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Zwönitztaler Anzeiger : 03.04.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-04-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191804039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180403
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180403
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-04
- Tag1918-04-03
- Monat1918-04
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 03.04.1918
- Autor
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ZGSmWler Anzeiger Amis-M Blatt für das Königliche Amtsgericht und die ----- städtischen Behörden zu Zwönitz — Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonnlag. — Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 80 Pfg. frei ins Kaus, durch die Posl be zogen Vierteljahr!. M. 2.40. Druck ».Verlag: Buchdruckers': C. Bernhard Olk, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Posisch. 48l4 Leipzig. Anzeigen: Die sechsgespallene(43mm)Kleinzeileoderderen Raum20 Psg., bei Familienanz., Sammelanz.,labellar.Sah u.auswärl.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamet.u.im amll. Teile 60Ps. Mindestpreis einer Anz. 1 Mk. BeiWiederholungenPreisermäß. ».Vereinbarung. BeiKonkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung sälll jede auf Anzeigen gewährte Preisermäßigung weg. Anzeiger für Zwönitz,NieKerzwöKitz,K«hnhÄöe,LenkersSorf,Dorfchemnitz,GLns-orsnn-an-ereOrlschaslenimgwönihlale Nr. 80. ! "" Mittwoch, den 3. April 1818. 43. Jahrg. Amtlicher Heil. Mittwoch, den 3. April, auf Abschnitt l I der Nähr- mittelkarten in den Kundnlgeschäfien: Karte L 250Graiinn Haferflocken für 25 Psg., Karts 8 500 Gramm Hafer flocken für 50 Pfg., Karte 0 130 Gramm Grütze für 10 Pfg. Zusatzkarten 100 Gramm Hascrflocken für lO Pfg. . Der Bürgermeister. Nachstehende Verordnung de,; Herrn Reichskanzlers gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. März löl8. Ministerium des Innern. Verordnung gegen den Schleichhandel. Vom 7. März 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 191-1 (Reichs-Eesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaisem 8 1- Wer. gewerbsmäßig Lebens oder Futtermittel, für die Höchstpreise festgesetzt sind oder die sonst einer Ver kehrsregelung unterliegen, unter vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vorschriften oder unter Verleitung eines andern zur Verletzung dieser Vorschriften oder unter Ausnutzung der von einem andern begangenen Verletzung dieser Vorschriften zur Writerveräußerung erwirbt cder wer sich zu solchem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Gefängnis bestraft: daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen. Ebenso wird bestraft, wer gewerbsmäßig solche Ge schäfte vermittelt oder wer sich zu einer solchen Ver mittlung erbietet. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden: ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntznmachcn ist. 8 2. Wer wegen Vergehens gegen 8 l ocstrast worden ist, darauf wiederum eine solche Handlung begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er sich abermals einer solchen Handlung schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Da neben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen,- ferner ist anzurrdnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Neven Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Vorschriften in Abs. I, 2 finden auch Anwen dung, wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. 8 3. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegen stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie den: Täter gehören oder nicht. § D'.cso Verordnung tritt mit dem 15. Mä»z 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918. Der Reichskanzler. Zn Vertretung: von Waldow. Das Ministerium des Innern will zur Bekämpfung d?s die Rindviehzucht schwer schädigenden seuchenhasten Verkalbens durch bewährte Jmpfverfayrcn bis auf weiteres die hier zu erforderlichen Impfstoffe kostenlos zur Verfügung stellen. Dio Impfstoffe werden nur an Tierärzte für solche Fälle verabfolgt, in denen das Vorliegen des seuchen- hasren Verkalbens durch das staatliche Veterinärpolizei- Laboratorium in Dresden-N., Leipziger Straße 23, fest- gestellt worden ist. Zu diesem Zwecke sind den: Peterinärpolizei-Labora- torium aus den verdächtigen Rinderbeständen nach Mög lichkeit eine verworfene Frucht oder etwa 50 oom Blut einiger Kühe zu übersenden. Die für die Blutproben be nötigten Flaschen Wunen bei dem genannten Laboratorium angefordert werden. ' Die Impfstoffe sind unter Angabe der Zahl der zu impfenden Rinder bei dem Vcterinärpolizei-Laboratorium zu bestellen. Mit dem Bezug des Impfstoffes übernimmt der be treffende Tierarzt die Verpflichtung, ihn der Gebrauchs anweisung entsprechend anzuwenden und hierüber dem Landes-Gesundheitsamt nach Maßgabe eines jeder Impf stoffsendung beigefügten Formblattes zu berichten. Dresden, am 22. März 1918. Ministerium des Innern. Einrichülngsgogeuställde. Nach 8 1! der Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos des XU. und XIX. Armeekorps (Nr. LI. 8/1. 18 K. R. A.) über Beschlagnahme, Ent eignung und Meldepflicht von Ei n r i ch t u n g s g e ge n- ständen bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlcgierungen, Nickel, Nickel legierungen, Aluminium und Zinn vrm 10. 26. März 1918 ist die örtliche Veränderung und Veräußerung von Gegen ständen, für die ein wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher Wert durch einen von der Landes- zcnlralbelördc anerkannten Sachverständigen fcstgcstellt ist, gestattet, sofern die Gegenstände dadurch nicht der Be schlagnahme entzogen werden. Gemäß 8 !3 der obenerwähnten Bekanntmachung haben die bcaufrragtcn Behörden auf Antrag den Wider ruf der Enteignung und auch die Befreiung von der Ab lieferung für solche Gegenstände zu verfügen und zu be scheinigen, deren besonderer wissenschaftlicher, künstlerischer oder kunstgewerblicher Wert durch einen von der Landes- zcutralbchörde anerkannten Sachverständigen festgestellt ist Das Ministerin:» des Innern hat als Sachverständige für diese Feststellung u) den Direktor des Kunstgewerbemuseums in Dresden, Hofrat Prof. Dr. Berling, Eliasstr. 34, für die Re gierungsbezirke Dresden, Bautzen, Chemnitz und Zwickau und k) den Direktor des Kunstgewerbemuseums in Leipzig, Prof Dr. Graul, daselbst, für den Regierungs bezirk Leipzig bestimmt. Für den Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung sind die Technischen Vortragenden Räte im Finanz ministerium Geh. Bauräte Canzler und Dr.-Jng. Karl Schmidt als Sachverständige bestellt worden. Dresden, den 27. März 1918. Ministerium des Innern. Uom Weltkrieg. Ler Austausch der deutschen und der russischen Rati fikations-Urkunden ist am Freitag abend in Berlin vollzogen worden. Gcneralfeldmarschall von Hindenburg betonte in einem Telegramm an dcu Deutschen Reichstag den Wunsch nach einem kraftvollen deutschen Frieden. Selt Beginn der Schlacht km Westen wurden bis jetzt 75000 Gefangene eingebracht. An der Palästina-Front wurden starke englische Angriffe abgewiescn. Die englische Admiralität beschlagnahmte in den englischen Häfen über 300 000 Tonnen Handelsschiffs- ranm für die britische Heeresleitung. 1 Das geheime französische Staatsarchiv wurde von Paris nach Bordeaux übergesiihrt. In der umgestalteten fra nz ö s is ch - b riti schien Heeresleitung besitzt Frankreich drei, England nur eine Stimme. ; Die französische Kammer hat den Gesetzentwurf über die Einziehung der Iahresklasse 1919 angenommen. Die niederländische Regierung bezeichnet in einer öffentlichen Erklärung die Beschlagnahme einer neu tralen Handelsflotte für völkerrechtlich unhaltbar. * Bis jetzt über 75V0Ü Gefangene Großes Hauptquartier, 1. April. Amtlich. (WTB Westlicher Kriegsschauplatz. . "Auf dem Schlachtfelds nördlich von der Somm «lebten Artillerie- und Minenwerferkämpfe am Abew äuf. 'Wüschen dem Luce-Bäch und der Avre fetzten toi unsere Angriffe fort und nahmen die Höhen nörd lich von Moreuil. Engländer und Franzosen, di Mehrmals vergeblich im Gegenstoß anliefen, erlitte, schwere Verluste. Oertlicher Vorstoß auf dem west lichen Avreufer brachte uns in den Besitz de; Waldes vop Arrachis. Auch gestern versuchten französische Divisionen i> mehrfachem Ansturm die westlich von Montdidier so wie zwischen Ton und Matz verlorenen Dörfer uni Höhen zurückzugewinnen. Ihre Angriffe bracher blutig zusammen. Mit den Kämpfen der letzten Tage hat sich du Zahl der seit Beginn der Schlacht eingebrachten Gefan genen aus über 75 000 erhöht. Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues Der Erste Gcneralquartiermeister. Ludendorffs Französische Armeekorps im Aufmarsch überrascht. Großes Hauptquartier, 31. März. Amtlich. (WTB-! Westlicher Kriegsschauplatz. Auf den Höhen westlich von der oberen Ancrr wiesen wir englische Gegenangriffe ab. hast noch Geld genug, das Du Deinem Vaterlands leihen kannst. Zeder zurückgehaliene Pfennig verlängert den Krieg. Jede Stunde Krieg bedeutet weitere Opfer an Gut und Blut. Zögere nicht, zeichne!
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