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Zwönitztaler Anzeiger : 22.08.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191808223
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-08
- Tag1918-08-22
- Monat1918-08
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 22.08.1918
- Autor
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Zwönihlaler Anzeiger Bla« Amts für -as Königliche Amtsgericht und -ie — städtischen Behörden zu Zwönitz — Erscheint wöchentlich viermal, am Dienstag, Donnerstag, Sonnabend und Sonntag. -Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 80 Psg. frei ins Kaus, durch die Post be- zogenoierleljährl.M.2.40. Druck ».Verlag:Buchdruckerei C. Bernhard Oll, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Earl Bernh. Oll, Zwönih. Geschäftsstelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Poslsch. 4814 Leipzig. Anzeigen: Diesechsgespallene(43mm)Kleinzeileoderderen Raum20Psg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,labellar.Sah u.auswärk.Anz. 25 Psg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Reklamet.u.im amll. Teile 60Pf. Mindestpreis einer Anz. 1 Mb. BeiWiederholungenPreisermäß.n.Vereinbarung. BeiKonkursen, Klagen, Dergleichen und Zielüberschreilung sälll jede aus Anzeigen gewährle Preisermäßigung weg. Anzeiger sürJwönitz,Niererzwvnih,KühnhaiSe.Lenkersöors,Dorfchemnitz,Günsdors und anöereOrlschaslenimJwönihlale Nr. 127. Donnerstag, den 22. August 1S18. 43. Jahrg. Amtlicher Teil. NI Ukllki«. Sonntag, den 8. und Montag, den 9. September 1918. Viehmarkt am 10. September fällt aus. ^>er Bürgermeister. Die amtlichen Bekanntmachungen der Amts- hauutmannschaft sind dem Amtsblatts dieser Behörde entnommen. Nr. 12. MNWmsorWKrLackmte. wird auf Grund von 8 64 der Reichsgetreideordnung vom 29. 5. 1918 für das Erntejahr 1918/19 für den Bezirk des Kommunalverbandes (einschl. Stadt Stollberg) wie folgt geregelt: * 1. (Anerkennung als Selbstversorger). Als „Selbstversorger" im Sinne von 8 8 der Reichs- gctrcidcordnung gelten für die Selb st Verfügung mit Brotgetreide (Weizen nnd Roggen) nur die jenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die auf Grund der Bekanntmachung Nr. 2 des Kommunalverbandes vcm 10. Juli 1918 (Stvllbergcr Anzeiger Nr. 100 vom 12. Juli 1918) bei der Ortsbchörde ihres Wohnsitzes in die „Selbstversorgerliste" eingetragen und vom Kommunalvcr- band als Selbstversorger anerkannt worden sind. Die Selbstversorgung mit Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten ist auch denjenigen Erzeugern gestattet, die nicht Brotgctrcidoselbstversorger sind. Selbstversorger, denen das Recht der Selbstversorgung entzogen wird, ver lieren Ineses Recht sür alle sclbsterbauten Früchte. 2. (Zulässiger Verbrauch und Aussonderung). Trotz der Beschlagnahme dürfen die Selbst versorger aus ihren selbsterbauten Früchten ab 16. August 1918 bis auf Weiteres auf den Kopf und Monat folgende Mengen verbrauchen: o) an Brotgetreide (Weizen od. Roggen) 9 kg b) an Gerste, Hafer oder Mais insgesamt 2 kg c) an Hülsenfrüchten 1 kg (auch Gemenge mit Hülsenfrüchten). Soweit der Kommunalvcrband Von Selbstversorgern in der Uebcrganszeit Mehl oder Brotmarken gewährt hat, haben sie für die entsprechende Zeit kein Recht auf Aus sonderung und Verbrauch von Selbstversorger-Brotgetreide. Das dem Selbstversorger hiernach bis zum 15. 9. 1919 zustehende Selbstversorgergetreide ist sofort nach dem Ausdrusch abzuwicgen, auszusondern und dauernd von den übrigen Vorräten getrennt auf zubewahren. 3. (Ausmahlscheine). Die Selbstversorger dürfen Brotgetreide nur gegen amtliche „Ausmahlscheine A", Gerste und Hafer nur gegen „Ausmahlschein B" ausmahlen bez. verarbeiten lassen. Die Ausmahlscheine A u. B werden nur vom Kommunalverband selbst ausgestellt und lauten stets nur auf eine Getreidemenge, die dem zulässigen »Verbrauche des betr. Haushaltes von höchstens 2 Monaten entspricht. D'e Ausmahlscheine für die folgen den Monate sind stets rechtzeitig bei den Ortsbehörden /zu beantragen. Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ausmahl scheine haben auch stets nur für die auf ihnen angegebene Zeit Gültigkeit. Jeder Wechsel in der Personenzahl ist der Orts behörde zwecks entsprechender Berücksichtigung bei Ausstellung des nächsten Ausmahlscheines binnen 48 Stunden anzuzeigen. Da die Mühlen des hiesigen Bezirkes nicht darauf ein gerichtet sind, Graupen, Haferflocken u. dergl. herzustellen, wird den einzelnen Selbstversorgern die gemeinsame Be antragung von „Sammel-Ausmahlscheinen B" zwecks Verarbeitung in auswärtigen leistungsfähigen Mühlen im eigenen Interesse anheim gegeben. Die Sam- melbczugsscheino werden auf den Namen des Landwirtes oder derjenigen Stelle ausgestellt, »die »die Sammlung der Einzelposten und die Verantwortung für die Ausgabe der entsprechenden Mühlenerzeugnisse an die Empfangsbe rechtigten übernimmt. 4. (Zugelassene Mühlen). Jede Verarbeitung von Früchten im eigenen Betriebe der Selbstversorger ist strengstens ver boten. Die Vermahlung von Selbstversorgergetreide ist vielmehr nur den nachstehenden Mühlen ge stattet: 3) Gerlach, Niederzwönitz, b) Günther, Dorfchemnitz, c) Grabner, Mitteldorf, cl) Grotz, Kühnhaide, e) Heilmann, Niederdorf, k) Kunz, Kühnhaide, g) Schneider, Niederdorf, h) Sonntag, Pfaffenhain und i) Walther, Niederzwönitz. Das Selbstversorgergetreide darf nur in eine der Vor genannten Mühlen geliefert und auch nur von diesen an genommen werden. Die Selbstversorger haben vor Beginn der Selbstversorgung bei der Ortsbehörde zu melden, bei welcher der vorgenannten Mühlen sie ihr Ge treide vermahlen lassen wollen; die von ihnen ge wählte Mühle ist dann für das ganze Ernährungs jahr beizubehalten. Die Lieferung an eine andere Mühle ist nur mit be sonderer Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig. 5. (Anlieferung des Selbstversorgergetreides). Vor der Beförderung dos Getreides in die Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln zu versehen, aus denen in deutlich lesbarer, unverwischbarer Schrift der Name und Wohnort des Selbstversorgers sowie Fruchtart und Ge wicht des Sackinhaltes genau angegeben sein müssen. Der Anhängezettel hat an den Säcken bis zur Vermahlung des Inhalts zu verbleiben. Dlb zugehörigen Ausmahlscheine sind der Mühle bei Anlieferung des Getreides zu übergeben. Soweit die Ausgabe des Mehles nicht bei Anlieferung des Getreides Zug um Zug erfolgt, sind die Mehlsäcke von der Mühle wiederum mit den dazu gehörigen Namens zetteln und mit Inhaltsangabe zn versehen. Die Anlieferung des Getreides und die Ab holung der Mühlenerzeugnisse von den Mühlen darf nur Montags 8—12 Ahr Vorm, und 2—6 Ahr nachm. erfolgen. Außerhalb dieser Tage und Stunden sowie an Feiertagen ist jede Anlieferung und Annahme von Getreide bez. Abgabe und Ab holung von Mühlcnerzeugnissen aller Art streng stens verboten. Außerhalb des Kommunalverbandsbezirks ge legene Mühlen dürfen nur mit ausdrücklicher Ge- uehmigung des Kommunalverbandes benutzt wer den. 6. (Vorschriften für die Mühlen). Säcke ohne Anhängezetteln sowie Selbstversorger-Ge treide ohne entsprechenden Ausmahlschein dürfen die Mühlen unter keinen Umständen annehmen. Sie haben sofort bei der Anlieferung das Gewicht selbst nachzuprüfen und auf dem Ausmahlschein schriftlich zu bestätigen. Das Selbstversorgergetrcide und die hieraus gewonne nen Mühlenerzeugnisse sind, solange sie in der Mühle stehen, übersichtlich zu stellen, sodaß jederzeit eine Nach prüfung an Hand der Bücher möglich ist. Die vom Kommunalverband vorgeschriebene Mahl- und Lagerbuchführung ist genau einzuhaltsn. Die eingenomme nen Ausmahlscheine sind zu sammeln, aufzubewahren und nach erfolgter Ablieferung der Mahlerzeugnisse an die Selbstversorger nach näherer Anordnung des Kommunal verbandes an seine.Mehlverteilungsstelle einzusenden. Dio erfolgte Mlieferung der gesamten Mählerzeugnisse hat sich der Müller durch den Selbstversorger auf dem Ausmahlschein erst dann bestätigen zu lassen, wenn die Lieferung erfolgt. Vorherige Bestätigung ist verboten. 7. (Ausmahlungsgrad und Mahllohn).^ Dio Von der Reichsgetreidestelle erlassenen jeweiligen Ausmahlungsvorschriften (z. Zt. 94prozentige Vermahlung) gelten anch für die Vermahlung des Selbstversorgerge treides. Die Herstellung «und Mlieferung sogenannter Aus zugsmehls ist verboten. Der Mähllohn ist stets in bar zu bezahlen. Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf den Ausmahlscheinen verzeichneten Mengen sind unzulässig, es sei denn, daß der Auftraggeber auf die Verarbeitung des Rostes verzichtet. 8. (Vorschriften für die Bäcker). Dis Bäcker sind verpflichtet, das von den Selbstver sorgern angelteforte Mehl sofort zu wiegen und über ihre Tätigkeit für die Selbstversorger nach näherer Anordnung des Kommunalverbandes für jeden Selbstversorger ein be sonderes Konto zu führen. Der Bäcker darf nur soviel Mehl von den Selbstver sorger annchmen, als er auf einmal zu verbacken gedenkt. Aus dem vom'Selbstversorger übernommenen Mehle dürfen nur Backwaren nach der jeweilig gültigen Backvorschrift hergestellt werden. Etwaige Streckungsmittel hat der Selbstversorger selbst zu liefern. Die Annahme von fertigem Teig irgendwelcher Art zum Ausbacken ist den Bäckern strengstens verboten. Der Backlohn ist bar zu be zahlen. Tauschgeschäfte sind als Bezahlung der Backtätig keit verboten. 9. (Verzicht auf die Selbstversorgung). Auf das Recht der Selbstversorgung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ortsbehörde verzichtet werden. Der Selbstversorger hat hiernach die ihm für den Rest des Wirtschaftsjahres auf Grund des Selbstversorgerrechtes an sich noch zustehenden Vorräte an die vom Kommunalverband zu bezeichnende Stelle abzu- liesern und erhält sodann mit Wirkung Pom nächsten Zeit abschnitte an »die ihm zustchenden Brotmarken. Ein etwa vorliegender Ueberverbrauch aus der Selbstvcrsorgerzeit wird bei der Ausgabe der Brotmarken gekürzt. Die Kürzung kann auf mehrere Wochen verteilt werden. Der Verzicht ist unwiderruflich, teilweiser Verzicht eines Selbstversorgers ist unzulässig. 10. (Allgemeines und Strafbestimmungen). Den Beauftragten des Kommunalverbandes oder der Ortsbehörde ist auf Verlangen jederzeit Zutritt zu ge währen und Einsicht in die Bücher zu gestatten. Auch die Lagerräume oder Räume, in denen etwa verheimlichte Vorräte zu vermuten sind, sind auf Verlangen zu öffnen. Den Beauftragten ist jede geforderte Hilfe kostenlos zu leisten. Will ein Selbstversorger seinen Verbrauch vorüber gehend cinschränken, so kann er bei der Ortsbehörde be antragen, welche Kürzung auf dem nächsten Ausmahlschein vorgenommen werden soll, der Kommunalverband kann alsdann antragsgemäß den nächsten Ausmahlschein auf eine entsprechend geringere Getreidcmengc ausstellen. Die hierdurch nachgcwiesene Ersparnis wird dem Selbst versorger alsdann zu späterer Verfügung gut geschrieben. Auf andere Art.erzielte Ersparnisse können nicht anerkannt werden. Dio bisherigen Bekanntmachungen des Kommunalver bandes, betr. die Selbstversorgung der Landwirte, werden durch diese Bekanntmachung aufgehoben. Die Bekannt machung tritt sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun gen werden auf Grund von 8 80 der Reichsgetreide ordnung vom 29. 5. 1918 strengstens bestraft. Außerdem kann unzuverlässigen Selbstversorgern das Recht der Selbst versorgung jederzeit entzogen, die noch in ihrem Besitze befindlichen Vorräte können ihnen wcggcnommcu werden. Unzuverlässige Mühlen oder Bäckereien können zeitweise oder dauernd geschlossen lverden. Stollberg, den 10. August 1918. Der Kommunalverband. Bekanntmachung, die Einlieferung von Zuckerkarten durch die Händler betr. Dio Gültigkeit der Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 9 erlischt mit den: 31. August 1918. Die Ein lieferung der vereinnahmten und noch nicht abgelieferten Bezugsausweiss und Bezugskartcn der Reihe 9 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zum 9. September 1918. Seitens der Zwischengroßhändler an die der Zucker- verteilungsstello für das Königreich Sachsen an gehörenden Großhändler bis zum 14. September 1918. Seitens der letzteren an die Zuckerverteilungsstellc bis zum 19. September 1918. Dio Kleinhändler haben die von ihnen abgetrennten Bezugsausweiso der Reihe 10 spätestens bis zum 25 September 1918 ihren Lieferanten einzusenden. Die Ein sendung hat unter Einschreiben oder mittels Wertpaket zu geschehen. Boi Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird im Fallo des Verlustes kein Ersatz geleistet. Es wird darauf hingewiesen, daß die bei der Zucker verteilungsstelle eingehenden Karten durch Lochen ent botet iverdvn un» daß durchlochte Karten demzufolge nicht mehr beliefert werden dürfen. Dresden, den 16. August 1918. Ministerium des Innern, Landeslebonsmittolamt.
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