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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 21.01.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-01-21
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186801214
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680121
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680121
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-01
- Tag1868-01-21
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Großenhainer NntlWtmgs- M AychttlM MmtS-latt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 8. Dienstag, den 21. Januar 1868. Regulativ, die Beobachtung des Elbeisganges «nd der hierdurch oder durch andere Umstände verursachten Hochfluthen, sowie die Verbreitung der hierauf bezüglichen Nachrichten betreffend. Um den Aufbruch des Elbeises, sowie dessen Folgen oder den Verlauf sonstiger Hochfluthen genau zu beobachten, und den Bewohnern der mit Überschwemmung bedrohten Ortschaften an den Elbufern die Füglichkeit der Veranstaltung rechtzeitiger Sicherheitsmaßregeln zu geben, sind, mit Genehmigung der Königl. Ministerien des Innern der Finanzen und des Kriegs, unter Aufhebung des bisher bestandenen Regulativs, folgende Bestimmungen getroffen worden, welche kraft des von dem Königl Ministerium des Innern der unterzeichneten Königl. Kreisdirection und der Amtshauptmannschaft zu Meißen hierunter nach Maß gabe der im Gesetz- und VerordnungsblatLe vom Jahre 1856 Seite 469 befindlichen Bekanntmachung vom 10. Decbr. L856 ertbeilten Auftrags auch für die zu dem Leipziger Regierungsbezirke und der Amtshauptmannschaft zu Grimma gehörige Elbuferftrecke im Gerichtsamtsbezirke Strehla An wendung zu leiden haben. I 1. Die Sammlung von Nachrichten über die auf den Eisgang und das Hochwasser bezüglichen Ereignisse im Jnlande sowohl, als in den beiden angrenzenden Elb- uferstaaten ist der Königl. Wasserbaudirection allhier über tragen. § 2. Sobald dieselbe aus diesen Nachrichten auf den baldigen Aufbruch des Eises und die Möglichkeit einer dadurch entstehenden Gefabr oder auf den Eintritt einer sonstigen Hochfluth schließt, wird sie sofort den Königl. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Kriegs, der Königl. Kreisdirection zu Dresden, den Amtshaupt mannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen, der Polizei- direction und dem Stadtralbe allhier das Notlüge, beziehend lich auf telegraphischem Wege, anzeigen und mittheilen, und diese Mittheilungen so lange fortsetzen, als noch Ge fahr vorhanden ist. 8 3. Während dieser Zeit werden die über das Ver halten des Stromes eingehenden Nachrichten in Krippen, Königstein, Pirna, Laubegast, Dresden, Kötzschenbroda, Meißen und Riesa mittelst eines, von eintretender Dunkel heit an zu erleuchtenden Tafelanschlags zu Jedermanns Einsicht öffentlich bekannt gemacht werden. — Diese Be kanntmachung erfolgt in Dresden und Meißen an den dasigen Elbbrücken, in Pillnitz an der Telegrapbenstation und an den übrigen Orten auf den Eisenbahnstationen. tz 4. Den durch die Hochfluth bedrohten Ortschaften wird, soweit irgend thunlich, die erste Nachricht von der möglicherweise eintretenden Gefahr durch die Amtshaupt mannschaft zugeben; bezüglich des weiteren Verlaufs muß es jedoch den Bewohnern jener Gegenden überlassen bleiben, von den in § 3 gedachten Veröffentlichungen zu ihrer eigenen Sicherung rechtzeitig Kenntniß zu nehmen, und haben die betreffenden Gemeinde orstande dafür zu sorgen, daß in angemessenen Zwischenräumen die fraglichen Nachrichten durch zuverlässige Boten, soweit thunlich schrift lich, von den betreffenden Stationen erbolt und ihres Orts bekannt gemacht werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind von den Amtshauptmannschaften zu treffen. § 5. Außerdem werden die Uferbewohner von der ein- tretenden und wachsenden Gefahr durch besondere Schall und beziehendlich optische Signale (Kanonenschüsse, Flaggen und Fackeln oder Kienkörbe) in Kenntniß gesetzt werden. § v. Es werden nämlich nach Verschiedenheit dec Fälle folgende Signale angewendet: n) sobald überhaupt Vorsicht nöthig ist ein Schall signal und das Aufziehen einer rothen Flagge, welche bei eintretender Dunkelheit durch eine Fackel mit großer Flamme zu ersetzen ist, b) beim Eisaufbruche auf irgend einem Punkte des Landes oder überhaupt bei zu besorgender Gefahr durch Steigen des Wassers zwei Schallsignale und zwei Flaggen von rothec und weißer Farbe, be ziehendlich zwei Fackeln, e) bei bevorstehender großer Gefahr drei Schallsignale und drei Flaggen von rotber, weißer und gelber Farbe, beziehendlich drei Fackeln. Die ausgestellten optischen Signale müssen hinreichend lange Zeit hindurch stehen bleiben, und resp. unterhalten werden. 8 7. Zu Signalstationen werden bestimmt: die Festung Königstein und Dresden, von wo aus blos Schallsignale durch Kanonenschüsse gegeben werden, ferner die Bahnhöfe zu Krippen und Pirna, ingleichen Laubegast und Kötzschen broda, sowie der Kirschberg bei Grödel, wo allenthalben blos Flaggen- oder Fackelsignale gegeben werden, endlich der Martinsberg bei Meißen und die Anhöhe bei Hirsch stein, Riesa und Strehla, von welchen aus Flaggen- oder Fackel- und zugleich Schallsignale durch Kanonenschüsse werden gegeben werden. 8 8. Sofort nach Eingang der in § 2 erwähnten ersten Nachricht wird Seiten der Amtshauptmannschaften zu Pirna, Dresden und Meißen für Besetzung sämmtlicher Stationen für optische Signale mit den zur Bewachung und Signali- sirung nötbigen Personen, sowie für Bereithaltung der erforderlichen Utensilien gesorgt werden, wie denn auch die sofortige Absendung der nötbigen Geschütze nebst Mann schaften nach den am Schlüsse des vorigen Paragraphen bezeichneten vier Stationen durch das Königliche Kriegs- ministerium unmittelbar erfolgen wird. 8 9. Darüber, wenn ein Signal und welches solchen falls gegeben werden soll, wird von der Wasserbaudirection Bestimmung getroffen, welche in Krippen, Königstein, Pirna, Meißen, Riesa und Strehla durch die daselbst stationirten Wasserbau-Beamten, bei Laubegast durch Boten, und in Kötzschenbroda durch einen an dasiger Eisen bahnstation von hüsiger Amtshauptmannschaft aufgestellten besonderen Posten erfolgt. — Das Signal von Riesa wird sodann jedesmal von der Station bei Hirschstein wiederholt und ist zugleich für das auf dem Kirschberge bei Grödel zu gebende Signal bestimmend. 8 1v. Die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem an die Besetzung der Signalstationen entbehrlich wird, hängt von der Wasserbaudirection ab, welche zu diesem Behüte wegen Rückberufung der nach tz 8 von den Amts- hauptmannschaften auf die Stationen abgeordneten Per sonen der betreffenden Amtshauptmannschaft Mittheilung zu machen bat, wegen Rückberufung der am Schluffe des § 8 gedachten Geschütze aber, und zwar für das Geschütz
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