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Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 30.07.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-07-30
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
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- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
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Nr. 31. XXXIV. Jahrgang Wochenberichte Leipzig, 30 Juli 1919. Handelsteii der Leipziqer Monatschrift für Textil-Industrie JL Cz Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Handelsblatt Allgemeine Zeitschrift für die Textil-Industrie Begründet 1884 in Leipzig. für die gesamte Textil-Branche. vormals „Die Textil-Zeitung“. Fachzeitschrift für die Wölb, Baumwolb, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- un i Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Textil-Berufsgeno-senschaft. S0hrl 7Eip n z^o% c ö h rffi"ße'9 Verla,: 1 H erausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. | Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch und bilden den Handelsteil der „Leipziger Monat schrift für Textil-Industrie“. — Der Preis für die „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie * mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern“ und den Beiblättern: Muster-Zeitung und Mitteilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für Deutschland und Öster reich-Ungarn pro Halbjahr JL 8,—, für die übrigen Länder pro Halbjahr JL 12,50. Die „Wochenberichte* können zum halbjährlichen Preise von JL 7,—für Deutschland u. Österreich- Ungarn, für die übrigen Länder zum halbjährlichen Preise von JL 10.— bezogen werden. In der deutschen Post-Zeitungspreisliste sind die Monatschritt nebst Beiblättern (auf Seite 203) unter «Leipziger Monatsehrift für Textil-Industrie’*, die Wochenberichte (auf Seite 369) unter dem Titel .Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen. DieBezugs-Gebühr ist im voraus zahlbar. Wenn ein Bezug spätestens einen Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt derselbe als fortbestehend. — Die Anzelgen- Gebühr beträgt pro Petitzeile (3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 1,—, Stellengesuche 70 Pfg. Bel Wiederholungen Rabatt nach Tarif. — Beilagen nach feststehendem Tarif. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, DOrrlenstr. 9. Das neue sächsische Gesetz über die Vergütung von Gebäudeschäden bei der Landes-Brandversicherungsanstalt vom 30. Juni 1919. [Nachdruck verboten.] Mit dem obigen, von der Sächsischen Volkskammer vom 23. Juni 1919 beschlossenen Gesetze wird den Gebäude Eigentümern ein wertvolles Zuge ständnis gemacht. Unsere sächsischen Industriellen sind dabei mit wenigen Ausnahmen interessiert, da sie zumeist Eigentümer von Gebäuden sind und sämtliche Gebäude bei der Sächsischen Landes-Brandversicherungsanstalt zwang-weise versichert sind. Von besonderem Werte ist dabei auch die rückwirkende Kraft des Gese'zes auf die während dir Krleg-zeit einge tretenen Gebäude-B andschadenfälle. Das ganze Gesetz ist veranlaßt durch den Krieg und ist noch eine nachträgliche Frucht der andauernden Be mühungen des Landtagsabgeordneten Hofrat Dr. Löbne.-Leipzig um die Beseitigung der nachteiligen Folgen der Unterversicherung der Gebäude, die allgemein infolge des gewaltigen Steigens der Baukosten du ch dauernd sich erhöhende Verteuerung aller Baustoffe und den Hochstand der Arbeits und Fuhrlöhne eingetreten ist. Zufolge des ersten Dr. Löbnerschen Antrags im Sächsischen Land tage war gewissermaßen als Abschlagszahlung das sogenannte abgekürzte Schätzungsverfahren eingeführt worden. Dieses abgekürzte Schätzungsver fahren zu benützen, d. h. eine zeitgemäße Schätzung der Gebäude im abgekürzten Verfahren bei der unteren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo das Gebäude steht, kurzerhand durch Postkarte zu beantragen, empfiehlt sich auch heute noch, trotz des neuen Gesetzes (mit dem Eingang des Antrags bei der unteren Verwaltungsbehörde gilt bereits die Erhöhung der Ver sicherung als erfolgt; die Kosten sind gering). Auf anderweiten im Januar 1918 in der II. Kammer der Ständever sammlung gestellten Antrag Dr. Löbners auf jeweilige volle Schadenver gütung dergestalt, daß die Vergütung unbekümmert um vorliegende Unter versicherung sich richten solle nach dem Versicherungswerte des versicherten Gegenstandes oder nach der Höhe des zurzeit der Wiederherstellung des vorigen Zustandes notwendigen Aufwandes, brachte endlich im April 1918 die damalige Regierung einen Gesetzentwurf — die sogen, lex Löbner — ein, der dem anfänglich von der Regierung stark beanstandeten Anträge Löbner ziemlich weit entgegenkam. Die II. Ständekammer nahm auch diese Regierungsvorlage noch im April 1918 kurz vor Vertagung des Land tags einstimmig an. Die I Kammer aber erledigte die Vorlage nicht mehr, kam auch in der Herbsttagung 1918 nicht mehr dazu — im November kam die Revolution und mit der 1. Kammer fiel auch diese Sache hin. neue Regierung hat dankenswerter Weise die Angelegenheit aber doch nicht begraben siin lassen. In Erkenntnis der Notwendigkeit eines Eingreifens hat sie die Vorlage der früheren Regierung unverändert in die Volkskammer gebracht. Deren Gesetzgebungsausschuß hat sich eingehend mit dem Gesetzentwürfe befaßt. Nach langen Verhandlungen, bei denen sich entschiedene Neigung zeigte, dem früheren Anträge Dr. Löbners noch mehr gerecht zu werden als der Gesetzentwurf vorsah, ist schließlich eine Einigung erzielt worden und vorläufige Regelung durch Notgesetz erfolgt, a« in seinen wesentlichen Bestimmungen folgendes vorsieht: Ersätze .der Schäden, die an einem Gebäude durch Tnndo Explosion oder Blitzschlag entstehen, kann die fand Versicherungsanstalt, Abteilung für Gebäude- , . n Ung ’ , au f Antrag über die Versicherungssumme w? 4 terstützun gen bis zum vollen Betrage des Wieder ungsauf wandes, aber abzüglich eines etwaigen Alters- nu ^HRsabzugs des brandgeschädigten Ge ¬ bäudes, dann gewahren wenn der festgestellte Schaden 1000 Jl oder mehr betragt. 6 Diese Ermächtigung gilt auch für Brandfälle, bei denen die Schadenvergütung bereits ganz oder teilweise ausge zahlt worden ist, wenn sie nach dem 31. Dezember 1915 ein getreten sind und für Versicherungsfälle, bei denen die Schadenvergütung noch nicht ausgezahlt worden ist, wenn sie nach dem 31. Juli 1914 eingetreten sind. Über die Gewährung der Bauunterstützung entscheidet der Engere Ausschuß für Gebäudeversicherung oder die Brandversicherungskammer. Gegen die Entscheidung ist binnen 14 Tagen von Zustellung der Ent scheidung Beschwerde an den Verwaltungsausschuß für Gebäudever sicherung zulässig. Mehr als der Betrag der Schäden wird nicht gewährt. Die Wieder herstellungskosten sind nachzuweisen. Die zweite Hälfte der Schaden vergütung wird erst ausgezahlt, nachdem dieser Nachweis erbracht ist. Das Gesetz ist unter dem 30. Juni 1919 in dem am 9. Juli 1919 zur Ausgabe gelangten Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Sachsen (14. Stück v. J. 1919) unter Nr. 72 S. 130 veröffentlicht worden und mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Während seiner Giltigkeit sind die damit in Widerspruch stehenden Vorschriften des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsansta't vom 1. Juli 1919 und die hierzu ergangene Ausführungsverordnung nebst deren Abänderungen nicht anzuwenden. Zu beachten ist, daß die Bauunterstützungen bis zum vollen Betrage des Wrederherstellung-aufwandes gewährt werden können, nicht müssen. Weiter ist zu beachten, daß der Gewährung ein Antrag vorausgehen muß. Die Anträge sind ai die Landes Braudversicherungsanstalt, Abteilung für Gebäudeversicherung, in Dresden, Kaiser Wilhelmp'atz 3, zu richten. Be rücksichtigung finden Gebäudebrandschäden aus der Zeit seit 31. Juli 1914. Ilm Verwaltungsaugschuß für Gebäudeversicheiung und der Brand versicherungskammer ist mit diesem Gesetz eine weitgehende Vollmacht erteilt. Es ist zu wünschen und zu hoffen, daß sie von ihrer Befugnis gebotenen Gebrauch macht, damit die Volkskammer nicht zu bereuen hat, jeden Einfluß auf die Ausführung ihres Willens aus der Hand gegeben zu haben. —n. Die kaufmännische Tätigkeit der Entente in den Grenzgebieten. Der britische Minister Winston Churchill hat bei Beginn des Krieges seinen Landsleuten erzählt, daß die militärischen Maßnahmen Englands und seiner Verbündeten die geschäftliche Entwicklung des Inselvolkes nicht stören sollten . . . .Business as usual“, dieses berühmte Wort findet nun auch praktische Anwendung in den besetzten Gebieten. Wenngleich der niedrige Stand der Mä’kvaluta die Bestrebungen der Amerikaner und Engländer hemmt, ist es doch Tatsache, daß in einer ganzen Reihe von Warengattungen namentlich die Engländer die besetzten Gebiete überschwemmen. In der Hauptsache werden hier Fabrikate vertrieben, die noch aus hochbezahlten Rohstoffen angefertigt worden sind, für deren Verkauf fast zwingende Notwendigkeit vorliegt, weil ein reguläres Geschäft heute zu den Preisen nicht möglich wäre, die die Engländer fordern müssen, wollen sie ihre großen Vorräte loswerden und irgend einen Nutzen hierbei erzielen. Denn in den letzten Monaten sind die Rohstoffpreise, namentlich die der Rohtextilien, ge sunken, und es müßten zu den gegenwärtigen niedrigeren Marktpreisen auch jene Fertigfabrikate verkauft werden, die vorher auf weit teuerer Grund lage hergestellt worden sind. Diese wenigen Zeilen zeigen, weshalb es die Engländer so furchtbar eilig haben, in den besetzten Gebieten Verkäufe zu tätigen und weshalb sie es sich angelegen sein lassen, den Warenaustausch auch auf das rechte Rheinufer hinüber zu tragen. Daß in den letzten Wochen ganz erhebliche Warenposten in das unbesetzte Gebiet gebracht worden sind, ist notorisch. Spricht man doch von einem Umsatz von über hundert Millionen Mark inner halb der letzten vierzehn Tage. Die link-rheinischen Gebiete, die von französischen Truppen besetzt sind, weisen entweder kein Angebot französischer Waren auf, oder dort, wo französische Fabrikate offeriert werden, handelt es sich im Verhältnis zu den englischen Angeboten um geringe Quantitäten. Begreiflich ist es also, daß man französischerseits Lärm schlägt, weil man befürchtet, in den besetzten Gebieten würden sich die Engländer und Amerikaner wirtschaftlich fest setzen, sehr zum Nachteil der französischen Industrie und ihres Ausfuhr handels. Wie immer sind es auch diesmal die Pariser großen Tageszeitungen, die sich eingehend mit diesen Fragen beschäftigen und die in erster Reihe hervorheben, wie ungerecht es sei, den Befehl des Marschall Foch von Eng ländern und Belgiern u ngangen zu sehen, während die französischen Firmen sich an diesen Befehl halten. Dieser Befehl soll Verkäufe in den rechts rheinischen Gebieten verhindern. Recht anstößig wirkt die Behauptung, daß
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