Suche löschen...
Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 30.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-186805300
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18680530
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18680530
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-30
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Großenhainer UMHMiP - M MchMM. MmtSvlatt des König!. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. 63. Sonnabend, den 30. Mai 1868. Verordnung, die Ausführung des Finanz-Gesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 betr., vom 26. Mai 1868. Zu Ausführung des Finanz-Gesetzes auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: tz 1. Die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbe- und Personalsteuer im Jahre 1867 ist nach den bezüglichen Ausfübrungs - Verordnungen vom 24. December 1866 (S. 299 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1866) und vom 21. Mai 1867 (S. 127 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes v. I. 1867) erfolgt, wobei es bewendet. Z 2. In Betreff der ordentlichen Grundsteuer für das Jahr 1868 bewendet es bei den in der Verordnung vom 19. December 1867 (S. 592 des Gesetz- und Ver ordnungsblattes v. I. 1867) § 1 bestimmten Hebeterminen. § 3. Der nach § 2 unter 8 b. des Finanz-GesetzeS vom heutigen Lage zur Erhebung kommende Grundfteuer zuschlag an 1 Pfennig von jeder Steuereinheit ist im Jahre 1868 gleichzeitig mit dem auf den 1. November anstehenden 4. Termin abzuführen, so daß zu diesem Termin überhaupt 3 Pfennige von der Steuereinheit ein zuheben und zu berechnen sind. § 4. Im Jahre 1869 sind an Grundsteuer einschließlich des obigen Zuschlages überhaupt zehn Pfennige von jeder Steuereinheit zu erheben und zu berechnen, und zwar Drei Pfennige den 1. Februar, Zwei Pfennige den 1. Mai, Zwei Pfennige den 1. August, und Drei Pfennige, ein schließlich 1 Pfennigs als Zuschlag, den 1. November. tz 5. Die Gewerbe- und Personalsteuer in den Jahren 1868 und 1869 ist nebst dem in Z 2 unter 8. ck. des Finanz-Gesetzes vom heutigen Tage ausgeschriebenen Zu schläge in zwei Terminen, nehmlich im Jahre 1868 am 15. Juni und 15. Oktober, im Jahre 1869 aber am 15. April und 15. Oktober abzuführen, und zwar an jedem dieser Termine mit einem halben Jahresbetrage der ordentlichen Steuer und einem Fünftheil des ganzen Jahresbetrags der ordentlichen Steuer (also mit 6 Neu- groschcn von jedem Thaler, mit 2 Pfennigen von jedem Neugroschen der letzteren) als Zuschlag. — Bei Beur teilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach tz 4 des Gewerbe- und Personalsteuer-Gesetzes vom 24. December 1845 (S. 312 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen, und es erleidet folglich die Bestimmung Z 42 der Ausführungs- Verordnung vom 23. April 1850 (S. 60 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1850) für die Jahre 1868 und 1869 insoweit Abänderung. 8 6. Bei Ausstellung von Gewerbsteuerscheinen an Ausländer sind vom Erscheinen gegenwärtiger Verord nung an in den Jahren 1868 und 1869 außer dem ordent lichen Gewerbesteuersatze (vergl. Z 19 der Ausführungs verordnung vom 23. April 1850 S. 47 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch zwei Fünf- Dresden, den 26. Mai 1868. theile desselben, sonach 12 Neugroschen von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen der ordentlichen Steuer, als Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und es ist, daß Solches geschehen, auf dem Gewerbsteuerscheine mit den Worten: „Hierüber Thlr. Ngr. Pf. Zuschlag nach dem Gesetze vom 26. Mai 1868 erhalten. . N. N., Einnehmer." zu bemerken. Auf gleiche Weise ist bei den § 41 8. und 0. des Ge setzes vom 24. December 1845 (S. 329 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1845) erwähnten Ausländern, welche die Gewerbesteuer gegen Quittung der Ortssteuer einnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben, zu verfahren. § 7. Als Vergütung für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der § 3, 4, 5 und 6 gedachten Zuschläge wer den von der baaren Einnahme bewilligt: 1) bezüglich der Grundsteuer n) ein halbes Procent den Städten Dres den, Leipzig und Chemnitz, b) ein Procent den Mittel städten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits bei der ordentlichen Grundsteuer 2 oder 3 Procent Einnehmer gebühr beziehen, e) ein und ein halbes Procent den sämmt- lichen übrigen Steuergemeinden des Landes; 2) bezüglich der Gewerbe- und Personalsteuer n) ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, b) ein und ein halbes Procent den Mittelstädten (vergl. Beilage G des Gesetzes vom 10. März 1868 S. 183 des Gesetz- und Verordnungsblattes v. I. 1868), der Stadt Waldenburg und nachgenannten Ortschaften: Großburgk im Sreuerbezirke Dresden, Hainsberg im Steuerbezirke Dippoldiswalde, St. Michaelis im Steuerbezirke Freiberg, Niederwürschnitz im Steuerbezirke Chemnitz, Bockwa, Cainsdorf, Riederpfannenstiel, Niederplanitz, Oberhohndorf, Schedewitz im Steuerbezirke Zwickau, c) zwei und ein halbes Procent den sämmtlichen übrigen Steuergemeinden des Landes. tz 8. Wegen Berechnung der vorgedachten Einnehmer gebühren, ingleichen wegen Anrechnung der Zuschläge auf Einnahme und Ausgabe wird besondere Anordnung durch die Kreissteuerräthe ergehen. tz 9. Die Anweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung, Gehalt, Wortegeld, Pen sion oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1868^in den Monaten August und December, im Jahre 1869 in den Monaten Zuni und December stattzusinden. Finanz-Ministerium. v. Friesen. v. Brück. General Verordnung an sämmtliche Kircheninspectionen, die Einsetzung der Äirchenvorstände betreffend. An das unterzeichnete Ministerium ist von verschiedenen Seiten die Anfrage gerichtet worden, ob wegen Vornahme der Wahlen von Kirchenvorstehern nach Maaßgabe der'Kirchenvorstands- und Synodalordnung 6. «I. 30. März 1868 noch eine besondere Anordnung zu erwarten sei. Diese Frage ist schon durch die Fassung von Punkt I. der Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite