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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 16.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186805164
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680516
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680516
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-16
- Monat1868-05
- Jahr1868
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Großenhainer WchMmgs- ML AuMM. Amtsblatt des Kdnigl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 5?. Sonnabend, den 16. Mai 1868. Großenhain, den 14. Mai 1868. Der Stadtrath. Kunze. Bekanntmachung, die Blitzableitüngen betreffend. Der Stadtrath nimmt Veranlassung, aus der im Auftrage des Königlichen Ministern des Innern im Jahre 1859 herausgegebenen Druckschrift „Ueber Blitzableitungen" folgenden Passus herauszu heben und behufs Nachachtung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: „Da es geschieht, daß eine fehlerhaft gewordene Ableitung nicht blos unnütz, sondern selbst schädlich wird: so ist auf die unver sehrte Erhaltung der gesammten Leitung ein besonderes Gewicht zu legen. Hierzu tragt bei ein guter Anstrich von Graphit oder Oelfarbe und Aufsicht auf die Theile, die am leichtesten beschädigt werden können. Aeltere Ableitungen, aber auch alle anderen, wenn sie einmal vom Blitze getroffen worden sind, endlich überhaupt alle Ableiter nach längeren Zeiträumen sollten einer Untersuchung auf unver sehrten Zusammenhang unterworfen werden. Eine solche Untersuchung, die sich auf alle Theile von oben bis unten zu erstrecken hatte, bestehe aber dann nicht blos in einer einfachen Besichtigung, sondern darin, daß auf geeignete Weise der überirdische und der unterirdische Theil mit einer Galvano meterbussole in den Kreis einer galvanischen Kette eingeschaltet werde." — Dabei bemerken wir übrigens, daß diese Druckschrift an diejenigen, welche Interesse dafür nehmen, an Rathsstelle zur Durchsicht verabfolgt werden soll. Der Stadtrath. Großenhain, den 14. Mai 1868. Kunze. WeEkNNlMAOUNü. Nachdem sich in hiesiger Stadt ein Zweigverein des in Dresden unter dem Namen Albertsverein bestehenden Frauenvereins gebildet und die Unterzeichneten zu ihren Vorsteherinnen, den Hofrath, Gerichtsamtmann Pechmann zum Schriftführer und Herrn Oberleutnant Schönberg zu Zeithain zum Cassirer gewählt hat, so wird solches mit dem Ersuchen an sammtliche Frauen hiesiger Stadt und Umgegend, recht zahlreich diesem Vereine beitreten zu wollen, andurch bekannt gemacht. Großenhain, am 13. Mai 1868. Anna Eckhardt. Therese Röting. Anna Kretschmar. Die städtischen Eentralsteuevn auf das II. Vierteljahr 1868 sind längstens bis zum 30. d. MtS. an die geordnete Cassenstelle zu bezahlen, widrigenfalls die Restanten durch den städtischen Steuerexecutor gegen die gesetzliche Erinnerungsgebühr von je 13 Pfennigen werden erinnert werden. Großenhain, den 11. Mai 1868. Der Stadtrath. Kunze. Nach geschehener Aufstellung des neuen Schulgeldcatasters auf das Schuljahr Ostern 1868 bis dahin 1869 wird andurch nunmehr das Schulgeld auf die Zeit von Dsteru bis JohauniS L888 mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß dasselbe bis Ende Juni a. an Stadthauptcassenexpeditionsstelle zu bezahlen ist und nach Ablauf dieser Frist die Restanten durch den städtischen Steuerexecutor gegen die gesetzliche Gebühr von je 13 Pf. werden erinnert werden. — Hierbei bringt der unterzeichnete Stadtrath fol gende von den städtischen Collegien gefaßte Beschlüsse nochmals zur öffentlichen Kenntniß: „In Zukunft soll ein Vater, wenn er gleichzeitig mehr als zwei Kinder in die dritte Abtheilung der Bürgerschule schickt und für zwei Kinder schon den vollen Schulgeldsatz bezahlt, für das dritte Kind nur den halben Satz des ge wöhnlichen Schulgeldes zu bezahlen verpflichtet, für das vierte und weiter folgende Kind aber vom Schulgelde gänzlich befreit sein. Was die zweite Abtheilung der Bürgerschule anbelangt,, so soll, wenn ein Vater mehr als zwei Kinder in diese Abtheilung schickt und für die ersten zwei Kinder den vollen Schulgeldsatz zahlt, für das dritte und weiter fol gende Kind eine Moderirung des Schulgeldes bis zur Hälfte des gewöhnlichen Satzes nach besonderem Ermessen der Schuldeputation eintreten. In diesem Falle würde sich daher der betreffende Vater mit einem schriftlichen Gesuche an die Schuldeputation zu wenden haben. — Sollte der Fall vorkommen, daß ein Vater zwei Kinder in die zweite Bürgerschulabtheilung schickte und für diese Kinder den vollen Schulgeldsatz bezahlte, in die dritte Bürgerschulabther'lung aber ein drittes oder weiteres Kind schickte, so würde er sich wegen einer Moderirung des Schulgeldsatzes für das dritte Kind beziehcndlich für gänzliche Befreiung vom Schulgeld für das weiter folgende Kind ebenfalls mit einem Gesuche an die Schuldeputation zu wenden haben. — Auf die erste Bürgerschulabtheilung soll das Princip der Moderirung des Schul geldes, beziehendlich der gänzlichen Befreiung vom Schulgelde nicht ausgedehnt werden; hier kann geeigneten Falls rin Ersatz für dieses Benesicium durch die bestehenden Legate gewährt werden."
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