Suche löschen...
Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.04.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903-04-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-190304013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19030401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19030401
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1903
- Monat1903-04
- Tag1903-04-01
- Monat1903-04
- Jahr1903
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 01.04.1903
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
WHliMMMWU früher Woche»- und Nochrichtsblott zugleich HeMks-AiiMW für Kohlöüch Köhütz, Zernskch Kisdorf, St. ßzidim, Kemrichsort, Mumm u. MM Amtsblatt für den Ktadtrat M KichterrsieLn. — —— —— ——— s 3 Jahrgang. —— — —— — «r. 75 Mittwoch, den 1. April 1893 Bekannturachang. Nachstehendes mit Genehmigungsdekret versehenes Regulativ über die Er hebung einer Biersteuer in Hohndorf wird hiermit Interessenten mit dem Be merken zur Kenntnis gebracht, daß dasselbe mit dem 1. April 1903 in Kraft tritt und noch besonders 14 Tage lang zur Einsichtnahme im hiesigen Ge meindeamt ausliegt. Hohndorf, am 30. März 1903. Der Gemcinderat. Schaufuß, Gem.-Vorst. Z 1. Der Biersteuer unterliegt das innerhalb des Gemeindebezirks zum Verbrauche kommende Bier aller Sorten. Z 2. Die Biersteuer beträgt 1 ., für den Hektoliter einfachen Bieres, welches zu dem Preise bis zu 8 Pfennigen für das st- Liter verschenkt oder verkauft wird, — Mark 30 Pfennige, 2 ., für den Hektoliter Lagerbier, Vaqrischbier, Weißbier, Gose und über haupt aller Viere, welche zu dem Preise von über 8 Pfennige für das i/z Liter verschänkt oder verkauft werden, — Mark 60 Pfennige. Z 3. Von eingebrachten, auf Flaschen gezogenen Bieren werden ^o/, oder Aw/? Flaschen gleich 1 Hektoliter gerechnet. Z 4. Diejenigen Bierbrauer bez. Bierlieferanten, welche solche Biere brauen bez. einführen, haben vor Ablieferung derselben an hiesige Gast- und Schankwirte, Bierverkäufer oder Privatpersonen dem Gemeindevorstande wahr heitsgetreue Anzeige über die Menge des angelieferten Bieres zu machen, auch sofort die entfallende Steuer an die hiesige Gemeiudekasse zu entrichten. Eine nur teilweise Anmeldung gilt als unrichtige Anzeige. Die Abgabe wird zurückerstattet, falls versteuertes Bier aus dem Gemeinde bezirke wieder ausgeführt oder wegen Verderbens unter amtlicher Aufsicht ver nichtet oder an den Lieferanten zurückgegeben wird. . Falls der Bierbr-mer be-. Lieferant das für die hiesigen Gast- u. Schank wirte, Bierverkäufer oder Privatpersonen bestimmte Bier nicht selbst liefert bez. einführt, so ist der betreffende Geschirrführer in gleicher Weise verant wortlich. Jedem Empfänger ist es daher verboten, unangemeldetes bez. unversteuertes Bier in Empfang zu nehmen. Wer solches Bier annimmt, wird mit der in Z 9 vorgeschriebenen Strafe belegt. Außerdem sind alle Inhaber von Gasthöfen und Schankwirtschaften, sowie auch die Bierverkäufer in Hohndorf verpflichtet, über das von ihnen bezogene Bier ein Buch zu führen, in welchem Bezugsquelle, Sorte und Menge des Bieres, sowie die Zeit des Empfanges ersichtlich ist. Diese Bücher sind vom Gemeindevorstaude gegen Erlegung des Selbst kostenpreises zu beziehen. Z 5. Die im Z 4 vorgeschriebene Meldung hat zu ersolgen durch Ein reichung eines richtig und vollständig ausgefüllten Meldescheines in doppelten Exemplaren. Hierzu werden Formulare von dem Gemeindeoorstande unent geltlich abgegeben. Das eine Formular des Meldescheines erhält der Anmel dende zurück und wird auf demselben zugleich die erfolgte Meldung durch Quittung über Bezahlung der Abgabe bescheinigt. Das zweite Formular verbleibt bei dem Gemeindevorstande, um bei vor zunehmenden Revisionen als Unterlage zu dienen. Gleichzeitig wird für jedes Gebinde eine mit dem Datumstempel versehene und dadurch kassierte Kontrollmarke ausgehändigt, welche sofort auf das be treffende Gebinde zu befestigen ist. Z 6. Jede Privatperson, welche Bier zum eigenen Hauswirtschafts- bedaife kaust, bezieht oder einführt, ist, dafern nicht die dafür zu zahlende Vier steuer von anderen entrichtet wird, ebenfalls zur Versteuerung des bezogenen Bieres verpflichtet und hat binnen 24 Stunden vom Empfange des Bieres an Menge und Sorte desselben, sowie Bezugsquelle dem Gemeindevorstande in der in A 5 vorgeschriebenen Weise anzuzeigen, auch dabei zugleich den nach Z 2 zu berechnenden Steuerbetrag zu erlegen. Auf Ansuchen ist den Privatpersonen nachgelassen, ihren Bierverbrauch monatlich anzuzeigen und zu versteuern. Solchenfalls sind sie aber verpflichtet, jedesmal innerhalb der ersten drei Tage im Monat über das im abgelaufenen Monat empfangene Bier Anzeige zu erstatten und dasselbe zu versteuern. Z 7. Es steht dem Gemeindeoorstande jederzeit frei, zu erörtern, inwie weit die nach den KZ 4 und 6 bewirkten Bieranmeldungen auf Richtigkeit beruhen. Insbesondere hat derselbe das Recht, die Bierniederlagen im hiesigen Orte revidieren zu lassen, sowie Einsicht in die von den Gast- und Schankwirtschaften bez. Bierverkäufern zu führenden Bücher oder in Vie von den Bierbrauern bez. Bierlieferanten an die Gast- und Schankwirtschaften bez. Bierverkäufer abgegebenen Lieferscheine, Bierbücher, Bierrechnungen zu nehmen oder durch einen beauftragten Beamten nehmen zu lassen. Es sind deshalb diese Bücher bez. Lieferscheine (Frachtbriefe) und Bierrechnungen jederzeit auf Verlangen vor zulegen oder bei dem Gemeindeoorstande einzureichen. Z 8. Jede vollendete oder versuchte Hinterziehung der Biersteuer wird beim ersten Male mit dem einfachen, im ersten Wiederholungsfälle mit dem acht fachen und im zweiten Wiederholungsfälle mit dem sechzehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer, soweit dieser sechzehnfache Betrag 150 Mark nicht über steigt, in ferneren Widerholungsfällen aber außer dem fechzehnfachen Betrage mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet. Neben dieser Strafe ist der volle Betrag der hinterzogenen Steuer nachzu zahlen. Z 9. Der Hinterziehung ist es gleich zu achten, wenn die in ZA 4 und 6 vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb 24 Stunden bez. 3 Tagen bei dem Gemeindevorstande bewirkt ist. Z 10. Jede andere Uebertretung einer der vorstehenden Bestimmungen unterliegt einer Geldstrafe bis zu 30 Mark. Z 11. In den Fällen, wo von den Anzeigepflichtigen die Anmeldung der zu versteuernden Biere entweder gar nicht oder nicht in vorschrifts- und ordnungs mäßiger Weise bewirkt ist, hat der Gemeindevorstand unbeschadet der zulässigen Bestrafung das Recht, auf Grund vorheriger Erörterungen das zu versteuernde Quantum nach pflichtmäßigem Ermesst« festzustellen. Z 12. Reklamationen gegen die Heranziehung zur Steuer sind bei Verlust des Reklamationsrechtes binnen 14 Tagen nach dem Tage der Fälligkeit und Feststellung derselben bei dem Gemeindevorstande anzubringeu. K 13. Die Entschließung auf Reklamationen steht dem Gemeinderate zu. Binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der gemeinderätlichen Entschließung an den Reklamanten kann gegen die Letztere Rekurs eingewendet werden und entscheidet sodann die Königliche Amtshauptmannschaft. K 14. Gegenwärtiges Regulativ tritt sofort nach erfolgter Bestätigung in Kraft. Die russischen ProbemobiL- machuugen am Schwarzen Meere. Seit einigen Wochen finden in den Städten am SchwarzenMeere bei den Truppen des 7. und 8. Korps Probemobilmachungen statt, die im Hinblick auf die ge- spannteLage auf der Balkanhalbinsel die russischeBeoöl- kerung in den Gouvernements des SchwarzenMeeresin hohem Maße beunruhigen und zweifellos die dauernde Quelle der immer wiederkehrenden Kriegs nachrichten sind. Der in Odessa erscheinende „O d e ß k i - L i st 0 k" hat sich bereits zu wieder holten malen mit diesen Probemobilmachungen, den besonders angeordnetenKontrolversammlungen,Pferde vormusterungen, Einladeübungen der Truppen in Odessa, Nikolajew und Tiraspol beschäftigt. Jetzt schreibt die„NowojeWremja" bezüglich der im Tiraspoler Kreise in der 3. Märzwoche statt gehabten Mobilmachungsllbung: „Die ganze Be völkerung des Kreises war in Heller Aufregung. Die unsinnigsten Gerüchte kursierten. Die Bauern, denen der Begriff einer Probemobilmachung nicht klar zu machen war, ließen sich in ihrem Glauben nicht er schüttern, daß es zumK r i e g e gegen die Türken ginge. Sie verkauften ihre letzten Sachen und er schienen, begleitet von heulenden Weibern und schreienden Kindern, auf den Gestellungsplätzen. Sie versperrten in Tiraspol alle Straßen. Die phanta siereichsten Schilderungen über den eingebildeten Feind schossen wie Pilze nach dem Regen aus der Erde. Die Bauern befanden sich während sieben Tagen in völligem Fieberwahn." Selbst der Mauer anschlag des Stadthauptmanns, der deutlich mitteilte, daß es sich lediglich um eine Mobil machungsübung handelte, vermochte die aufgeregten Bauern nicht zu beruhigen. Aehnliche Vorgänge sollen sich in Nikolajew ereignet haben, wo das Infanterieregiment 58 steht. Politische Nundschau. Deutsches Reich. *Die Reise des Kaisers nach Kopenhagen, die auf den 1. April angesetzt ist, wird voraussichtlich nicht verschoben werden. Der Kaiser soll den Prinzen Albert von Glücksburg ersucht haben, ihn nach Kopenhagen zu begleiten. Der Prinz ist ein Neffe des Königs von Dänemark. * Das Befinden der Prinzessin Luise von Toscana ist, wie die Augsburger Abendzeitung er fährt, fortgesetzt gnt. Die Prinzessin besucht jeden Morgen die Messe und fährt nachmittags im offenen Wagen spazieren. Ihrem Aeußeren ist nichts von den seelischen Erschütterungen der letzten Zeit anzumerkcn. In den letzten Tagen hielt sich ein Capuzinermönch in der Villa als Gast auf. *Moltke über die Wehr st euer. Eine bisher unbekannte Aeußerung des Grafen Moltke über die W e h r st e u e r, wofür ja mehr und mehr Stimmung sich geltend macht trotz der kühlen Haltung der Regierung gegenüber einem solchen Projekt, wird der „Krenzztg." von einem Gewährsmann übermittelt. Moltke habe, nachdem er eine Menge durchschlagender Argumente gegen die Wehrsteuer ins Feld geführt, schließlich in etwas sarkastischer Weise bemerkt: „Es würde keinen guten Klang haben, wenn allmählich der Vers durchklingen würde: Wer dient, der zahlt nicht! Wer zahlt, der dient nicht!" Die Aeußerung hat Wert, weil sie von einem Manne wie Moltke herrührt. Aber darum ist sie noch nicht von absoluter Richtigkeit. In so pointierter Form ließe sich wohl manche Ein richtung als bedenklich hinstellen. Gegen eine un angemessene Auffassung ist eben nichts völlig ge schützt, es mag noch so vernünftig oder edel sein. * Die Demission des preußischen Kriegs- miuisters von Goßler wird auss neue, und zwar diesmal vom „B. T.", als unmittelbar bevorstehend angekündigt. Das genannte Blatt null auch bereits in der Lage sein, über den Nachfolger des Herrn von Goßler Aufschluß zu geben, indem es mitteilt, daß der Kommandeur des 1. Armeekorps, Freiherr Colmar v. d. Goltz, Kriegsminister und Herr von GoßlerKommandeur des 1. Armeekorps werden würde. Italien * Neapel. Der gestrige Besuch des Grafen Bülow beim italienischen Kriegsminister Prinetti währte 20 Minuten, lieber den Inhalt der Unterredung liegen noch keine Meldungen vor. Doch wird sich die Debatte um die allgemeine politische Lage und die Beziehungen zum Dreibund gedreht haben. Die Kürze der Unter redung wird aus die Krankheit Prinettis, welcher der Schonung bedurfte und auf die nicht besonders guten /
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite