelle Zwönitz die Urwähler der Orte Zwönitz, Lenkersdorf, Kühnhaide, Niederzwönitz, Dorfchemnitz, Günsdorf, der Stimmenabgabeftelle Thalheim i. E die Urwähler der Orte Thalheim, Hormersdorf. Von der Wahlabteilung des Amtsgcrichtsbezirkes Stollberg — Stimmcnabgabestellen Stollberg, Oelsnitz und Lugau — sind zusammen 4 Wahlmänner, von der Wahlabteilung des Amtsgcrichtsbezirkes Zwönitz — Stimmenabgabestellen Zwönitz und Thalheim — zusammen 2 Wahlmänner zu wählen. Von den Wahlmännern muß die Hälfte Handwerker und die andere Hälfte Nichthand werker sein. Hiernach werden die Urwahlen auf Donnerstag, den 13. November 1913, nachmittags von 4—7 Uhr festgesetzt und folgende Wahlleiter und Wahlräume be stimmt: Stimmabgabcstelle Wahlleiter Wahlraum 1. Stollberg Beamter der Kgl. Amtshauptmann schäft Sitzungssaal der Kgl. Amtshaupt- mannschaft 2. Oelsnitz Gemeindevorstand Kammerrat Beck in Oelsnitz Gasthaus Wald- schlvßchcn am Höhltcich iu Neu ölsnitz 3. Lugau Gemcindevorstand Kurth in Lngau Gasthaus Jäger haus in Lugau '4. Zwönitz Bürgermeister Zeidler iu Zwönitz Gasthaus Rats keller in Zwönitz 5. Thalheim Gemcindevorstand Hiller in Thalheim Gasthaus Hotel Ebert in Thalheim. Die Wahlberechtigten werden hiermit zur Wahl von Wahlmännern aufgesordert. Zur Teilnahme an den Arwahlen für die Ge werbekammer sind innerhalb des Kammerbczirkes berechtigt: a. zur Wahl von Handwerkerwahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Jahres-Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch daun, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; b. zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handels register eingetragen sind, aber nach 88 17 d uud 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Jahres-Einkommen von 600 Mk. bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, die mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbe treibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gc- meindeverbände, sofern sie nach 88 17 d und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Jahres- Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschützt sind. Denjenigen Gewerbetreibenden, die innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgcwerbc im Sinne von 88 1 uud 2 des Handelsgesetzbuches und ein Hand werk betreiben und im übrigen den Vorschriften der
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