Suche löschen...
Zwönitztaler Anzeiger : 04.01.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-01-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-191801047
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-19180104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-19180104
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-01
- Tag1918-01-04
- Monat1918-01
- Jahr1918
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 04.01.1918
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zwönihlaler Anzeiger Amts-M Blatt flir das Königliche Amtsgericht und üie -- slö-lischen Behörden zu Zwönitz --- Anzeiger sürZWVMtz,MedbrZWSnT Kühnhaide,Lenkersöors,Dorfchemnitz,Günsdors und andereOrlschastenimZwönitztale MUMMIW»» »I «I!» Nr. L. Freitag, den 4. Januar 1818. 43. Jahrg. Anzeigen: Diesechsgespallene(43mm)Kleinzeileoderderen Äaum20Psg.,bei Familienanz.,Sammelanz.,labellar.Sah ».auswärl.Anz. 25 Pfg. die Zeile, die dreigespall. Zeile im Beklamel.u.im amtl. Teile 60 Pf. Mindestpreis einer Anz. l Mk. Bei Wiederholungen Preisermäß. ».Vereinbarung. BeiKonkursen, Klagen, Vergleichen und Zielüberschreilung sälll jede aus Anzeigen gewährle Preisermäßigung weg. Erschein! wöchenilich viermal, am Dienslag, Donnerslag, Sonnabend und Sonntag. — Bezugspreis: Durch unsere Träger monatlich 82 Psg. srei ins Kaus, durch die Post be zogen oierlcljährl. M. 2.40. Druck u. Verlag: Buchdruckerei C. Bernhard Oli, Zwönitz. Inhaber u. veranlw. Schrisll.: Carl Bernh. Oll, Zwönitz. Geschäslsslelle: Zwönitz, Kühn- haiderslr. 736/74. Fernspr. Nr. 23. Postsch. 48l4 Leipzig. Amtlicher Teil. Sonnabend, den 5. Januar, Vuttcrverkauf von Vorm. 9 Uhr an in den bckanntea Verkaufsstellen. Auf Marke V der^Landes,crtkarte und gegen Norlegung der Lebensmittel karte werden 50 Gramm verabfolgt. Gries; Berkans in den Kundcngeschästen auf Be zngsabschnitt 97 der Lebensmittelkarte. Pfund 32 Pfg. Jede Person erhält >, Pfund. Außer dem Verlauf' von Suppe, Pfund l Mk. 62 Prg., in den Kundengeschäften. Nachm. 3 bis 6 Uhr: Verkauf von »ngar Rotwein im Geschäftsladen des Rathauses, auch an Einwohner von Kühnhaide, Lcntersdorf und Umgegend. Liter 6 Mk. 50 Pfg. Gesäße sind mitzubringen. Ferner: A l l g e m e i n v e r - kauf in der städtischen Verkaufsstelle. Montag, den 7. Januar, Marmelade bei Becher, Friedrich, Hähner, Kirsten, Richter und Wcißgärbcr. Jede Person erhält 400 Gramm für 80 Pfg. (Pfund I Markt. Bc- zugsab schnitt 98 der Karte gilt. Der Bürgermeister. Kirchliche MMmMMU. l. Die beiden Verträge zwischen dem Kirche »Vorstände und dem Inhaber der Beerdigungsanstalt „Heimkehr", Herrn' Alfred Lösche, in Zwönitz, wegen Stellung von Leichenwagen und wegen Bestellung von Leichenträgern und über die hierfür zu zah lenden Gebühren, zunächst giltig bis Ende 1921- sind vollzogen und von der Kircheninspektion geneh migt worden. Die Neuregelung der Preise tritt mit dem l. Januar 1918 ein. Die Gebührensätze können bis zur Drucklegung jederzeit im Pfarramt cingesehcn werden. Nach den geltenden Bestimmungen hat das Recht, Leichen mit Leichenwagen vom Hause nach dem Fried- Hofe -zu fahren, sowie Träger dazu zu stellen, nur der Genannte. 2. Dee Kirchenvorstand hat die Gebührenordnung für Begräbniswesen und Friedhof, sowie me gc;amti! G o t tcs a 'ck e r o r d n u n g neu bearbei tet. Nachdem die Neuordnung der Gebühren die Zu stimmung der Kircheninspektion gefunden hat, tritt sie mit dem l. Januar 1918 in Kraft. Sie ist bis zur erfolgten Drucklegung des ganzen Nachtrages ein- zusehcn auf der Kirchkasse und auf dem Psarramte. Das Geläute bei Begräbnissen soll von jetzt ab, so lange eine Glocke nur zur Verfügung steht, in der Weise geregelt werden, dass das Ein- und Ausläutcn in der bisherigen Weise erfolgt, da gegen wahrend des Zuges zum Friedhöfe in Pulsen zn je 3 Schlägen angeschlagen wird. Zwönitz, den 30. Dezember l917. Der K i r ch e n v o r st a n d, Löscher, Pfarrer. PklMNW Mr k« Verkehr mil Weil im Kchreilh Lachst». Auf Grund der 88 >1 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs- gesetzblatt Seite 307) und der Bekanntmachung der Reichs- stelle für Gemüse und Obst vom 12. September 1917 wird auf Anregung der Reichsstclle für Gemüse und Obst bestimmt: 8 1- Im Königreich Sachsen dürfen Kohlrübe» (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wrukcn) und, Runkelrüben vom Erzeuger nur an solche Personen abgesetzt werden, die eine be sondere Erlaubnis der Landesstellc für Gemüse und Obst — Geschäftsabreilung zum Erwerb von Rüben erhal ten haben und mit einem besonderen Ausweis darüber versehen sind. Die Abgabe von Rüben seitens der Er zeuger an andere Personen ist untersagt. 8 2. 1. Die Entscheidung über die Genehmigung zum Absatz erfolgt unter Berücksichtigung des Bedarfs der Bevölkerung für den Frischverbrauch und des Bedarfs der verarbeitenden Betriebe nach den von der Reichsstclle für die genannten Gemüfeartcn aufgestellten Grund sätzen. 2. Soweit dir Deckung dieses Bedarfs durch den be- absichtigten Absatz gefährdet würde, muß die Genehmigung versagt werden. 3. Bei der Beförderung mit der Bahn oder mit dem Schiff wird die Pcrsandgcnehmigung erteilt durch einen Stempelaufdruck auf den Verladepapieren. Bei der Be förderung mit Kraftwagen, Wagen, Karre' oder Tieren wird die Genehmigung zum Absatz in schriftlicher Form (Veförderungsschein) erteilt. Den Befürderungsschein hat der Transportführer während! der Fahrt bei sich zu führen, um ihn aus Verlangen den Poltzeibeamten oder sonstigen Ucbcrwachungsorganen vorzeigcn zu können und nach Aus führung des Transportes dem Empfänger der Ware auü- zuhändigen. 4. Die Beförderuugsscheinc müssen die Angabe des Absenders und Empfängers, Menge und Art des zu ver sendenden Gemüses sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und mit dem Stempel der Landesstellc versehen sein. Die Bcförderungsschcine werden von der Landes stelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilnng - in Drcsdcn-N., Hospitalstratzc 10 b, ausgestellt. 5. Für jeden Beförderungsschein ist vom Antragsteller eine Gebühr von 50 Pf. an die Landcsstclle zu entrichten. Die Gültigkeitsdauer des Befördcrnngsscheincs erstreckt sich auf höchstens 5 Tage. 0. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger an Verbraucher, wenn nicht mehr als 5 an den gleichen Verbraucher abgesctzt werden, ferner der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr aus öffentlichen Märkten. 7. Der Absatz von Gemüse zur Erfüllung der von der Reichsstclle für Gemüse und Obst abgeschlossenen odcr ven der PcrwaltungsabtcilungO^er Reichsstclle oder einer Landesstellc genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung eines Bcförderungsscheines für solche Gemüse darf nicht verweigert werden. § 3. 1. Alle Besitzer der oben genannten Gemüseartcn haben der Landesstelle auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behan deln, nach Bedarf auch zu bewachen. - 2. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt und Betrieb bleiben zulässig. 3. In dem Bezirk eines jeden Kommunalverbandcs ist mindestens eine R ü b c n a u f k a u f st c l l c zu errichten, deren Leiter und Sitz von der Landesstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilnng, bestimmt und vom Kommnnalver- band bekannt gemacht wird. 8 4. I. Tie Besitzer, haben die Ware, auf welche sich die Verordnung bezieht, aus Verlangen an die Landesstellc für Gemüse und Obst Geschäftsabteilung käuflich zn liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berück sichtigung der aus Grund der Bundesratsverordnung über Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März i917 «Reichs-G.sctzvlatt Seite 243) und der Perordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise jo wie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitfälle von der Vcrwaitnngsabtcilung der Landesstelle festgesetzt wird. Besindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe eben falls im Streitfälle die vorbezeichnete Perwaltungsabtci- lung festsctzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu ge währende Preis denjenigen Bctrdg übersteigen, der für dis gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungs- Vertrages der im 8 2 Ziffer 7 bezeichneten Art zu zahlen ist. 8 5- 1. Tas Eigentum an Gemüse, für welches eine Abfatzbeschränkung getroffen ist, kann auf Antrag der Landcsstclle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. / 2. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 3. Der voll der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die. Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zn verwahren und pfleglich zu be t'an dein. 4. Der Ucbernahmeprcis wird unter Berücksichtigung der aus Grund der Bundesratsvcrordnung über Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh? vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 243) und der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Reichs-Gesetzblatt Seite 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbar keit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. 5. Hai der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung der Vorräte innerhalb der ge setzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzu setzender Abzug zu machen. / 8 «- Streitigkeiten, die sich aus der Anivendung der Vor schriften der 88 4 und 5 ergeben, entscheidet endgültig di« höhere Verwaltungsbehörde. 8 7. Zuständige Behörden auf Grund des 8 >7 der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 307) im Sinne des 8 4 der Bekanntmachung über Gemüse vom 12. September 1917 sowie dieser Verordnung sind die Amtshauptmannschastcn sowie die Stadträte der cremten Städte, höhere Verwal tungsbehörden im Sinne des 8 5 der vorerwähnten Be kanntmachung sowie dieser Verordnung sind die Kreishaupt- mannschaften. 8 8- Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandett, wird gemäß 8 l6 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 307) nüt Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Stra fen bestraft. Neben der Strafe kann auf die Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge hören oder nicht. 8 9. Diese Verordnung tritt am 6. Januar 1918 in Kraft. Dresden, nm 28. Dezember >917. Ministerium des Innern. Höchstpreise für Gemüse. i. Nachstehend werden sämtliche für das Königreich Sachsen geltenden Erzeugcrhöchstpreisc für Gemüse zur Kcnntnis gebracht: Der Erzeugerhöchstpreis beträgt für: 1, Futterrüben 1.50 M. je Zentner -> Grünkohl 10. 3. Karotten, kleine runde >3. 4. Kohlrabi 16. 5. 6. „ (Ttrunkkohlrabi) Meerrettich: a) wenn 100 Stangen min destens 60 Pfund wiegen, bis 28. 2. 18 vom 1. 3. bis 30. 4. 18 /später h) wenn 100 Stangen min destens 40 Pfd. wiegen, bis 28. 2. 18 vom 1. 3. bis 30. 4. 18 später c) für leichtere Ware Möhren: Gelbe Speisemöhren Rote Speisemöhren und läng liche Karotten Futtermöhrcn 14. 45 50 55 35 40 45 25 6. 8. 2.50 Pfg. je Pfund M. je Zentner 8. Rote Rüben (Rote Beete) 14. 9. 10. Rotkohl Sellerie bis 14. 2. 18 ohne Kraut später 10.50 40. 45. ,, „ 11. Spinat (nicht Spinatersatz) 35. 12. 13. Schwarzwurzeln Stoppelrübcn (Herbstrüben, Wasserrübcn, Mairüben) 50. 1.50 14. Weißkohl 6.50 15. 16. Wirsingkohl Wrnken (Kohlrüben, Boden- krhlrabi, Steckrüben) 10. / 1.75 17. Zwiebeln, lose, bis 31. 1. 18 13. vom 1. Februar 1918 ab .15. vom 1. März 1918 ab 17. Die unter 4, 5 und 11 genannten Erzeugerhüchst- preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, die übrigen beruhen auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst und gelten für das Gebiet des Deutschen Reiches. Tie Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bis aus weiteres. Zn den Preisen sind die Zuschläge für das Sin» mieten enthalten. Es ist verboten, neben diesen Prei sen irgendwelche Beträge für das Einmieten oder die damit zusammenhängenden Arbeiten zu berechnen. Nach wie vor verboten bleibt der Verkauf von Möhren und Karotten mit Kraut (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1917 „Sächs. Staatsztg." vom 2. August 1917 Nr. 177 ). II. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 30. Oktober 1917 (Nr. 233 der „Sächs. StaatSztg." vom 30. Oktober) erhält folgende Fassung: Nach Anhörung der Kretshauptmannschaften lind Kom munalverbände wird angeordnet: Für die nachstehend genannten Gemüse gelten im Gebiet der Kreishauptmannschaften Bautzen, Chemnitz, Dresden und Leipzig die folgenden Höchstpreise:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite