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Leipziger Monatsschrift für Textil-Industrie : 29.09.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1679160729-191509298
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1679160729-19150929
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1679160729-19150929
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- ZeitungLeipziger Monatsschrift für Textil-Industrie
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Prämiiert auf der Weltausstellung in Chicago 1893 mit der Preismedaille. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1893 mit der goldenen Medaille. Nr. 39. XXX. Jahrgang. Wochenberichte Leipzig, 29. September 1915. Handelsteil der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie. v_-J Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textil-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baum voll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Organ der Norddeutschen Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei - Besitzer. Textil - Berufsgenossenschaft. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. Redaktion, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- sohrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Spezialnummern“ und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und für Textil-Berufsgenossenschaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,—, für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch'die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochen berichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden zum halb jährlichen Preise von Mk. 5,— für Deutschland und Österreich-Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 6,— • Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat- schrift nebst Beiblättern (auf Seite 239) unter „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, die Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 442) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind pränume- rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend. — Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. Beilagen werden nur für die Gesamtauflage angenommen nach feststehendem Tarif. Unsere Post-Abonnenten ersuchen wir hiermit um baldige Erneuerung des Abonnements, da die Postämter Zeitungen nur dann ununterbrochen weiter liefern, wenn die Abonnements-Erneuerung vor Ablauf des Quartals erfolgte. Geschieht letztere nach Ablauf des Quar tals, so liefert die Post die im neuen Quartal bereits erschienenen Nummern nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr von 10 Pfg-, und zwar* nur auf ausdrückliche Bestellung, nach. Die Expedition. Das glänzende Ergebnis der dritten deutschen Kriegsanleihe. Die am 22. September beendeten Zeichnungen auf die dritte deutsche Kriegsanleihe haben überall im deutschen Reiche eine ungewöhnlich starke Beteiligung gefunden. Nach den vorläufigen Feststellungen wurden insgesamt 12 Milliarden und 67 Millionen Mark gezeichnet, ein Ergebnis, das alle Erwartungen weit hinter sich läßt und auf das ganz gewiß das deutsche Volk stolz sein kann. Denn diese glänzende Leistung konnte nur erzielt werden durch die Kraft, Hingabe und Begeisterungsfähigkeit des ganzen Volkes. Wenn ein Volk, das nach den Behauptungen seiner Feinde schon vor Monaten am Ende seiner wirtschaftlichen Kraft angelangt sein sollte, noch nach einer Kriegsdauer von 14 Monaten solcher Lei stungen fähig ist, so ist es unüberwindlich, und es hat damit zu gleich auch den Beweis erbracht, daß es entschlossen ist, den ihm auf gezwungenen Krieg mit eisernem Willen bis zum siegreichen Ende durchzuführen. ® ® ® Beschlagnahme der deutschen Schaf schur. (Amtliche Bekanntmachung’ vom 17. September 1915.) § 1- Inkrafttreten. Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 18. September 1915 in Kraft. § 2/ Ven der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von der Bekanntmachung betroffen sind: 1. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1914/15 sowie das Woll gefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz „Wollertrag 1914/15“ genannt), soweit er noch nicht gemäß den „Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1914/15“ (W. I. 2501/3. 15 K. R. A.) in das Eigen tum von Fabrikanten von Heeres- oder Marinebedarf überge gangen ist. 2. der Wollertrag der deutschen Schafschur 1915/16, gleichviel, ob ei’ sieh bei den Schafhaltern, an sonstigen Stellen oder noch auf den Schafen befindet, sowie das Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (im nachstehenden kurz Wollertrag 1915/16 genannt). § 3. Beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver änderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsge- schäftliehien Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die durch diese Bekanntmachung ausdrücklich gestattet sind, oder die mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erfolgen. § 4. Waschen der beschlagnahmten Wolle. Das Waschen des beschlagnahmten, noch nicht an Fabrikanten für Heeres- und Marinebedarf verkauften Restes des Wollertrages 1914/15 und des beschlagnahmten Wollertrages 1915/16 wird wie folgt geregelt: Die Wolle muß spätestens 12 Wochen nach dem Scheren oder Fällen in eine der nachstehend aufgeführten Wäschereien zum Waschen einge- liefert werden: Bischweiler Carbonisier-Anstalt und Wollwäscherei A.-G. vorm. E. Lix, Bischweiler, Kr. Hagenau i. Els., Bremer Wollkämerei, Blumenthal, Provinz Hannover, H. Katz Sohn, Cassel, Mosbacher & Co., Cassel,
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