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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 05.11.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-11-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191111059
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19111105
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19111105
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-11
- Tag1911-11-05
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258 Sonntag, »rn 5. November IVil Zrankenberger Tageblatt begründet 1842. ro. Jahrgang- AMU für die MM MümiMamsW Mü«, da; MM Amtsgericht und den Wirrt zu Imüenberg i. Zs. Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von L G Roßberg in Frankenberg t. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abend» für den folgenden Tag. Bezugs- preis vierteljährlich 1 50 <), monatlich bO 4. Trägerlohn extra. — Einzelnummern lausenden Monats 5 früherer Monate 10 H. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe, stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs angenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere-bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Für Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. hach- 51. Pelegramme: Tageblatt Frankenbergsachsrn. Anzeigenpreis: Die 6 -gesp. Petitzeile oder deren Raum 1b bei Lokal- Anzeigen 12 im amtlichen Teil pro Zeile 40 „Eingesandt" im Redaktionsteil« 35 Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, für WiederholungSabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 25 Z Extragebahr berechnet. Fnseraten-Annahmc auch durch alle deutscheu Annoncen - Expeditionen. Stiftungszinfenverteilung. Zum Zwecke der Verteilung von Zinse« aus den unter unserer Verwaltung stehenden Stiftungen sehen wir der Anbringung von Gesuchen armer, alter, kranker (nicht junger) Personen in ckvr» Lniit non» 8. di» nsih 8. Honsindsn 8«. I«. von Nachmittag v»8—H Uhr in der Polizeiwache (Rathaushof 3. Tür rechts) entgegen. Auch die bereits berücksichtigte« Personen habe« sich wieder mit z« melde«. Nach dem 9. November können Gesuch? nicht mehr angenommen werden. Frankenberg, den 2. November 1911. Ler Stadtrat. Donnerstag, de» A. November 1911, vorm. 11 Uhr soll in Niederwiesa im Restaurant „Brauhof" eine Waschmaschine zur Verstei gerung gelangen. Frankenberg, am 2. November 1911. Der Gerichtsvollzieher. Dien-tag, am 7. November 1911, «achm. /«S Uhr soll in Frankenberg »m Restaurant „Bergschlötzchen" ein Harmonium öffentlich um das Meistgebot gegen Barzahlung versteigert werden. Frankenberg, am 2. November 1911. Der Gerichtsvollzieher. Gemsindesparkasse zu Ebersdorf. Die Sparkasse Ebersdorf, garantiert von der Gemeinde, verzinst alle Einlagen mit SV, Prozent, expediert an jedem Wochentage von 8 -12 Uhr vorm. und 2-5 Uhr vachm., schriftlich zu jeder Zeit. — Einlage«, vom 1.—S. eines Monats bewirkt, werden für de« Mo«at voll verzinst. — Telephon-Nr. 2494 Amt Chemnitz. Die Gemeinde-Spurduffe Flöha verzinst Spareinlagen mit SV» Va« Expeditionszeit: an Werktage vorm. 8 bis 12, «achm. 2 bis s Uhr, So»»ab«»ck« ckui>vkgsk«nck ASI» «»BIN. 8 di« nsvdin. s Ukn. Darch die Pop bewirkte Vi«lage« werde« schnell expediert. — Fernsprecher Nr. 19. Vas Marokko MkomMii. Ueber den hauptsächlichsten Inhalt des Marokko-Abkommens wird folgendes bekannigegeben: Die bekannten Ereignisse in Marokko haben erkennen lassen, daß die Ordnung in Marokko nicht ohne Eingreifen einer europäischen Macht aufrechterhalten werden kann. Ein Sultan, der der tatsächliche Herrscher über das Reich wäre und der die Macht hätte, die in der Algcciras-Akte vorgesehenen Re formen durchzusühren, existiert nicht mehr. Nach der Alge ciras-Akte hatte aber keine einzelne Macht das Recht, die Wiederherstellung der Ordnung in Marokko allein durchzu führen. Als Frankreich sich trotzdem dazu anschickte, erinnerte die deutsche Regierung an die Bestimmung der Algeciras-Akte. Sie gab ihrer Ansicht, daß sie zur selbständigen Wahrung bedrohter deutscher Rechte ebenso berufen sei, wie Frankreich zur Wahrung französischer Interessen durch Entsendung eines Kreuzers nach Agadir zum Schutze der dortigen deutschen Interessen, Ausdruck. Dies allein hat dazu geführt, daß die deutsche und die französische Regierung sich entschlossen haben, die Angelegenheit unter sich neu zu regeln. Als Grundlage der Verhandlungen diente das deutsch französische Abkommen vom 9. Februar 1909. Die beiden Regierungen haben sich nun über einen Vertrag geeinigt, der heute in Berlin unter zeichnet und, nachdem der unterschriebene Vertragstext auch der französischen Regierung zugegangcn sein wird, also voraus sichtlich Montag früh, gemeinschaftlich der Oeffentlichkeit über geben werden soll. Die französische Regierung hat sich zunächst abermals auf das Bündigste verpflichtet, die wirtschaftliche Gleich berechtigung der verschiedenen Nationen in Ma rokko aufrecht zu erhalten und dafür Sorge zu tragen, daß das Prinzip der offenen Tür, wir es in den vorhandenen Verträgen festgelegt ist, durch keinerlei Maßnahmen beetn- t.ächtigt werde. Auch hat die sranzösische Regierung aus drücklich die Rechte und den Wirkungskreis der Marokkanischen Staatsbank erneut garanticrt. Andererseits hat die kaiser liche Regierung ihrerseits das im Vertrag vom 9. Februar 1909 ausgesprochene politische Desinteressement mehr präzisiert und der sranzösischen Regierung volle Bewegungsfreiheit für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und für die in Marokko vorzunehmenden Reformen jeder Art zuge sichert. Sollte die französische Regierung im Einvernehmen mit der marokkanischen Regierung zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherheit wirtschaftlicher Transaktionen marokkanisches Gebiet militärisch besetzen, so wird auch dem gegenüber die kaiserliche Regierung keine Schwierigkeiten machen. Das Gleiche gilt von etwaigen Polizeiaktionen zu Wasser und zu Lande. Endlich hat die deutsche Regierung erklärt, keinen Einspruch erheben zu wollen, falls der Sultan von Marokko die diplomatischen und Konsularagenten Frankreichs mit der Vertretung der marokkanischen Interessen und dem Schutze der marokkanischen Untertanen im Ausland betrauen sollte. Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Sultan den Vertreter Frankreichs bei der marokkanischen Regierung zum Vermittler gegenüber den übrigen fremden Vertretern zu be stellen wünscht. Diese Bestimmung war für unsere Interessen wertvoll, weil auf diese Weise dem gefährlichen Spiele nnt dem masguo edbritisn ein Ende gemacht wird, das dazu führen mußte, daß eS uns in strittigen Fällen an einer Person fehlte, an die wir uns halten konnten. Durch die Neurege lung der Dinge wird einesteils die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung besser, als bisher, gesichert, anderenteils werden Störungen der Ordnung und Vertragsverletzungen von den französischen Organen da, wo sie die tatsächliche Macht ausüben, auch wenn noch eine formelle Hoheit marok kanischer Behörden besteht, direkt vertreten werden müssen. * * * Betreffen die ersten drei Artikel des Marokkoabkommeu^ die sranzösischen Befugnisse unter der Voraussetzung der offenen Tür und der Handelsgleichheit, so werden nun in den Artikeln 4 und folgenden die beiden letztgenannten Grund prinzipien durch Einzelbesttmmungen ausgebaut, die für ihre Inne haltung Garantien schaffen, die bisher gefehlt hatten. Die fran zösische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Ungleichheiten zwischen den in Marokko Handel treibenden Nationen zuzulassen, weder in bezug auf Zölle, Steuern und andere Abgaben irgend welcher Art, noch bei den Tarifen für die zukünftigen Eisenbahnen, Schiffe, oder andere Verkehrsmittel. Das gleiche soll gelten für alle Fra gen des Transitverkehrs. Sodann wird die französische Re gierung bei der marokkanischen Regierung eine verschiedenartige Behandlung der Staatsangehörigen der verschiedenen Länder unter allen Umständen verhindern. Insbesondere wird sie keinerlei Ver ordnungen zulassen, wie z. B. für Matze und Gewichte, Eichungs wesen, Anbringung von Stempeln auf Bijouteriewaren und ähn liche, welche die Waren irgend einer Macht in ihrer Konkurrenz fähigkeit beeinträchtigen könnten. Um aber den interessierten Mächten einen besseren Einblick als bisher in das Zollwesen zu verschaffen, wird die französische Regierung die marokkanische Staatsbank veranlassen, sich in der commission äss valearg äoaaoiöres und in dem eomitö permanente des äonanes der Reihe nach durch die verschiedenen Mitglieder ihrer Tangerer Direktion vertreten zu lassen. Diese haben sich jährlich abzuwechseln. Die französische Regierung wird ferner darüber wachen, datz von dem aus Marokko zu exportierenden Eisen kein Ausfuhr zoll erhoben wird. Desgleichen sollen der Mrnenindustrie in bezug auf die Produktion und Arbeitsmittel keinerlei beson dere Steuern auserlegt werden dürfen. Abgesehen von den allgemeinen Steuern haben sie nur eine läbrliche, nach Hektar zu berechnende feste Abgabe und eine weitere Abgabe im Verhältnis zum Bruttogewinn zu tragen. Diese Abgaben sollen entsprechend den Bestimmungen der Artikel 35 und 49 des Berggesctzentwurfes, der die Anlage des am 7. Juni 1910 in Paris gezeichneten Kon- ferenzprotokolls bildet. Die sranzösische Regierung wird nicht zu lassen, datz in bezug auf Bergwerksabgaven zwischen den Ange hörigen der verschiedenen Nationalitäten irgend welcher Unter schied gemacht wird. Diese Abgaben sind von allen gleichmätzig und dem Reglement entsprechend zu entrichten, ohne datz unter irgend welchem Vorwande zugunsten der Interessenten irgend einer Nation ein Erlatz im ganzen oder zum Teil gewährt werden könnte. In bezug auf die öffentlichen Arbeiten bleiben die Bestim mungen der Algecirasakte über die öffentlichen Ausschrei bungen bestehen. Um aber verschiedene Mißstände, welche sich inzwischen herausgestellt haben, aözustellen. hat die französische Regierung die ausdrückliche Verpflichtung übernommen, für eine derartige Formulierung der Adjudikationsbestimmungen Sorge zu tragen, datz die Konkurrenzfähigkeit der Staatsangehörigen sämt licher Mächte in Wahrheit die gleiche ist. Dies gilt insbesondere auch für das zu liefernde Material und für die Fristbestimmung. Der Betrieb der grotzen Unternehmungen bleibt dem marokkanischen Staate reserviert oder kann von ihm frei händig an Dritte vergeben werden, die die für den Betrieb nötigen Geldmittel zur Verfügung stellen. Die französische Regierung wird jedoch darüber wachen, datz beim Betrieb der Eisenbahneu und etwaigen sonstigen Transportmitteln, sowie auch in bezug auf die Anwendung der Reglements, welche diesen Betrieb sichern, die Staatsangehörigen sämtlicher Mächte eine unbedingtglelch- mützige Behandlung erfahren. Um den Mächten einen besseren Einblick in die öffentlichen Ausschreibungen zu gewährleisten, wird die französische Regierung die Marokkanische Staatsbank veranlassen, den ihr in der oom- missiou xöuöralo clss aäjuäivatiolls ot marvdäs zustehenden Posten abwechselnd der Reihe nach mit einem ihrer Tangerer Dlreliions- mitglieder zu besetzen. Desgleichen wird die französische Regierung die marokkanische Regierung bestimmen, in dem oomlts npäaial tss truvaux pudllvs einen der ihr zustchendcn drei Delegierten an den Staatsangehörigen einer in Marokko vertretenen fremden Macht zu übertragen, silange die in Artikel 66 der Algecirasakte vorgesehene Spezialbelastung des Handels in Geltung bleibt. Um die Erschließung Marokkos zu erleichtern und den freien Wettbewerb zu ermutigen, bat sich die französische Regierung ver pflichtet, die marokkanische Regierung zu veranlassen, allen Eigen tümern von Bergwerken, sowie von industriellen und landwirt schaftlichen Unternehmungen ohne Unterschied der Natioualftät den Bau von Eisenbahnen aus eigenen Mitteln zu gestatten, durch die sie ihre Etablissements mst den öffentlichen Eisenbahnen oder mit den nächstgelcgenen Häfen verbinden können. Sie haben sich dabei nach den Reglements zu richten, welche auf der Grundlage der französischen G setzgebung erlassen werden sollen. Ueber den Betrieb der öffentlichen Eisenbahnen in Marokko soll alljährlich ein Bericht erstattet werden analog den Berichten, die den Generalversammlungen der sranzösischen E'ftnbahnaktien- gescllschaiten zu erstatten sind. Die französische Regierung wird mit der Ausstellung dieses Berichtes einen der Administratoren der Marokkanischen Staatsbank betrauen. Der Bericht wird mit seinen Unterlagen oen Zensoren der Bank mitgeteilt und dann veröffent licht werden, und zwar gegebenenfalls mit den Bemerkungen, welche die letzteren zu dem Bericht gemacht haben. Es steht den Zensoren frei, sich für ihre Bemerkungen die nötigen Unterlagen durch Einziehung direkter Erkundigungen zu beschaffen. Bekanntlich waren in den letzten Jahren zahlreiche Beschwer den gegen die französischen Behörden und Beamten in Marokko und die unter ihrem Einflüsse stehenden Beamten des Wachsen laut geworden. Um die vorhandenen Mißstände tunlichst zu beseitigen, hat sich di: französische Regierung in Artikel 9 ver pflichtet, die marokkanische Regierung zu bestimmen, in jedem Be schwerdefalle, der sich nicht durch die beiden beteiligten Konsuln regeln läßt, gemeinschaftlich mit dem französischen Konsul und demjenigen der Interessierten Macht einen Schiedsrichter zur Regelung der Angelegenheit zu bestimmen. Können sich die Kon suln über den Schiedsrichter nicht, einigen, so ist dieser von der marokkanischen Regierung gemeinschaftlich mit den Regierungen der beiden beteiligten Regierungen zu bestimmen. Dieses Verfahren greift gleichmäßig Platz für Beschwerden gegen die marokkanischen Behörden wie gegen die französischen Agenten, sofern sie die Tätig keit marokkanischer Behörden ausüben. Jenes Schiedsverfahren wird solange in Geltung bleiben, bis in Marokko einmal eine Gerichtsorganisation geschaffen sein wird, die den Rechtsregeln der Gesetzgebung der interessierten Staaten entspricht und die dann auch bestimmt sein wird, nach vorher einzuholender Zustimmung der Mächte die Kosulargericktsbarkeit zu ersetzen. Artikel 10 legt der französischen Regierung die Verpflichtung auf, darüber zu wachen, datz die fremden Staatsangehörigen auch in Zukunft in den marokkanischen Gewässern und Häfen die ihnen vertragsmäßig zustehenden Fischereirechte auSüben dürfen. Artikel 11 sichert dem fremden H indel die Eröffnung neuer Häsen je nach dem sich ergebenden Bedürfnis. In Artikel 12 haben sodann beide Regierungen sich auf den Wunsch der marokka nischen Regierung bereit erklärt, mit den übrigen Biächten auf der Unterlage der Madrider Konvention eine Revision der Listen, sowie der Rechtslage der fremden Schutzgenossen nnd Mochalaten herbeizusühren, die in den Artikeln 8 und 16 dieser Konvention erwähnt sind. Sollten in Zukunft die wirtschaftlichen Verhältnisse in Marokko sich so umgestalten, daß eine Veränderung des Systems der Schutzgenossen und Mochalaten angezeigt erscheint, so werden beide Regierungen, wenn dieser Augenblick gekommen ist, bei den Stgnatarmächten eine entsprechende Veränderung der Madrider Konvention betreiben. Artikel 13 erklärt sodann in üblicher Weise die Aufhebung aller mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehen den Verträge, Klauseln, Abmachung n, Vereinbarungen und Reg lements. Endlich sichern sich in Artikel 14 beide Mächte gegen seitig ihre Unterstützung zu, um die übrigen Signatarmächte der Algecirasakte zum Beitritt zu dem gegenwärtigen Abkommen zu bestimmen. In dem bezüglich des Kongos zwischen Deutschland und Frankreich abgeschlossenen Abkommen erhält Deutschland bedeutende wertvolle Ländereien längs der ganzen Grenze seiner Kamerunkolonie, außerdem zwei Landstrecken, die sich bis an das Ufer des Kongo oder des Ubingi erstrecken. Wenn diese Strecken auch an sich weniger wertvoll sind, geben sie Deutschland doch den Zugang zu den Usern dieser Ströme. Deutschland erhält an diesen Ufern Landstreifen zwischen sechs und zwölf Kilometern, die ihm gestatten, alle zur Schiffahrt erforder lichen Einrichtungen anzulegen. Dagegen tritt Deutschland das kleine Dreieck zwischen Logone und Chart bis zu deren Zusammen fluß südlich des Tschadsees ab. Toko ist in dem Abkommen über haupt nicht erwähnt. Im übrigen enthält der Vertrag auf Gegenseitigkeit beruhende Bestimmungen über die Handelsfreiheit, die gegenseitigen Dnrchzugsrechte, Befugnisse über Wetterführung der Eisenbahnen einschließlich Vorbehalts gegenseitiger Verstän digung für den Fall, datz im internationalen Kongobecken, wie durch den Berliner Vertrag sestgelegt ist, Veränderungen etn- trcten sollten. Berlin, 4. Nov. Der deutsch-französische Marokkovertrag wird nach den bisherigen Dispositionen voraussichtlich am Sonntag definitiv unterzeichnet werden. Französischerseits wird zunächst der Vorbehalt der Genehmigung des Vertrages durch die Kammer gemacht werden. Sobald diese Genehmi gung erfolgt ist, wird die Pariser Regierung der Regierung in Berlin onzeigen, daß der Vorbehalt fortfällt. Berlin, 4. Nov. In Regierungskreisen vertritt man den Standpunkt, daß es nicht nur das formale Recht der Regierung ist, wie auch die liberale Prrsse zugibt, den Ma rokkovertrag nicht der Beschlußfassung des Reichstages zu unterbreiten, sondern daß es sogar die Pflicht der Regierung sei, diesen Schritt nicht zu tun, da hierdurch die verfassungS» mäßigen Vorrechte der Krone geschmälert w-rdm würden.
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