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Großenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt : 09.03.1872
- Erscheinungsdatum
- 1872-03-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id38343789X-187203097
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id38343789X-18720309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-38343789X-18720309
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungGroßenhainer Unterhaltungs- & Anzeigeblatt
- Jahr1872
- Monat1872-03
- Tag1872-03-09
- Monat1872-03
- Jahr1872
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Großenhainer llnlerh aliungs- und AnMgMü. AmtSvkatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. AA. Sonnabend, den 9. März 18 V2. Verordnung, das Erlöschen der Rinderpest in der österreichisch-ungarischen Monarchie betreffend, vom 2. März 1872. Da officiellen Mittheilungen zufolge die Rinderpest in den Landen der österreichisch-ungarischen Monarchie nunmehr vollständig erloschen ist, so wird die unter dem 8. November 1871 erlassene Verordnung hierdurch wieder aufgehoben. Dagegen bleibt die Verordnung vom 28. Zuni vorigen Jahres, wonach der großen grauen Race angehöriges Rindvieh (Steppen vieh) über die sächsisch-österreichische Grenze nicht eingelassen werden darf, im Allgemeinen noch ferner in Gültigkeit, so daß im einzelnen Falle wegen Dispensation von diesem Verbote die Entschließung des Ministeriums des Innern ein zuholen ist. Dresden, den 2. März 1872. Ministerium des Innern. von Nostitz-Wallwitz. 2 ch m Bekanntmachung. Durch die Einführung des Bundes-Gesetzes über den Unter stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sind die wesentlichsten Aen- derungen in den früherhin geltend gewesenen heimathrechtlichen Vorschriften und in den Bestimmungen über Armenunterstützung hervorgerufen worden, die, wie mehrfach wahrzunehmen gewesen, von den Gemeindevorständen noch nicht allenthalben berücksichtigt werden. Insbesondere macht sich, da durch das gedachte Gesetz die Verpflichtung der Gemeinden zur Gewährung von Unter stützung von der Dauer des Aufenthaltes der im Orte wohn haften Personen abhängig gemacht worden ist, die genaueste Controls über die neu anziehenden und über abziehende Per sonen nöthig. Theils im polizeilichen Interesse, theils und hauptsächlich im Interesse der Gemeinden sieht sich daher das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt veranlaßt, hierunter Folgendes anzu ordnen. 1) Neu anziehende Personen, einschließlich der Dienstboten, auch derjenigen auf Rittergütern, haben sich ohne Rücksicht darauf, ob ihr Aufenthalt ein dauernder oder ein nur vorüber gehender sein werde, vor ihrer Wohnsitznahme bei dem Gemeinde vorstande des gewählten Wohnortes anzumelden und hierbei über ihre sächsische Staatsangehörigkeit, bez. ihre deutsche Bundes angehörigkeit auszuweisen. 2) Ueber die erfolgte Anmeldung hat der Gemeindevorstand einen Meldeschein auszustellen, für welchen eine Gebühr von 2 Ngr., für Dienstboten eine solche von nur 1 Ngr., zu ent richten ist. 3) In gleicher Weise hat die Abmeldung wegziehender Per sonen bei dem Gemeindevorstande ihres zeitherigen Wohnortes zu erfolgen, doch ist eine Gebühr hierbei von dem letzteren nicht zu erheben. 4) Der Gemeindevorstand hat die angemeldeten Personen in genauer Weise in ein Melderegister einzutragen, in diesem Re gister auch den Wegzug abziehender Personen bei erfolgender Abmeldung sofort zu bemerken, von den erfolgten An- und Ab meldungen aber der polizeilichen Controle halber dem Ortsrichter spätestens binnen drei Tagen Mittheilung zu machen. 5) Die unterlassene Anmeldung wird auf deshalb erstattete Anzeige von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte mit einer Geldstrafe bis zu Fünf Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden, während Ordnungswidrigkeiten der Gemeindevorstände Ordnungsstrafen bis zu Zwei Thalern nach sich ziehen. 6) Die Hausbesitzer sind für die gehörige An- und Abmel dung der von ihnen aufgenommenen Personen, die Dienstherr schaften für die An- und Abmeldung ihrer Dienstboten bei Geldstrafe bis zu Fünf Thalern verantwortlich. 7) Rücksichtlich der in den Gasthöfen übernachtenden Fremden bewendet es bei den zeitherigen Vorschriften, insbesondere bei den Bestimmungen der von dem Gerichtsamte unterm 21. No vember 1865 erlassenen Bekanntmachung. Das Königliche Gerichtsamt hat zum bessern Verständniß und zur Erleichterung für die Gemeindevorstände ein Formular für ein Melderegister anfertigen und durch den Druck verviel fältigen lassen und kann solches zum Preise von 1 Ngr. für den Druck-Bogen bei dem Depositen-Controleur Büchner ent nommen werden. Großenhain, am 4. März 1872. Das Königliche Gerkchtsamt. Pechmann. Bchnr. Bekanntmachung. Da in letzter Zeit im hiesigen Amtsbezirk die Blatternkrankheit mehrfach vorgekommen ist, so hat das unterzeichnete Königliche Gerichtsamt auf Antrag des Herrn Bezirksarzt vr. Gruner das Hille Begräbnis für alle in Folge der Blattern eingetretene Todesfälle unter Hinweis auf die hierüber in der Verordnung vom 20. Juli 1850 8 6 (Gesetzblatt von 1850 Seite 185) ge gebenen Vorschriften anzuordnen und die Ortsgerichten anzuweisen, dafür zu sorgen, daß diese Verfügung in ihren Ortschaften be kannt gemacht und derselben gebührend nachgegangen werde. Großenhain, am 7. März 1872. Das Königliche Gerichtsamt. Pechmann. Hpfr. Bekanntmachung. Bei hiesiger städtischer Sparcasse ist neben den Aemtern eines Cassirer und eines Controleur das Amt eines Buchhalters errichtet und mit einem Jahresgehalt von 400 Thalern dotirt worden. Diese Stelle soll baldmöglichst besetzt werden und wollen daher qualificirte Bewerber um dieselbe ihre Gesuche unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse bis längstens den 26. dieses Monats bei uns einreichen. Großenhain, den 4. März 1872. Der Stadtrath. Kunze. Nächste Sitzung -er Armenversorgungsbehörde Montag den 11. März Nachm. 4 Uhr im Rathssitzungszimmer. Großenhain, am 8. März 1872. Der Vorsitzende. Kunze.
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