3" der nächsten Zeit kommt der Posten eines Nachtwächters für hiesige Stadt zur Erledigung. — Bewerber um diese Stelle haben ihre diesfallsigen Gesuche bis zum 12. dieses Monats schriftlich hier anzubringen. Der Stadtratb. Großenhain, am 6. Dctvber 1868. K»«ze. Nächste Sitzung -er stkrmenverforgnngs-ehör-e Dienstag den 1». October Nachm. 4 Uhr im RathssiHungszimmer. Der Vorsitzende. Großenhain, den 9. October 1868, Knnze. Sonnabend, den 10. October IIS. Großenhainer MklhMlWS- M AMigMM. «mtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. Großenhain, am 8. October 1868. 4) Einsprüche, welche von volljährigen und selbstständigen Ortseinwohnern innerhalb derselben 14tägigen Frist nach 8 10 des Gesetzes gegen die Geschwornenliste erhoben werden, anzunehmen, 5) diese Einsprüche im versammelten Gemeinderathe oder in Gemeinden, welche nicht mehr als 25 ansässige Gemeindemitglieder zählen, in der Versammlung der stimmberechtigten Gemeinde mitglieder zu prüfen und den Einspruch Erhebenden, so wie, wenn sich in Folge dessen eine Aenderung der Liste erforderlich macht, den dadurch Betroffenen den Beschluß des Gemeinde raths bez. der Gemeindeversammlung bekannt zu machen, 6) die Recurse, welche gegen diese Beschlüsse innerhalb dreitägiger, von ihrer Bekanntmachung an zu rechnenden Frist schriftlich bei ihnen eingereicht werden, anzunehmen und endlich 7) sobald diese letzte Frist unter Nr. 6 verflossen ist, die Liste unter Nr. 1, die Befreiungs Gesuche unter Nr. 3 und die Recurse unter Nr. 6 an den unterzeichneten Vorstand des Gerichtsamts abzugeben. Ein Schema zu Anfertigung der Liste und der Bekanntmachung unter dir. 3 kann gegen Be zahlung der Reinschriftsgebühr bei dem Gerichtsamte in Empfang genommen werden, auch ist der unterzeichnete Gerichtsamtmann bereit, auf mündliche Anfragen Auskunft zu ertheilen. Die Gemeindevoestände hiesigen Amtsbezirks werden in Folge mehrfach gestellter Anfragen hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß ihnen nach dem Gesetz vom 14. September 1868 obliegt, 1) in Gemäßheit Z 1 — 3 und 9 des genannten Gesetzes sofort im lausenden EMonat Oetober die Geschworenenliste für ihre Ortschaften anzulegen, 2) die Liste sofort nach ihrer Anfertigung an dem zu Veröffentlichung amtlicher Bekannt machungen bestimmten Orte 14 Tage lang zu Jedermanns Ansicht öffentlich auszulegen, 3) in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß dieß geschehen sei und daß diejenigen, welche nach Z 5 des Gesetzes von dem Geschworenenamte befreit zu werden wünschen, ihre Gesuche, bei deren Verlust, schriftlich innerhalb der angegebenen 14tägigen Frist bei ihnen einzureichen haben, Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Bekanntmachung. Nachdem am 1. dieses Monats mit dem Abstecken und Nivelliren der Linie für die, höchsten Orts genehmigte, Cottbus-Großenhainer Eisenbahn, welche bis zur Lanoesgrenze die Fluren von Großenhain, Naundorf, Folbern, Adelsdorf, Brockwitz, Quersa, Lampertswalda, Schönfeld, Schön born, Linz, Blochwitz und Krausnitz durchschneiden wird, begonnen worden ist, werden die Besitzer der durch diese Arbeiten betroffenen Grundstücke darauf hingewiesen, daß den damit betrauten, durch von der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen ausgestelltes Zeugniß legitimirten Ingenieuren und deren Gehülfen beim Abstecken der Linie und Nivellement keinerlei Hindernisse entgegenzusetzen, ihnen vielmehr der freie Zutritt zu den betreffenden Grundstücken zu gestatten, auch an den aufzustellenden Signalen in keinerlei Weise sich zu vergreifen ist, wahrend alle durch die bemerkten Arbeiten den Grundstücksbesitzern zugefügten Schaden denselben nach gesetzlicher Ermittelung von den Unternehmern zu vergüten sein werden. — Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschrift werden mit 1 Thaler Geld strafe für jeden Einzelfall geahndet werden. Das Königliche Gerichtsamt. Großenhain, den 7. October 1868. Pechmann.