Suche löschen...
Zwönitztaler Anzeiger : 14.10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886-10-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188610144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18861014
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18861014
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1886
- Monat1886-10
- Tag1886-10-14
- Monat1886-10
- Jahr1886
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 14.10.1886
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
für Zwönitz, Nie-erzwönitz, Kühnhaide, Thalheim und Umgebung. . (Fortsetzung deS „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, de« Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. ll. Jahrgang. Redaktion, Druck und Lizenthum von s. B. Ott in Zwönitz. ll. Jahrgang. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für > Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltene CorpuSzeile oder deren Raum 10 Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr Tags vor dem Erscheinen des Blattes angenommen. 12«. Donnerstag, den 14. October. 188«. Bekanntmachung Nachdem die laut Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, angeordnete Aufstellung einer Urliste für hiesige Stadt zur Schöffen« und Geschworenenwahl beendet ist, wird diese Urliste gesetzlicher Vorschrift gemäß vom 11. October dieses Jahres an eine Woche lang an Rathsstelle öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Solches wird hiermit unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen zugleich mit dem Bemerken ver öffentlicht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste während einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung der Liste an, Einsprachen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden können. Zwönitz, am 7. October 1886. Der Bürgermeister. Adam. Gerichtsverfassungsgesetz von« 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilunq verloren haben; 2. Personen gegen welche das Hauptoerfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen; Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen-nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung deS Gerichtsverfasfungsgesetzes vom 27. Januar R877 re euthalteud, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. Der Präsident des Landesconsistoriums; 3. Der Generaldirektor der Staatsbqhnen; 4. Die Kreis- und AmtShauptleute; 5. Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShauptmannschast mMenommen sind. Einladung Die Herren Kirchenvorstandsmitglieder werden ersucht, ! Sonntag, den 17. Oktober a. c., Nachmittag 4 Uhr zu einer Sitzung in der Pfarrwohnung zusammenzutreten. Zwönitz, den 13. October 1886. I». Clautz. Kertlrche und Sächsische Angelegenheiten. — Zwönitz, 13. October. Der Auf« bez. Antrieb zum gestrigen Viehmarkt bestand in 35 Stück Pferden, 65 Stück Rindvieh, 26 Stück Schweinen und 50 Stück Ferkeln. — Für unsere liebe Schuljugend ist jetzt ein Schreibtafel-Reiniger geschaffen, wie er nicht practischer sein kann und wobei alle Unan nehmlichkeiten des bisher üblichen Schwammes beseitigt sind. Das Groß kostet 9 M., so daß da» Stück mit 10 Pf. im Einzelnen ver ¬ kauft werden kann und für Händler ein angemessener Nutzen bleibt. Patentinhaber und Fabrikant ist Eduard Seifert, Eisfeld. — Im Anschlusse an die vom königlichen Ministerium des In nern erlassene Verordnung über die VorbeugungSmaßregeln gegen die Cholera hat die königliche Generaldireclion der Staatseisenbahnen die avfsichtSftthrenden Dienststellen angewiesen, der gehörigen Rein haltung und DeSinfection der Eisenbahnanlagen besondere Aufmerk samkeit zuzuwenden. — Der in London erscheinende „Anzeiger" warnt die deutschen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite