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Zwönitztaler Anzeiger : 05.10.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191810052
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19181005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19181005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-10
- Tag1918-10-05
- Monat1918-10
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 05.10.1918
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Zwönihtaler Anzeiger sür -as Königliche Amlsgericht und -ie — stä-iischen Dehör-en zu Zwönitz — Anzeigen: Die sechsgespallene(43 mm) Kleinzeile oder deren Raum25Psg.,beiFamilienanz.,Sammelanz.,!abellar.Sah u. auswSrl. Anz. 30 Psg. dieZeile, die dreigespall.Zeile im Reklame!. 70 Psg., im amll. Teile 60Psg. Mindeslpr. einer Anz.lM. BeiWiederholungenPreisermäß.nachDereinbar. Bei Konkursen, Klage», Vergleichen und Zielüberschreilung säll! jede aus Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Erschein! wöchenllich viermal, am Dienslag, Donnerslag, Sonnabend und Sonnlag.—Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 90 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be zogen vierleljährl. M. 2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei L. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Earl Beruh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 73K/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Mzeij»ersürZwönih,Me-erzwönitz,Kühnhaide,Lenkersdors,Dorfchemnitz,GSnsborf und andereOrlschafien im Zwönihlale Nr. 152. Sonnabend, den 5. Oktober 1S18. LS. Jahrg. Amtlicher Tei!. Sonnabend, den 5. Lktrbcc, Kunsthonig in den Kuiidcn- geschäftcu ans B e z u g s a b s ch n i t t 12 der Lebeus- mittclkarte. Pfund 7.', Psg. Jede Person erhält >/, Pfund für 19 Psg. Der Bürgermeister. PömüliißtS UmsMim.-stsIlbtrij i. k. Anmcldungcu für die Ostcranfnahme werden voin 15. Oktober bis .10 November ci u L cb u l t a a e n von N 12 ilbr eniaepeuaeuvmmcu. Gedriutce Mit leilnngen über die Aufuabmcbceinquugeu und ViS vor geschriebene Muster für das ärztliche Zcuonis sind von der Seminardircktiou vor der Anmeldung unentgeltlich zu beziehen. 2^1 Dr. Geyer. ric amtliche« Vctanntmachmi,ie>i dec Aiiuolmiivtma >ii«cha«I lind »cm NmtsdlnNe Siele» NeftorSe eutnommen. Höchstpreise für Milch. Nachdem durch Verordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom II. September 1918 Sächsische StaatS- zeitung Nr. 2l6 die Höchstpreise für Vollmilch erhöht worden .sind, erhält die Bekanntmachung des Krmmuur! Verbandes vom 23. Oktober I!)I7 über Höchstpreise für Milch und Richtpreise für Quark Stollbcrgcr Anzeiger uud Tageblatt Nr. 27,2 folgende Fassung: Stach den Bestimmungen des Kgl. Ministeriums des Innern hrm 11. September 1918 gelten sür Lieferung von Milch inach Orten innerhalb des Bezirks folgende Höchstpreise: 1. Erzeugerhöchstpreise für Vollmilch: Bei Lieferung ab Stall: 40 Pfg. für den Liter. Bei Lieferung frei Abgangsstation, oder, falls keine Bahnbefördrrnug stattlindct, frei Verbrauchsort: 42 Pfg. für den Liter. 2. Ladenpreis: (d. i. Höchstpr. f. d. Berk. i. Laden» für Vollmilch: 48 Pfg. für den Liter. Die Gemeinde Lelsnih hat das Recht, diesen Preis bis aus 52 Pfg. für den Liter zu erhöhen. Erzeugerhöchstpreis für Magermilch und Butter milch: !8 Psg. für den Liter ab Stall und 20 Pfg. sür den Liter frei Abgangsstation, oder, falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Verbrauchsort oder Molkerei. L. Ladenpreis für Magermilch und Buttermilch 26 Pfg. für den Liter. Die Gemeinde Oelsnitz hat das Recht, diesen Preis bis auf 36 Pfg. für den Liter zu erhöhen. 5. Für die Zubringung ins Haus oder beim Verkauf ab Wagen darf überall nicht mehr als 3 Pfg. sür den Liter aufgeschlagen werden. 6. Für den Kleinvcrkauf von Vollmilch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfen höchstens 42 Pfg. für den Liter ge fordert werden: dieser Betrag erhöht sich für solche milcherzcugendc Betriebe, die mindestens die Hälfte der von ihnen erzeugten Milch zu dem «ach den Bestimmungen des Kgl. Ministeriums des Innern vom 11. September 1918 für Orte über 100 006 Einwohner festgesetzten erhöhten Erzeugerhöchstpreis verkaufen, auf 44 Pfg. für den Liter. Innerhalb der Gemeinde Oelsnitz darf der Erzeuger auch beim Verkauf ab Stall den maßgebenden Laden preis (vcrgl. oben Ziffer 2 Absatz 2) gemindert um 4 Pfg. fordern. Für den 'Kleinvcrkauf von Mager- und Buttermilch durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall mindern sich diese Höchstpreise um 22 Pfg. für den Liter. Beim Verkauf an Anstalten und andere Groß verbraucher darf der Erzeuger, auch wenn er nach den sonstigen Bestimmunaen einen höheren Preis beanspruchen könnte, bei Tageslieferungen von min bestens 26 Liter Vollmilch. Mager- oder Butter milch in keinem Falle mehr als 45 Pfg. für den Liter Vollmilch, und 23 Pfg. für den Liter Mager oder Buttermilch frei Lieferungsstelle fordern. 7. Die vorstehenden Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. De zember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 516). 8. Dio neuen Preise treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Bekannt machung des Kommunalverbandes vom 23. Oktober T^ein Vertrag, kein «echt sichert uns gegen feinälichen Ueber- sall. Nur ckie eigene Stärke aerbürgt unr cken weltfriecken. Mollen wir ihn erreichen, äann äarf es kein schwaches veutschlanä geben, krst ckie Sukunft wirck cken Wert ckes völkischen Ringens für Deutschlands Geltung in der M offenbaren. Setzt alle straft ein für ckieses Ringen, ckem auch ckie neunte Rrieqs-Rnlcib" ilt. I!>17 über Höchstpreise für Milch und Richtpreise für Quark Stollbergcr Anzeiger nnd Tageblatt Nr. 252 aufgehoben. Zur Erleichterung der durch die erhöhten Preise ent stehenden neuen schweren Belastung der bedürftigen Volks- kreisc werden den Minderbemittelten aus öffentlichen Mit teln Beihilfen gewährt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben werden, sobald das Königliche Mnisterium 5es Innern seine Genehmigung hierzu gegeben haben wird. Stollberg, den 28. September 1018. Der Kommunalverband. Verkehr mit Saatkartoffeln aus der k Ernte 1918. ' Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (R. G. Bl. S. 1692) und der Ausführungsverordnung des Königl. Sächs. Mnisteriums des Innern vom 7 Septem ber 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 216) wird über den Verkehr mit Saatkartoffeln für den Bezirk des Kvmmunal- verbandes Stollberg, einschließlich der Stadt Stollberg folgendes bestimmt: I. Bezugs- und Absatzberechtigte: >. Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunalvcrbände. landwirtschaftliche Bcrufsvertretungen oder an solche Per sonen abgesetzt werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger, durch Kommunalverbändc oder durch landwirtschaftliche Berufs- Vertretungen erfolgen. Landwirtschaftliche Berufsvertretung für das Königreich Sachsen ist der Landeskulturrat. 2. Landwirtschaftliche Bereinigungen, Händler oder Genossenschaften können als Vermittler zugezogen werden. II. Veräußerung und Erwerb innerhalb des Kommunalverbandes. 1 a. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes, also auch der Bezug von Saatkartoffeln durch Vermittelung landwirtschaftlicher Vereinigungen, Händler und Genossen schaften ist, vorbehältlich der Bestimmungen in Abs. b und o nur gegen amtliche Saatkarte gestattet. b. Ausgenommen von der Bestimmung unter n bleibt sedoch die unmittelbare Lieferung von Saatkartoffeln durch den Kommunalverband (bez. die Ortsbehörden) an die Erzeuger. c. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften zur Beschaffung von Saatgut ist innerhalb des Kommunal- verbandcs ohne Saatkarte und ohne besondere Ge nehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 2. Wer Saatkartoffeln erwerben will, hat die Ausstellung einer Saatkarte bei seiner Ortsbehörde unter Vorlegung der Wirtschaftskarte für Kartoffeln zu bean tragen. Die Ausstellung der Saatkarte erfolgt durch den Kommunalverband, ihre Aushändigung durch die Orts- behördo nach entsprechender Eintragung in die Wirt schaftskart«. 3. Dor Erwerber des Saatgutes hat die Saatkarte beim Kaus dem Verkäufer zu üb er lassen, dieser hat sich auf der Saatkarte die Lieferung von Saatkartoffeln vom Erwerber, oder, sofern das Saatgut mit der Eisenbahn versandt wird, von der Persandtstation bescheinigen zu lassen. 4. Der Erwerber hat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Eingang dem Kommunalverband a n zu zeig cn; er erhält hierzu bei der Aushändigung der Saatkarte vom Kommunalvcrband einen Postkartenvordruck, auf dem insbesondere der Name und Wohnort des Ver käufers mit anzugcbcn ist. III. Veräußerung und Erwerb nach und von Orten außerhalb des Kommunal- Herbands.. 1. Saatkartoffeln dürfen aus einem Kom munalverband in einen anderen nur ge liefert werden, wenn die Lieferung auf Grund eines bis zum 15. November 1918 ein schließlich abgeschlossenen und v o in Kom - munalverband gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung genehmigten schrift lichen Vertrages erfolgt. Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Kommuualverbandes, aus dessen Bezirk die Kartoffeln geliefert werden. Ter Antrag, auf Genehmigung ist alsbald nach Abschluß des Vertrags, spätesten-' bis zum 25. November 1918 zu stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Kommuualverbandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beizufügcn, daß die Lieferung zur Deckung des Saatgut bedarss erforderlich ist «Einfuhrbewilligung). 2. Wer Saatkartoffeln nach Orten außer halb des Kommuualverbandes liefern will, bat den schriftlichen Vertrag sowie die Einfuhrbewilligung mit dem Antrag auf Genehmigung «Ausfuhrbewilligung) bei seiner Ortsbehörde innerhalb der unter 1 fest gesetzten Frist cinzurcichen. Die erfolgte Lieferung des Saatgutes ist alsdann binnen drei Tagen dem Kommunal verband anzuzeigen. 3. Wer Saatkartoffeln von Orten außer halb des K.om m u u a lv erb a n d e s beziehen will, hak "Antrag auf Ausstellung der Einfuhrbewilligung bei seiner Ortsbehörde unter Vorlegung der Kartoffel Wirtschaftskarte zu stellen. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt durch den Kommunalverband. die Aushändigung derselben durch die Ortsbehörde unter gleichzeitiger Ein tragung eines entsprechenden Vermerks in die WirtschastS karte. Der Abschluß des Vertrags ist in jedem Falke dem Kommunalverband binnen drei Tagen nach seiner Voll ziehung anzuzeigen. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. IV. Verwendung der Saottartoffeln und Anrechnung auf das LieferungssoH der Erzeuger. 1. Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Genehmigung des Kommunalver bandes zu anderen als zu Saatzwecken verwendet werden. 2. Das Speisekartoffcllicferungssoll jedes Erzeugers erhöht sich um die von ihm erworbenen Saatgutmengen. V. Saatguttartoffelpreise. Die vom Landeskultnrrat festgesetzten Richtpreise für Saatkartoffeln dürfen nicht überschritten werden V VI. Strafvorschriften. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun gen werden auf Grund der Strafvorschriften in den ein gangs bezeichneten Verordnungen des Reichskanzlers und des Kgl Sächs. Ministeriums des Innern strengstens bestraft. Stollberg, den 1. Oktober 1918. Der Kommunalverband. Gewährung von Beihilfen zur Milchverbilligung. Unter Bezugnahme auf Ziffer 8 Ms. 2 der Bekannt machung des Kommunalvcrbandes vom 28. September 1918 über Höchstpreise für Milch — Stollbcrger Anzeiger und Tageblatt Nr. 229 wird bestimmt: 8 1. Vom 6. Oktber 1918 ab erhalten auf Antrag folgende Vollmilchversorgungsberechtigte bei einem Gesamt jahreseinkommen des Haushaltes bis zu 4360 Mk. einen Zuschuß zur Verbilligung des Bollmilchpreises a) Kinder im 1. und L. Lebensjahre, b) schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung, e) stillende Frauen,
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