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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 09.04.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-04-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-191104093
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-19110409
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-19110409
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1911
- Monat1911-04
- Tag1911-04-09
- Monat1911-04
- Jahr1911
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Hf Sonatüst, den 9. April 1911 Frankenberger Tageblatt Bezirks- Anzeiger ZMlalt für die LönigW DlchHtmmsW M^daiMW^Mzerichl «nd den KMit zu ImüMz i. Zu. BeraMworllicher Redakteur: Ernst Roßberg in Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von E G Roßbarg in Frankenberg i. Sa. Grschetut an jedem Wochentag abend» für den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 50 monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monat» 5 früherer Monate 10 F. Bestellungen werden in unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe- stellen, sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs ange"ommen. Rach dem Auslände Versand wöchentlich mcker Kreuzband. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis 9 Uhr vormittags, kleinere bis spätestens 11 Uhr mittags des jeweiligen Ausgabetages. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie nicht übernommen werden. ik»^51. Telegramme: Tageblatt Scankenbergsachsen. Anzeigenpreis: Die "-gesp. Petitzcile oder deren Raum 1b 4, bei Lokal- Anzeigen 12 in, amtlichen Teil pro Zeile 40 4; Eingesandt' im Redaktionsteil« 35 H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Ausschlag, sür Wiederholungsabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden 2b Extragtbühr berechnet. Jnseraten-Anuahme auch durch all« deutschen Annoacen-Expeditionen. Nachstehend werden die Knlsgsn im Anschluß an das städtische Elektrizitätswerk zu Arankenderg vom 3. diese» Monat» mit de r Bemerken z«r öffentliche« Kenntnis gebracht, daß damit die Borfchrifteu vom 1V. Jnli 1S0S, sowie der Nachtrag dazu vom 14. Mat 1SVS ihre Einigkeit verlieren. Besonder- wird auf die Bestimmungen de» 8 3 hiugewiese«. Frankenberg, am 5. April 1911. Der «tadtrat. Vorschriften für die Ausführung elektrischer Anlagen im Anschluß an das städtische Elektrizitätswerk zu Frankenberg. Für die Ausführung von der Beleuchtung oder gewerb lichen Zwecken dienenden elektrischen Anlagen, die an das Leitungsnetz des Elektrizitätswerkes der Stadt Frankenberg angeschlossen werden sollen, gelten bis auf weiteres folgende Vorschriften: 8 1. Die Hausanschlüsse, bestehend aus Hauptsicherungen, Elektrizitätszähler, Hauptausschaltern, Haupt-Umschaltevor- richtnngen, Schalttafel (bez. Schaltschrank) nebst zugehörigen Berbindungsleitungen, werden vom Elektrizitätswerke geliefert und montiert. Die Kosten hat der Abnehmer zu tragen; sür den Zähler ist nur Mietzins zu entrichten. Will der Abnehmer einen ihm gehörenden Zähler ver wenden, so ist dieser vorher den, Elektrizitätswerke zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Diese Prüfung kostet 5 Mark. Diejenigen Anschlüsse oder Teile derselben, welche von der Stadt kostenlos hergestellt sind, bleiben Eigentum der Stadt. Für den Gebrauch von Elektrizität für andere als Be leuchtungszwecke ist die Aufstellung eines besonderen Zählers erforderlich. 8 2. a. Für Gleichstrom wird das Vcrteilungsnetz nach dem Dreileitersystem für 2X110 Volt mit geerdetem Mittel leiter gebaut. Die Hausanschlüsse werden bis zu einem Energieverbrauche von 1000 installierten Watt im Zweileitersystem für 110 Volt ausgesührt. Darüber hinaus werden dieselben sür Beleuchtungs anlagen im Dreileitersystem für 2X110 Volt ausgeführt. Kraftübertragungs-- und Heizanlagen mit über 500 Watt Verbrauch werden im Zweileitersystem sür 220 Volt aus- geführt. d. Für Drehstrom erfolgt die Stromverteilung nach dem Vierleitersystcm mit ungeerdetem Mittelleiter mit 220 Volt Hauptspannung und 125 Volt zwischen Außen- und Mittel- leitcr. Andere Spannungen sind nur nach besonderer Ver einbarung zulässig. Anlagen bis zu 1000 Watt Anschluß wert können als Einphasen-Anlagen ausgeführt werden. Motor- und größere Anlagen müssen als Dreiphasen- Anlagen ausgeführt werden. Motoren bis 0,5 ?8. einschließ lich können im allgemeinen direkt durch Ausschalter angelassen werden. Es bleibt dem Elektrizitätswerk Vorbehalten, auch bei Motoren bis 0,3 ?8. entweder Leerscheibe oder besondere Anlaßvorrichtungen zu verlangen. Motors über 0,5 ?8. bis 1,5 ?8. müssen Anlasser im Gehäusestromkreise besitzen. Für Motoren über 1,5 ?8. bis 10 ?8. sind Anlaß- vorrichtungen im Ankerstromkreise zu verwenden. Für größere Motoren als 10 ?8. ist vorherige Anfrage bei dem Elektrizitätswerk notwendig. Für gewerbliche Anlagen beider Stromarten, welche Spannungsschwankungen von störendem Einfluß auf benach barte Beleuchtungsanlagen beim Ein- und Ausschalten oder während des Betriebes hervorbringen, kann die Stromlieserung verweigert werden. 8 3, Die Installation von Anlagen innerhalb und außerhalb der Gebäude darf nur von solchen Installateuren ausgeführt werden, welche die Genehmigung vom Stadtrate hierzu er halten haben und sich de» nachstehenden Bedingungen unter- , werfen: Der Stadtrat ist befugt, einem Installateur die Berech tigung zu Jnstallationsarbciten zu entziehen, wenn er nach stehenden Vorschriften zuwiderhandelt oder sonst gegen seine Arbeiten erheblichere Einwendungen zu erheben sind; auch hat ein Installateur, der unterläßt, die nach diesen Bestim mungen erforderlichen Zeichnungen einzureichen, Geldstrafe bis zu 30 Mark zu gewärtigen. 8 4. Wer Anschluß au das Elektrizitätswerk begehrt, hat schriftlich zu erklären, daß er sich den bestehenden Bedingungen für Abgabe von elektrischem Strom aus dem städtischen Elektrizitätswerke unterwirft. Vor Beginn der Ausführung von Hausinstallationcn mit mehr als einem Verteilungsstrcmkreise sind Arbeits zeichnungen in 2 Exemplaren 1 : 100 bei dem Elektrizitäts werk einzureichcn, eine auf Pausleinwand, eine auf weißem Pauspapier. Auf jeder Zeichnung muß links oben Name und Wohnung des Stromabnehmers, unten rechts der Name des Installateurs vermerkt werden. Im übrigen müssen die Zeichnungen noch folgende An gaben enthalten: a. Bezeichnung der angrenzenden Räume, Grundstücke, Straßen und Plätze; 5. Aufstellung des Elektrizitätszählers, der Hauptsicherung und des Hauptausschalters, sowie der Anschlußleitung; o. Höhe und Ausladung der event. auf der Straße hängenden Bogenlampen. Hierfür gilt als geringste Höhe 3 Meter und als größte Ausladung 1 Meter. Lampen und stromverbrauchende Apparate sind in roter Farbe, Leitungen in blauer, alle Meß-, Regulier- und Schalt apparate in schwarzer Farbe einzutragen. Alle Aenderungen dagegen an genehmigten, bezw. fertig gestellten Anlagen müssen in grüner Farbe eingezeichnet werden. Die Angabe der Leitungsquerschnitte in qmm, sowie die Bezeichnung der Isolierung und der Art der Verlegung hat in schwarzer Farbe zu erfolgen. Die Bezeichnung der Apparate, der Leitungen und deren Isolierung erfolgt durch die in 8 1 der Sichcrheitsvorfchriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker festgesetzten Buchstaben, welche bei Leitungen vor die Querschnitte zu setzen sind. Die Art der Verlegung bezw. die Jsolierungs- und Befesti gungsmittel sind nach Maßgabe der Sicherheitsvorschriften durch in Klammern gesetzte Buchstaben hinter den Quer schnitten zu bezeichnen. Den Zeichnungen ist ein ausgefülltes Anmeldeformular beizufügen. Ein Exemplar der Zeichnung bleibt dem Elektrizitätswerk überlassen; das andere wird nach Prüfung mit Genehmigungs vermerk dem Installateur zurückgegeben. 8 5. Die Genehmigung der eingereichten Arbeitszcichnungen erfolgt durch das Elektrizitätswerk innerhalb einer Woche, voransgesetzt, daß dieselben den Vorschriften entsprechen. 8 6. Abweichungen von der in den Zeichnungen angegebenen und genehmigten Ausführungsweise sind nur nach vorheriger Genehmigung des Elektrizitätswerkes zulässig. , 8 7- Änderungen und Abweichungen jeder Art an bereits vorhandenen oder genehmigten Anlagen unterliegen denselben Bestimmungen wie Neuausführungen. Ausgenommen sind Ersetzung schadhaft oder unbrauchbar gewordener Lampen und kleinerer Apparate durch Stücke gleicher Art und gleicher Beschaffenheit. 8 8- Für die allgemeine Anordnung und Ausführung von Jnnenleitnngen gelten die „Sicherheitsvorschriiten für elek trische Starkstromanlagen", herausgegeben vom Verband deutscher Elektrotechniker, mit den dazu gehörigen Erläute rungen von vr. C. L. Weber, Berlin, I. Springer 1910, sowie die jeweiligen Nachträge und Änderungen. Außerdem gelten folgende Bestimmungen: a. Sämtliche Sicherungen einer Anlage sind gruppenweise an geeigneten Orten aus eine Platte aus völlig feuer sicherem Material zusammenzuziehen und in handlicher Höhe anznordnen. Bei allen Neuanlagen oder Ab änderungen an bestehenden Anlagen sind die von SiemenS-Schuckert eingeführten Sicherungen zu ver wenden. Die Hälfte aller doppelpoligen Sicherungen ist un schaltbar einzurichten, sobald vom Dreileiter abgezweigt wird und sobald der Energieverbrauch nach Belieben der einen oder anderen Seite des Dreileiternetzes ent nommen werden kann. 5. Sämtliche Zweileitergruppcn einer Anlage sind so an zuordnen, daß sie im Betriebe die einzelnen Netzhälften bezw. Phasen möglichst gleichmäßig belasten. o. Ueberall da, wo das zufällige Erlöschen von Lampen zu Nnzuträglichkeiten führen kann, z. B. in Wohnungen mit mehr als 8 Lampen, gewerblichen Räumen, öffent lichen Versammlungslokalen, Bank- und Ladengeschäften etc., dürfen die Lampen nichr sämtlich von einer Haupt leitung gespeist werden, es sei denn, daß das reine Dreileitersystem überall durchgeführt ist. ä. Aufstellungsort, Art und Größe der Anschlußsicherung, des Hauptausschalters und des Elektrizitätszählers werden vom Elektrizitätswerke bestimmt. Der Ort muß trocken, gelüstet, und leicht zugänglich sein. Der Elektrizitätszähler soll möglichst in direkter Nähe der Einführungsstelle der Straßenleitung aufgestellt werden und zwar muß er bequem, d. h. ohne Zuhilfenahme von Leitern, Stühlen etc. bedient und abgelesen werden können. o. Es dürfen nie mehr als 8 Glühlampen an einer Sicherung hängen. Mehrflammige Krone», Lüster u. s. w. machen hiervon keine Ausnahme. f. Das verwendete Installationsmaterial muß mindestens für 220 Bolt Spannung geeignet sein. ß. Im Gleichstromnetz ist der Nullleiter ungesichert von mindestens 4- qmm Querschnitt bei offen verlegter Leitung blank zu verlegen.' Im Drehstromnetz ist er zu sichern und isoliert zu verlegen.. d. Als Anschlußdosen für Beleuchtungszwecke, z. B. für tragbare Lampen, sind Zweistiftstecker, System SiemenS- Schuckert mit unverwechselbaren Steckkontakten zu verwenden. i. Als Anschlußdosen für Kraftzwecke, z. B. für Koch- und Heizapparate, Kleinmotore, sind Dosen mit kon zentrischem Stecker, Nr. 451 der Fa. Voigt u. Häffner, zu verwenden. K. Die Anordnung von Anschlußstellen für Verwendung elektrischen Stromes zu verschiedenen Preisen ist so zu treffen, daß eine wechselseitige Entnahme von elektrischem Strom durch die Verbrauchsapparate nicht erfolgen kann. 8 9. Der Spannungsverlust in den Leitungen einer Installation darf vom Elektrizitätszähler bis zu einer beliebigen Verbrauchs stelle bei voller Belastung 1'/s V« nicht übersteigen. Aus genommen hiervon sind Bogenlampenzuleitungen; in diesen darf bei zwei, bezw. vier hintereinander geschalteten Bogen lampen ein größerer Spannungsverlust stattfinden, und zwar ist es, falls diese Leitung im Freien liegt, gestattet, jenen Spannungsverlust teilweise in den Leitungen selbst hervor zubringen. 8 10. Für die Querschnittsberechnung sind folgende Bestim mungen zu beachten: ». Für jede Glühlampe bis zu 16 N.-K. bei einer mitt leren Spannung von 110 Volt ist ein Strom von 0,5 Ampere zu Grunde zu legen. Nur bei Glühlampen von über 25 N.-K., sowie bei einer Gruppe hinter einander geschalteter Glühlampen wird die jedesmalig mindest erforderliche Stromstärke in Rechnung gestellt. b. Für jede Bogenlampe ist ein Strombedarf von min destens 6 Ampere anzurechnen. Bogenlampen mit größerer Stromstärke kommen jedoch mit dieser in Anrechnung. Der geringste für Bogenlichtleitungen zulässige Kupserquerschnitt beträgt 4 qmm. o. Für Akkumulatoren, Heizapparate u. s. w. sind die Leitungen für das Anderthalbfache der im Betriebe vorkommenden höchsten Stromstärke zu bemessen. Für Elektromotoren wird der Stromverbrauch sür eine Pserdestärke mit 1000 Watt in Rechnung gestellt. Darnach sind auch Sicherungen, Ausschalter u. s. w. zu wählen. <1. Bei Abzweigleitungen, welche im Dreileitersystem durch- geführt sind, hat der Mittelleiter denselben Querschnitt, wie die Außenleiter zu erhalten. 8 11- Ist die Fertigstellung einer neuen, bezw. veränderten Anlage angczeigt worden, so erfolgt die Abnahmeprüfung zu einem vom Elektrizitätswerke festzusetzenden Zeitpunkte. Die Prüfung erstreckt sich in der Hauptsache auf eine ein gehende Besichtigung der gesamten Anlage, sowie auf Messung der Isolation«- und LcitungSwiderstände. Diese muffen dem 8 2 der Sicherheitsvorschriftcu des Verbandes deutscher Elektrotechniker voll entsprechen.
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