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Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 11.08.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-08-11
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1878454692-188508110
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1878454692-18850811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1878454692-18850811
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFreiberger Anzeiger und Tageblatt
- Jahr1885
- Monat1885-08
- Tag1885-08-11
- Monat1885-08
- Jahr1885
- Titel
- Freiberger Anzeiger und Tageblatt : 11.08.1885
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zeit Etablisse, Scholaren st emlak. Uhr. nzlehrer. ichmiüW wsSOPs ergebensi armer. rd". sonder» ^rsta«>. a" )s 8 Uhr, hlößchki. deren A«- dlichst kii- D.». mer- rtie tarksrm- hlöhche«, D. v. iidle. 0l-S8llU w 8»rt!u lodackoil dieräiiirli a. krau. t et Kei st nli den Saiz mit Blum > Frau. iserer guw mutter md Veinhov, n wärinsvi nn Paftoi , gespendeten ns trösten^ flank sir du ne wahmd >en Blu« rg zur letzte« Z85. hold, erlassene rchm. 3W, i-enr Krgsvoff und TagMM. Amtsblatt für die königlichen nnd städtischen Behörden zu Freiberg nnd Brand. Verantwortlicher Redakteur: Julius Braun in Freiberg. ——————— 38. Jahrgangs Inserate werden dir Vormittag 11 Uhr angerwm- «0 11»^ andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., 11 Vl1tl111?1 men und beträgt d .r Preis für die gespaltene Zeile el- zweimonatlich 1 M.50Pf.undcinmonallich75 Pf. ,dcr deren Raum 15 Pf. 1885. Die Krankenkassen und Vie Unfall versicherung. Obwohl die Organisation der Kranken- und der Unfall versicherung eine verschiedene ist, bestehen doch zwischen den Krankenkassen einschließlich der Gemeinde-Kranken-Ver- jcherung einerseits und den Berufsacnossenschaften anderer- cits eine Reihe nicht unwesentlicher Beziehungen. Dieselben ind in der „Leipz. Ztg." von fachmännischer Seite so klar gelegt worden, daß wir bei der aktuellen Bedeutung dieser Angelegenheit das Wichtigste aus jenen Erörterungen hier wiedergcben zu müssen glauben. Bekanntlich haben die Krankenkassen auch bei einem Unfälle dem Verunglückten bis zu 13 Wochen die statutenmäßige Unterstützung zu ge währen, ohne dafür eine Entschädigung von der zuständigen Berussgenossenschaft fordern zu können. Nach Absatz 9 des § 5 des Unfollgesetzes ist letztere jedoch verpflichtet, vom Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalles bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche dem Verunglückten zu dem Krankengelde nöthigenfalls einen Zuschuß so weit zu geben, baß letzteres mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes beträgt. Außerdem sind die Berufsgenvssenschaften befugt (8 5 Abs. 8), der Krankenkasse, welcher der Verletzte an- aehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürsorge sür den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersatz der im § 6 des Krankenversicherungsgesetzes be zeichneten Leistungen (freie ärztliche Behandlung, Arznei u. s w.) die Hälfte des in jenem Gesetze bestimmten Mindest- betragcs des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewicsen werden. Höchst wichtig sind auch die Bestimmungen über die den Krankenkassen übertragene Wahl von Arbeitervertretern, welche an den verschiedenen Geschäften und Aufgaben der Unfallversicherung theilzunehmen haben. Hier giebt es zwei Kategorien. Zunächst diejenige, welche die aus dem Arbeiterstunde zu entnehmende Hälfte der Beisitzer und Stellvertreter zu den Entschädigungs - Schiedsgerichten wählen, sowie zwei nicht ständige Mitglieder des Reichs versicherungsamtes, welche nebst zwei Vertretern der Unter nehmer an der von letzterem zu führenden Oberaufsicht über die Berufsgenossenschaften theilnehmen. Diese Arbeiter- Vertreter wirken außerdem für ihre eigene Person mit den Vorständen der Genossenschastssektion oder den Genossenschaften selbst bei der Berathung und Be schlußfassung, beziehungsweise Begutachtung der Unfallver hütungsvorschriften zusammen. Zur Wahl dieser Arbeiter- Vertreter find die Vorstände der Orts-, Betriebs-'und Jnnungskrankenkassen, sowie der Knappschaftskassen berufen und zwar nur diejenigen, welche im Bezirke der Sektion bezw. der Genossenschaft ihren Sitz haben, und denen min destens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder bcchäftigte, gegen Unfall versicherte Personen angehören. Die Gemeindekrankenversicherung und die freien Hilfskassen sind von diesen Wahlen ausgeschlossen. Die Wahl dieser Arbeitervertreter, welche nur von den dem betreffenden Vor stande angehörigen Kassenmitgliedern ohne Mitwirkung der Arbeitgeber zu erfolgen haben wird, steht noch nicht un mittelbar bevor. Vielmehr wird gegenwärtig erst erörtert, inwieweit die einzelnen organisirten Kassen nach Maßgabe ihres Mitgliederbestandes für eine oder mehrere der von dem Bundesrathe genehmigten 55 Unfall-Berufs-Genossen- schaften wahlberechtigt sind. Nachdem dies festgestellt ist, wird die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzugrenzende Theile der Genossenschaft mittels eines Re gulativs bestimmt werden, welches durch das Reichsversiche rungsamt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche, wie z. B. die Sächsische Textil- Berufs-Genossenschaft, über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landeszentralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist. Nach näherer Bestimmung dieses Regula tivs, welches auch die Wahlbezirke und die Anzahl der jeder einzelnen in Frage kommenden Kasse zustehenden Wahlstimmen fcstzusetzen haben wird, erfolgt endlich die Wahl der Vertreter selbst unter Leitung eines Wahl kommissars, d. h. eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist. Nicht zu verwechseln sind diese Arbeitervertreter mit einer zweiten Kategorie, welche an den über den einzelnen Unfall einzuleitenden Untersuchungsverhandlungen theilzu nehmen berechtigt sind. Die Wahl dieser letzteren Vertreter wird in diesen Tagen vorzunehmen sein und zwar von! allen Krankenkassen einschließlich der den Anforderungen von 8 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden freien Hilfskaffen, dasern nur diesen Kassen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, gegen Unfall versicherte Personen angehören. Diese Be vollmächtigten, welche nebst zwei Ersatzmännern von dem Vorstände" der Kasse unter Ausschluß der Arbeitgeber auf zwei Jahre aus der Zahl der unfallversicherungspflichtigen volljährigen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be findlichen Kassenmitglieder zu wählen sind, sollen sich an oen Unfallversicherungen betheiligen, um nicht nur die Inte ressen der Krankenkassen wahrzunehmen, sondern amy auf die vollständige und richtige Feststellung der Entstehunqs- ursache und die Bedeutung des Unfalls, sowie auf die Er mittelung der Entschädigungsberechtiaten (Familienglieder u. s. w.) eine Einwirkung zu üben. Umfaßt eine Kranken kasse Arbeiter mehrerer Gewerbszweige, die verschiedenen Berufsgenossenschaften zugetheilt sind, so wird sür jede Be rufsgenossenschaft ein den m ihr vereinigen Gewerbszweigcn angehöriger besonderer Vertreter nebst zwei in gleicher Weise geeigneten Ersatzmännern zu deputiren sein — vor ausgesetzt, daß mindestens zehn Kassenmitglieder in den Betrieben der betreffenden Genossenschaft beschäftigt werden. Nehmen wir also z. B. eine Ortskrankenkasse oder eine freie Hilfskasse an, die 100 Maschinenschlosser, 200 Fabrik spinner, 20 Bauhandwerker und 8 Ziegelarbeiter zu Mit gliedern hätte: so würde der Vorstand der Kasse je einen Bevollmächtigten nebst zwei Ersatzmännern zu wählen haben: 1) sür die zuständige Eisen- und Stahl-Berufs- genvssenschast, 2) sür die Tcxtil-Berufsgenossenschaft und 3) für die Bauaewerks-Berufsgenossenschaft; für die Ziegelei- Berufsgenvssenschast dagegen nicht, da hierfür die erforder liche Anzahl von zehn Kassenmitglicdern fehlt. Erstreckt sich die Krankenkasse auf den Bezirk mehrerer Städte mit revidirter Städteordnung oder mehrerer Amtshauptmann schaften oder auf einen solchergestalt gemischten Bezirk, so haben die Kassenvorstände die Wahl, ob sie für den Bezirk jeder einzelnen Ortspolizeibehörde einen besonderen Bevoll mächtigten nebst zwei Ersatzmännern deputiren oder größere Wahlbezirke bilden oder endlich sich nur mit einem einzigen Bevollmächtigten nebst seinen Ersatzmännern begnügen wollen. Hierüber haben sich die Kassenvorstände allein schlüssig zu machen, ohne daß sie von den Behörden einen Vorschlag zu erwarten haben; es liegt im eigensten Inte resse der Kassen und ihrer Mitglieder, oiese Vertretung ihren besonderen Verhältnissen gemäß zweckmäßig einzu richten. Die Gewählten erhalten, wenn sie in Thätigkeit treten, Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst nach den von den« Genossenschaftsstatut bestimmten Sätzen. Name und Wohnort der Gewählten sind den betbeiligtcn Ortspolizeibehörden (Amtshauptmannschaften und Stadt- räthen) mitzutheilen, welche die Unfalluntersuchungen künftig zu leiten haben werden. Die erstmaligen Wahlen werden deshalb schon in den nächsten Tagen zu erfolgen haben, weil dieselben durchweg vollzogen sein müssen, bevor der Antrag auf Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen des Unfallgesetzes gestellt werden kann. Tagesschau. Freiberg, den 10. August. Aus der deutschen Reichshauptstadt wird der „Kölnischen Ztg." geschrieben: „Wenn der Artikel der „Nordd. Allg. Ztg." über die Beziehungen Deutschlands zu Frankreich einer Recht fertigung bedürfte, würde eine solche in den französischen Kundgebungen zu finden sein, die derselbe hervorgerufen hat. Die große Anzahl Deutscher, welche es bequemer finden, alle feindseligen Stimmungen jenseits unserer Grenze zu übersehen, und jeden Ausdruck von Besorgniß darüber als übertriebene und interessirte Aengstlichkeit bezeichnen, werden sich nun sagen, wenn sie die Augen nicht absichtlich verschließen wollen, daß wir in der That neben einem Nachbar leben, der einge standenermaßen nur solange Frieden mit uns halten will, als er nicht Aussichten hat, einen Krieg gegen uns siegreich durch fechten zu können. Es ist übrigens anzunehmen, daß der Artikel, wenn er auch keine freundliche Aufnahme in Frank reich gefunden, doch den Erfolg haben wird, das während der letzten Monate gar zu laute Revanche-Geschrei etwas zu dämpfen und daß wir in dieser Beziehung nun wieder einer längeren Periode der Ruhe entgegen sehen können. Dies zu erreichen, dürfte wohl in den Absichten des Artikels gelegen haben, da jeder Aufschub des Ausbruchs eines Kriegs, welchen die französischen Blätter als unvermeidlich bezeichnen, die Auf- ! rechterhsltung des Friedens wahrscheinlich macht." Minderen Beifall als der nach Paris geleitete kalte Wasserstrahl hat die „Nordd. Allg. Ztg." mit ihrem späteren Erguß gegen die an läßlich des Dresdner Turnfestes den Deutsch-Oesterreichern gespendeten Ovationen erzielt. Sehr scharf antwortete die Wiener „Neue Freie Presse", welche u. A. schrieb: „Es fällt uns nicht ein, die Deutsch-Oesterreicher gegen die mjuriöfen Schlußfolgerungen Vertheidigen zu wollen, die aus dem Artikel der „Nordd. Allg. Ztg." unzweifelhaft werden gezogen werden nnd um derentwillen er wahrscheinlich auch nur geschrieben wurde. Die Deutschen in Oesterreich sind weder Hochverräter noch Verschwörer, noch Schmerzenskinder, und sie haben, Gott sei Dank, auch nicht nöthig, es zu sein. Sie führen den Komps um ihre Nationalität, n« ihre be rechtigte Stellung im Reiche und um ihre freiheitlichen Grund sätze und Gesinnungen, ausschließlich gestützt auf ihre eigene Kraft, ausschließlich mit gesetzlichen und von der Verfassung gebotenen Waffen, und nichts kann unsere Zuversicht erschüttern, daß auf d iem Wege und mit diesen Mitteln der Kampf auch siegreich beendet werden wird. Die „Nordd. Allg. Ztg." sollte sich erinnern, von welcher Seite in den österreichischen parla mentarischen Körperschaften das deutsch-österreichische Bündniß angegriffen worden ist; sie sollte auf die czechischen, polnischen und klerikalen Stimmen in der österreichischen Presse hören, welche allein die Besorgniß äußern, daß die wirthschaftliche Annäherung an Deutschland den Verlust der politischen Selbst ständigkeit bedeuten könnte; sie sollte beachten, mit welchen Vorbehalten namentlich dort dies Bündniß angenommen wird, wo das katholische Zentrum des Deutschen Reiches die Ge sinnungen in Oesürreich beeinflußt. Wir werden es mit Gleichmuth ertragen, wenn die offiziöse Aeußerung, mit welcher in Berlin der Tag von Gastein begrüßt worden ist, den wirklichen Gegnern des deutsch-österreichischen Bündnisses — um mit den Worten der „Nordd. Allg. Ztg." zu reden — „einige Stunden angenehmer Täuschung" bereiten sollte." Die czechischen Blätter haben sich allerdings bereits in diesem Sinne mit großer Befriedigung geäußert. Unser Kaiser mußte sowohl Freitag wie Sonnabend wegen des in Gastein andauernden Regenwetters die ge wohnten Morgenspaziergänge aussetzen, vromenirte aber gestern wieder auf dem Kaiserwege und wohnte dann dem Gottes dienste in der evangelischen Kirche bei. Zur kaiserlichen Tafel waren gestern Minister v. Bötticher und der braunschweigische Staatsmimster Graf v. Görtz-Wrisberg befohlen. Neber die Rückreise des Kaisers ist bis jetzt Folgendes bestimmt: Die Abreise von Gastein findet am 11. d. M. 1 Uhr 50 Min. Nachmittags statt. Von Lend wird die Reise um 3^s Uhr mittelst Extrazuges bis Salzburg fortgesetzt, woselbst der Kaiser um 5 Uhr 50 Min. einzutreffen und in dem Euro päischen Hof Nachtquartier zu nehmen gedenkt. Am andern Tage 41/2 Uhr Nachmittags wird die Reise über Attnang, Regensburg, Hof, Leipzig, Roßlau, Drewitz nach Potsdam fortgesetzt werden, wo Se. Majestät am 13. d. M. 10 Uhr 20 Minuten früh einireffen w'rd, um sich nach Babelsberg zu begeben. Eingetroffener telegraphischer Meldung zufolge ist der deutsche Komodvre Paasche» am 7. d. M. mit S. M. Kreuzer sregatten „Stosch", „Gneiscnau", „Elisabeth" und „Prinz Adalbert", sowie mit dem Tender „Ehrenfels" vor Zanzibar eingetrofsen. Die ostafrikanische Frage ist damit zu einer bren nenden geworden. Trotzdem wird von Berlin aus versichert, daß von keinem Krieaszug gegen Zanzibar die Rede ist. Der Sultan Bargasch wird nur belehrt werden, daß er auf dem jenigen Gebiete, welches der Deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft gebört, keinen Einfluß habe. Es wird dem Sultan Zeit ge lassen werden, englische Hilse abzuwarten, die nie in dem Sinne kommen wird, wie er sie erhofft. Inzwischen wird man nn die Konsolidirung der Verhältnisse gehen und dem Sultan zeigen, daß der deutsche Schutzbrief kein inhaltloses Papier sei. Die im Kamerun gebiete mehrere Faktoreien be sitzende Firma Woermann (Hamburg) hatte der wackeren Be satzung der am Kampfe gegen die Kamerun-Neger in hervor ragender Weise bethciligt gewesenen Korvette „Olga" eine Geldsumme überwiesen, von der ein Theil für ein Grabmal zu Ehren der in Kamerun gebliebenen Kameraden bestimmt wurde. Dieser Grabstein ist nunmehr fertiggestellt und sind auf demselben die Namen des am 20. Dezember 1884 beim Landungsgefecht in Kamerun gefallenen Matrosen Bugge und der dem Klima erlegenen Matrosen Wolgast und Obermatrosen Schulz verzeichnet. In der Nacht zum Sonnabend traf der Kaiser von Ocsterveiüi in Innsbruck ein und wurde, da er jeden Em pfang abgclchnt hatte, nur von dem Erzherzog Heinrich, vom
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